5A_828/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Aufschiebende Wirkung (Pfändungsvollzug)
9. September
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht eine Pfändungsankündigung an; das Obergericht gewährte die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich Verwertungs- und Verteilungshandlungen. Sein späteres Gesuch, den Pfändungsvollzug bis zum Entscheid weiter aufzuschieben, wies es ab.
Erwägungen
• Die Anfechtung des Zwischenentscheids setzt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus; ein solcher ist nicht dargetan, weil der Beschwerdeführer die polizeiliche Vorführung durch freiwilliges Erscheinen zum weiterhin geschuldeten Pfändungsvollzug vermeiden kann.
• Die behauptete Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs und die möglichen Folgen des Pfändungsvollzugs begründen keinen irreparablen Nachteil; die Beschwerde erweist sich zudem als weitschweifig, verzögernd und rechtsmissbräuchlich.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.