6B_191/2026

Bundesgericht

Straftaten

Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte; Beschimpfung; Willkür, Art. 20 StGB

28. Juli

Sachverhalt A.________ bedrohte und beschimpfte seine Beistände sowie die Mitarbeitenden einer für seine Beistandschaft zuständigen Stelle wiederholt und behinderte dadurch deren Tätigkeit. Wegen Beschimpfung sowie Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt, machte er insbesondere eine nicht bestehende oder verminderte Schuldfähigkeit ohne strafpsychiatrisches Gutachten geltend. Erwägungen • Die wiederholten Todesdrohungen gegen den Beistand, dessen Familie und die Mitarbeitenden der Stelle sowie die unablässigen Anrufe und unangekündigten Besuche behinderten die Ausübung ihrer Funktion im Sinne von Art. 285 StGB objektiv; die berufliche Gewöhnung von Beiständen beseitigt den alarmierenden Charakter solcher Drohungen nicht. • Die umfassende Beistandschaft, die fürsorgerische Unterbringung und das zivilrechtliche Gutachten, welches eine paranoide Schizophrenie diagnostizierte, stellten ernsthafte Anhaltspunkte dar, die ein strafrechtliches Gutachten zur Schuldfähigkeit geboten; das kantonale Gericht durfte die Verminderung nicht selbst als «mittel» festlegen. Bei fortdauernder Verweigerung hat es ein Aktengutachten anzuordnen. • Die Anklageschrift beschrieb den Sachverhalt hinreichend und ermöglichte die Vorbereitung der Verteidigung; die aus Art. 9 StPO abgeleitete Rüge wird verworfen. Entscheid Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Einholung eines Gutachtens an die kantonale Instanz zurückgewiesen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
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