5A_828/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Aufschiebende Wirkung (Pfändungsvollzug)

9. September

Sachverhalt Der Beschwerdeführer focht eine Pfändungsankündigung an; das Obergericht gewährte die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich Verwertungs- und Verteilungshandlungen. Sein späteres Gesuch, den Pfändungsvollzug bis zum Entscheid weiter aufzuschieben, wies es ab. Erwägungen • Die Anfechtung des Zwischenentscheids setzt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus; ein solcher ist nicht dargetan, weil der Beschwerdeführer die polizeiliche Vorführung durch freiwilliges Erscheinen zum weiterhin geschuldeten Pfändungsvollzug vermeiden kann. • Die behauptete Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs und die möglichen Folgen des Pfändungsvollzugs begründen keinen irreparablen Nachteil; die Beschwerde erweist sich zudem als weitschweifig, verzögernd und rechtsmissbräuchlich. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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