6B_77/2026

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Einfache Körperverletzung; Strafzumessung; Recht auf Teilnahme an der Beweisabnahme; Unschuldsvermutung; Willkür

23. Juli

Sachverhalt A.A.________ wurde wegen einfacher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt, namentlich nachdem er 2018 C.________ und 2019 B.________ zusammen mit seinem Sohn in einem Zug geschlagen hatte. Die kantonale Instanz reduzierte die ursprüngliche Strafe von 24 auf 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug. Erwägungen • Die nach Schluss der Verhandlung und in Abwesenheit der Parteien erfolgte Prüfung des Pfeffersprays verletzte das Recht auf Teilnahme an der Beweisabnahme; diese Verletzung führte jedoch nicht zur Aufhebung, da der Beschwerdeführer die konkrete Auswirkung dieses Beweismittels auf den Entscheid oder seine Verteidigung nicht dargetan hatte. • Die Mitwirkung derselben Richterin am getrennten Verfahren gegen den Sohn begründete mangels objektiver Anzeichen von Befangenheit keinen Anschein der Parteilichkeit; die Beweiswürdigung hinsichtlich der Verletzungen von C.________ war zudem nicht willkürlich. • Die Strafe von 21 Monaten, bereits um drei Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots reduziert, stellte keinen Missbrauch des Ermessens dar. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Verurteilung zu 21 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug wird bestätigt.
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