6B_40/2026

Bundesgericht

Straftaten

Versuchter Mord; Vergewaltigung; Diebstahl; Willkür; rechtliches Gehör; Unschuldsvermutung

22. Juli

Sachverhalt Nach einem Treffen in einer Diskothek nötigte A.________ B.________ trotz deren Weigerung zu einem Geschlechtsverkehr, würgte sie anschliessend bis zur Bewusstlosigkeit und verliess den Ort sodann mit ihrer Tasche, die 3'000 Franken enthielt. Er wurde unter anderem wegen versuchten Mordes, Vergewaltigung und Diebstahls verurteilt und focht vor Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung an; zudem berief er sich auf Notwehr. Erwägungen • Die kantonale Instanz durfte die Darstellung von B.________ ohne Willkür gestützt auf konstante Aussagen und übereinstimmende objektive Indizien, namentlich den ärztlichen Bericht, die biologischen Spuren und die traumatischen Folgen, als erstellt erachten. • Die Einwände gegen die Glaubwürdigkeit von B.________, die Strangulation und den Inhalt der Tasche stellen eine appellatorische Kritik an der Würdigung der kantonalen Instanz dar und genügen Art. 106 Abs. 2 BGG nicht; zudem ist Notwehr mit den festgestellten Tatsachen unvereinbar. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Verurteilungen wegen versuchten Mordes, Vergewaltigung und Diebstahls bleiben bestehen.
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