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200 2025 681

BE Verwaltungsgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Einstellung der Sozialhilfe wegen Mitwirkungsverletzung

Veröffentlicht am 3. September

Entschieden am 3. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

SH 200 2025 681
WIS/PES/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 3. August 2026
Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin
Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiber Peter
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde C.________
Beschwerdegegnerin
Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz
betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises
Bern-Mittelland vom 11. September 2025 (vbv 50/2025)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2026, SH 200 2025 681
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Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 29. November 2024 gewährte die Einwohnergemeinde
C.________ (nachfolgend Einwohnergemeinde bzw. Beschwerdegegnerin)
dem 1984 geborenen A.________ (nachfolgend Leistungsansprecher bzw.
Beschwerdeführer) für die Zeit ab 1. November 2024 wirtschaftliche Unter-
stützung (Akten der Einwohnergemeinde C.________ [act. IIB] 1034,
1036 f.). Am 1. April 2025 teilte die Einwohnergemeinde dem Leistungsan-
sprecher mit, aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei davon auszuge-
hen, dass er über Einnahmen verfüge, welche er bisher nicht deklariert
habe. Für die Klärung der Bedürftigkeit würden weitere Unterlagen sowie
Erklärungen benötigt. Entsprechend wurde der Leistungsansprecher ange-
wiesen, diverse Unterlagen bis spätestens 10. April 2025 einzureichen un-
ter Androhung, dass bei einer Verweigerung der Mitwirkung die Sozialhilfe-
leistungen per 30. April 2025 eingestellt würden (act. IIB 831 ff.). Am
10. April 2025 ging der Einwohnergemeinde eine vom 2. April 2025 datie-
rende Stellungnahme des Leistungsansprechers zu (act. IIB 797 f.). Mit
Mahnung gleichen Tages forderte die Einwohnergemeinde die Einreichung
der fehlenden Unterlagen bis spätestens 24. April 2025 unter erneuter An-
drohung, dass die Nichteinhaltung der Weisung die Einstellung der Sozial-
hilfeleistungen per 30. April 2025 zur Folge habe, da es ohne die geforder-
ten Unterlagen nicht möglich sei, die weitere sozialhilferechtliche Bedürftig-
keit zu prüfen. Gleichzeitig gab sie dem Leistungsansprecher Gelegenheit,
sich innert gleicher Frist zum Sachverhalt und den angedrohten Massnah-
men zu äussern (act. IIB 792 ff.). Am 24. April 2025 kam der Einwohner-
gemeinde eine vom 14. April 2025 datierende erneute Stellungnahme des
Leistungsansprechers samt Beilagen zu (act. IIB 775 ff.). Am 30. April 2025
verfügte die Einwohnergemeinde die Einstellung der Sozialhilfeleistungen
per 30. April 2025. Aufgrund der Aktenlage sei keine Bedürftigkeit ausge-
wiesen resp. bestehe keine Bedürftigkeit (act. IIB 742 ff.).
Gegen diese Verfügung erhob der Leistungsansprecher, vertreten durch
Rechtsanwalt B.________, am 22. Mai 2025 bei der Regierungsstatthalte-
rin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2026, SH 200 2025 681
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schwerde (Dossier der Vorinstanz 3-31) mit dem Antrag, die angefochtene
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und er sei weiterhin resp. nahtlos
durch Sozialhilfe zu unterstützen. Zudem stellte er ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als
amtlichen Anwalt (Dossier der Vorinstanz 41-53). Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2025 (Dossier
der Vorinstanz 67-69) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Entscheid vom 11. September 2025 (Dossier der Vorin-
stanz 77-91) wies die Vorinstanz die Beschwerde und das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege (soweit infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens
nicht gegenstandslos) ab.
B.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 11. September 2025 erhob der
Leistungsansprecher, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
am 13. Oktober 2025 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefoch-
tene Entscheid sei aufzuheben und er sei weiterhin resp. nahtlos durch die
Sozialhilfe zu unterstützen. Zudem sei das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren gutzuheissen und
es sei ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Vertreter bei der Vorin-
stanz beizuordnen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit separater
Eingabe vom 13. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer zudem ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwal-
tungsgericht; Rechtsanwalt B.________ sei ihm als amtlicher Anwalt bei-
zuordnen.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Be-
schwerdevernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2025
schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Gleich-
zeitig beantragte sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Mit Eingabe
vom 27. November 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme
hierzu. Am 28. November 2025 schloss der Beschwerdeführer auf Abwei-
sung des Antrags um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2026 wies das Verwaltungsge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2026, SH 200 2025 681
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richt den Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
vom 13. Oktober 2025 ab.
Erwägungen:
1.
1.1
Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge-
richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz
gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes
vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi-
sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts
(OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes
vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG;
BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge-
halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. ). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Sep-
tember 2025 (Dossier der Vorinstanz 77-91). Streitig und zu prüfen ist die
Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 30. April 2025 sowie ob die Vor-
instanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbei-
ständung im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht verneint hat.
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern ().
1.4
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzung hin ().
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2.
2.1
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen,
hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1
der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über
die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und
Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab-
dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein
absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des
Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich
und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6
E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I
166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005
S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität,
dass Sozialhilfe oder Nothilfe () prinzipiell nur gewährt werden,
soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren
Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und
Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in verankert ist.
Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit
Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2
S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156).
2.2
Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet
jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23
Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei-
chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23
Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem-
nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch ); sie
werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen
kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist
(Art. 9 Abs. 2 und ). Die betroffene Person hat nament-
lich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft
einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder
zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).
2.3
Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (). Für
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das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in kon-
kretisiert (vgl. ): Danach haben Personen, die Sozial-
hilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderun-
gen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder
zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2010 242 vom 21. Dezem-
ber 2010 E. 3.1). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tat-
sachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die
Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Bern SH 100 2011 215 vom 20. Januar 2012 E. 3.2).
Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf
Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet
werden. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn
sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE
132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2).
2.4
Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht
eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betrof-
fenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche
Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizu-
bringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2,
2009 S. 225 E. 3.1). An die Mitwirkungspflicht dürfen keine überspannten
Anforderungen gestellt werden. So können von der betroffenen Person
etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat und die sie auch
nicht mit vernünftigem Aufwand beschaffen kann (Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Bern SH 100 2021 278 vom 14. November 2022
E. 2.4; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. unveränderte
Aufl. 1999, S. 107; CLAUDIA HÄNZI, Die SKOS-Richtlinien, Diss. Basel 2011,
S. 143 und 150).
2.5
Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person
trotz seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehörde erhebliche Zweifel an der
Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweis-
lastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die
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aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können
(vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eine
(teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist
die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtli-
che Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche
Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vor-
liegt. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Ge-
suchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter
nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse unklar bleiben (vgl. BGE 149 V 250 E. 6.2.1 S. 259; BVR 2013
S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2; SKOS-Richtlinien
F.3. Ziff. 3 lit. a).
3.
3.1
Im Antrag zum Bezug von Sozialhilfeleistungen vom 17. November
2024 gab der Beschwerdeführer an, lediglich über ein Konto bei der
D.________ AG (D.________) und über kein Bargeld und keine anderen
Vermögenswerte zu verfügen (act. IIB 33 ff.). Hinsichtlich Schulden führte
er Betreibungen über ca. Fr. 100'000.00, einen Rückstand bei den Kran-
kenkassenprämien von ca. drei Monaten und andere Schulden von ca.
Fr. 200.00 an (act. IIB 36). Unter Einkommen vermerkte er in Bezug auf
seine Person "... Bisher nicht existenzsichernd" (act. IIB 35). Mit der An-
meldung unterschrieb er auch ein als "Erklärung" betiteltes Formular, wo-
nach die gemachten Angaben vollständig sind und der Wahrheit entspre-
chen. Auf diesem Formular wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich dar-
auf hingewiesen, dass alle Einnahmen monatlich zu belegen sind und dass
ohne Beleg keine Auszahlung [der Sozialhilfeleistungen] erfolgen kann
(act. IIB 40 f. Ziff. 1 und Ziff. 11).
Am 1. April 2025 hielt die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwer-
deführer fest, aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei davon auszuge-
hen, dass er über Einnahmen verfüge, welche er bisher nicht deklariert
habe. Für die Klärung der Bedürftigkeit würden weitere Unterlagen sowie
Erklärungen benötigt. Entsprechend wies die Beschwerdegegnerin den
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Beschwerdeführer an, bis spätestens 10. April 2025 verschiedene Unterla-
gen einzureichen unter Androhung, dass bei einer Verweigerung der Mit-
wirkung die Sozialhilfeleistungen per 30. April 2025 eingestellt würden
(act. IIB 831 ff.).
Mit Stellungnahme vom 2. April 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, er
verfüge über keine nicht deklarierten Einnahmen. Die erforderlichen und
vermeintlich ungenügenden Bargeldbezüge habe er aufgrund defekter
Bankkarte portionenweise in einem Restaurant und anderswo getätigt, weil
die Karte an manchen Terminals nicht funktioniert habe. Grössere Beträge
auf einmal seien im Restaurant nicht möglich gewesen. Die vorgehaltenen
Restaurantbesuche hätten dem Bargeldbezug gedient und mehr nicht
(act. IIB 797).
Am 10. April 2025 (act. IIB 792 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin gegenü-
ber dem Beschwerdeführer fest, die Erklärung, dass er im Restaurant an-
stelle von Konsumationen Bargeldbezüge getätigt habe, sei angesichts der
ungeraden Frankenbeträge nicht stimmig. Auf die aufgeworfene Frage, wie
es ihm in den letzten Monaten gelungen sei, Mietkosten ohne vorgängige
Bargeldbezüge am Postschalter in bar zu begleichen, sei er nicht einge-
gangen (act. IIB 792). Sie ermahnten ihn, bis spätestens 24. April 2025 die
fehlenden Unterlagen einzureichen. Ohne die geforderten Unterlagen sei
es nicht möglich, die weitere sozialhilferechtliche Bedürftigkeit zu prüfen.
Die Nichteinhaltung der Weisung habe die Einstellung der Sozialhilfeleis-
tungen per 30. April 2025 zur Folge (act. IIB 793). Gleichzeitig gab die Be-
schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert gleicher
Frist zum Sachverhalt und den angedrohten Massnahmen zu äussern
(act. IIB 794).
Mit Stellungnahme vom 14. April 2025 (act. IIB 775 ff.) gab der Beschwer-
deführer an, die Bargeldbezüge im Restaurant seien Tatsache. Die unge-
raden Beträge bei den Belastungen seien deshalb, weil erstens die Benut-
zung des Terminals koste und er zweitens jedes Mal etwas Kleines habe
konsumieren müssen. Hinsichtlich der einverlangten Unterlagen hielt er im
Wesentlichen fest, die Postquittungen für die ...raummiete habe er organi-
siert und seien beiliegend (vgl. act. IIB 765 f.). Die ...mitglieder zahlten die
Miete via ihm, wobei ein Mitglied seinen Anteil in bar aushändige. Der ge-
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wünschte Kontoauszug sei beiliegend (vgl. act. IIB 769 ff.; mit zahlreichen
Schwärzungen durch den Beschwerdeführer). Ein Buchhaltungsabschluss
betreffend ... sei nicht vorhanden und auch nicht rekonstruierbar, da der
zuständige PC gestohlen worden sei. Die Steuerveranlagung 2023 habe er
noch nicht erhalten (act. IIB 776).
Mit Verfügung vom 30. April 2025 (act. IIB 742 ff.) hielt die Beschwerde-
gegnerin fest, seit Unterstützungsbeginn im November 2024 sei es dem
Beschwerdeführer gelungen, jeden Monat ohne vorgängige Bargeldbezüge
grössere Zahlungen am Postschalter zu leisten. So habe er beispielsweise
am 4. November 2024 die Mieten für den ...raum in Höhe von Fr. 418.00
und für den Geschäftsraum (...) in Höhe von Fr. 970.00 und am 15. No-
vember 2024 die Wohnungsmiete in Höhe von Fr. 1'450.00 bar beglichen,
obwohl er seit dem 1. November 2024 nur Bargeld in Höhe von Fr. 450.00
bezogen habe. Wie es ihm in sämtlichen Monaten seit November 2024
gelungen sei, am Postschalter Zahlungen ohne vorgängige entsprechende
Geldbezüge zu tätigen, habe der Beschwerdeführer auch auf Aufforderung
hin nicht schlüssig erklären können. Damit sei erstellt, dass der Beschwer-
deführer über Einnahmen verfüge, welche er gegenüber dem Sozialdienst
nicht deklariere. Zudem deuteten auch die häufigen Restaurantbesuche mit
teilweise mehreren Konsumationen pro Tag auf Einnahmen neben der So-
zialhilfe hin, da mit einem Sozialhilfebudget nur in einem sehr bescheiden-
en Rahmen Restaurantbesuche finanzierbar seien. Die Erklärung, dass es
sich bei den Belastungen durch das Restaurant E.________ um Bargeld-
bezüge des Beschwerdeführers gehandelt habe, weil die Bankkarte an
manchen Terminals nicht funktioniert habe, sei aufgrund der Beträge (z.B.
Fr. 22.00, Fr. 28.80, Fr. 30.20) nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Akten-
lage sei der Beschwerdeführer klar nicht bedürftig (act. IIB 742 f.). In der
Folge verfügte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Sozialhilfeleis-
tungen per 30. April 2025 (act. IIB 744). Diese Verfügung wurde von der
Vorinstanz mit Entscheid vom 11. September 2025 bestätigt (Dossier der
Vorinstanz 77-91).
3.2
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer während
des Bezugs von Sozialhilfeleistungen zwischen 1. November 2024 und
30. April 2025 am Postschalter regelmässig grössere Einzahlungen in bar
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(Miete Wohnung [Fr. 1'450.00 pro Monat; act. IIB 47 ff., 201 f., 851], Miete
... [Fr. 970.00 pro Monat; act. IIB 63, 849 f.], Miete ...raum [Fr. 418.00 pro
Monat; act. IIB 779 f., 910 ff.]) tätigte, als ihm mit dem deklarierten Bargeld
(gemäss Aktennotiz zum telefonischen Erstgespräch vom 30. Oktober 2024
verfügte der Beschwerdeführer dannzumal noch über ca. Fr. 200.00,
gemäss Antrag zum Bezug von Sozialhilfeleistungen war am 17. November
2024 kein Bargeld [mehr] vorhanden [act. IIB 34]) und den Bargeldbezügen
gemäss Kontoauszug (vgl. act. IIB 224 ff.) sowie den von ihm deklarierten
Einnahmen aus dem ... (siehe weisses Mäppchen im Dossier der Vor-
instanz sowie act. IIB 715, 825, 964) möglich waren. Daran ändert sich
selbst dann nichts, wenn ein ...mitglied seinen Anteil am ...raum in Höhe
von monatlich Fr. 104.00 (vgl. act. IIB 780 i.V.m. act. IIB 226 f., 230, 234 ff.)
tatsächlich jeweils in bar an den Beschwerdeführer bezahlt hat, wie von
diesem mit Stellungnahme vom 14. April 2025 geltend gemacht (vgl.
act. IIB 776). So standen sich in der Zeit von 1. November 2024 bis
17. März 2025 (als der Beschwerdeführer vom Sozialdienst erstmals auf
diese Diskrepanz angesprochen wurde [vgl. act. IIB 855 f.]) Bargeldbezüge
und deklarierte Einnahmen von total max. Fr. 10'106.95 (Fr. 5'150.00 +
Fr. 4'436.95 + Fr. 520.00 Anteil ...raummiete in bar [5 x Fr. 104.00]) und
Einzahlungen in bar am Postschalter von Fr. 14'190.00 gegenüber (Bar-
geldbezüge gemäss Kontoauszug zwischen 1. November 2024 und
17. März 2025: 4. November 2024 Fr. 450.00 [act. IIB 224], 11. Dezember
2024
Fr. 1'000.00
[act. IIB
225],
17. Dezember
2024
Fr. 300.00
[act. IIB225], 27. Dezember 2024 Fr. 100.00 [act. IIB 226], 31. Dezember
2024 Fr. 200.00 [act. IIB 227], 6. Januar 2025 Fr. 1'000.00 [act. IIB 228],
8. Januar 2025 Fr. 60.00 [act. IIB 228], 23. Januar 2025 Fr. 60.00
[act. IIB 229], 31. Januar 2025 Fr. 100.00 [act. IIB 230], 3. Februar 2025
Fr. 500.00
[act. IIB 231],
9. Februar
2025
Fr. 40.00
[act. IIB 231],
12. Februar 2025 Fr. 40.00 [act. IIB 232], 14. Februar 2025 Fr. 40.00
[act. IIB 232], 15. Februar 2025 Fr. 40.00 [act. IIB 232], 19. Februar 2025
Fr. 1’000.00 [act. IIB 233], 22. Februar 2025 Fr. 100.00 [act. IIB 233],
26. Februar
2025
Fr. 60.00
[act. IIB 233],
4. März
2025
Fr. 60.00
[act. IIB 234] = Fr. 5’150.00; deklarierte Einnahmen aus dem ... : Dezember
2024 Fr. 1'250.00, Januar 2025 Fr. 1'250.95, Februar 2025 Fr. 966.00,
März 2025 Fr. 970.00 [weisses Mäppchen im Dossier der Vorinstanz] =
Fr. 4'436.95; vom Beschwerdeführer belegte getätigte Posteinzahlungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2026, SH 200 2025 681
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mit Bargeld: 4. November 2024 Fr. 970.00 [act. IIB 850], 4. November 2024
418.00 [act. IIB 765], 15. November 2024 Fr. 1'450.00 [act. IIB 851],
4. Dezember 2024 Fr. 970.00 [act. IIB 849], 11. Dezember 2024 Fr. 418.00
[act. IIB 765], 11. Dezember 2024 Fr. 1'450.00 [act. IIB 851], 6. Januar
2025 Fr. 970.00 [act. IIB 849], 6. Januar 2025 Fr. 418.00 [act. IIB 766],
6. Januar 2025 Fr. 1'450.00 [act. IIB 851], 3. Februar 2025 Fr. 970.00
[act. IIB 849], 3. Februar 2025 Fr. 418.00 [act. IIB 766], 19. Februar 2025
Fr. 1'450.00 [act. IIB 851], 4. März 2025 Fr. 1'450.00 [act. IIB 851], 6. März
2025 Fr. 970.00 [act. IIB 850], 13. März 2025 Fr. 418.00 [act. IIB 766] =
Fr. 14'190.00). Daraus schlossen Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,
dass der Beschwerdeführer – nachdem er trotz Aufforderung, Weisungen
und Mahnung in Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
keine schlüssige Erklärung für diese Diskrepanz geliefert hatte resp. liefern
konnte und damit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar
blieben – über nicht deklarierte Vermögenswerte oder Einnahmen verfügen
müsse, womit eine Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei (vgl. Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 30. April 2025 [act. IIB 742 ff.] sowie Entscheid
der Vorinstanz vom 11. September 2025 [Dossier der Vorinstanz 77-91]
E. 7.6 und 8).
3.3
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen:
3.3.1
Hinsichtlich der für die Zahlungen am Postschalter ungenügenden
Bargeldreserven macht der Beschwerdeführer geltend, bei den Restaurant-
transaktionen gemäss Kontoauszug habe es sich ebenfalls (weitgehend)
um Bargeldbezüge gehandelt. Er habe Probleme mit seiner Maestro-Karte
gehabt. Im Restaurant E.________ habe diese jedoch funktioniert, sodass
er dort habe Geld abheben können, sofern er etwas konsumiert oder ge-
kauft habe. Daher seien kleine, ungerade Transaktionen entstanden. Ad-
diere man die Beträge, würden sich erhebliche Summen ergeben, wodurch
es ihm möglich gewesen sei, seine monatlichen Fixkosten – etwa den Miet-
zins – am Postschalter zu begleichen (vgl. Beschwerde S. 7 f. und S. 13
Rz. 29). Das Restaurant E.________ habe mittlerweile bestätigt, dass er
dort mehrfach Bargeldbezüge zusammen mit kleineren Konsumationen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2026, SH 200 2025 681
- 12 -
getätigt habe (vgl. Beschwerde S. 13 Rz. 30 sowie Akten des Beschwerde-
führers [act. I] 6).
Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer als Geldbezüge
deklarierten Kontobelastungen durch das Restaurant E.________ von im
fraglichen Zeitraum total Fr. 1'438.60 (vgl. Beilage zur Beschwerde vor der
Vorinstanz 13) zusammen mit den Bargeldbezügen am Bankomat
(Fr. 5'150.00), den deklarierten Einnahmen aus dem ... (Fr. 4'436.95) und
den allenfalls erfolgten Barzahlungen des Mietzinsanteils am ...raum durch
ein ...mitglied (Fr. 520.00) bei weitem nicht ausgereicht hätten, um die be-
legten Einzahlungen (bar) am Postschalter von Fr. 14'190.00 zu ermögli-
chen (Fr. 5'150.00 + Fr. 4'436.95 + 520.00 + Fr. 1'438.60 = Fr. 11'545.55),
selbst wenn sämtliche Transaktionen im fraglichen Zeitraum im Restaurant
E.________ Geldbezüge gewesen wären (was beschwerdeweise nicht
geltend gemacht wird; vgl. Beschwerde S. 13 Rz. 30), sind die diesbezügli-
chen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht plausibel und vermögen
nicht zu überzeugen. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer über den
gesamten Zeitraum, in welchem zahlreiche Belastungen zugunsten des
Restaurants E.________ dokumentiert sind, auch immer wieder Bargeld-
bezüge an Bankomaten getätigt hat (vgl. act. IIB 224-235). Einzig vom
8. bis 23. Januar 2025 gab es diesbezüglich einen kurzen Unterbruch, wo-
bei es in dieser Zeit zu keinen vermehrten oder höheren Belastungen zu-
gunsten des Restaurants E.________ gekommen ist (im betreffenden Zeit-
raum finden sich zwölf Belastungen zugunsten des Restaurants
E.________ in Höhe von total Fr. 312.20 [vgl. act. IIB 228 f.]). Damit kann
die Mehrheit der Belastungen zugunsten des Restaurants E.________
nicht damit erklärt werden, er habe dort wegen einer defekten Karte Bar-
geld beziehen müssen. Dies umso weniger, als sich mehrere Tage finden,
an denen sowohl ein Geldbezug am Bankomaten als auch eine oder meh-
rere Belastungen im Restaurant E.________ dokumentiert sind (so am 12.,
14., 22. und 26. Februar sowie 4. März 2025 [vgl. act. IIB 232 ff.]). Entspre-
chend ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Restau-
rant E.________ so umständlich teilweise zwei oder dreimal täglich kleine
Bargeldbezüge getätigt haben soll, statt am Bankomaten grössere Beträge
zu beziehen oder die Zahlungen statt am Postschalter direkt über die Bank
abzuwickeln. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei den Belastun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2026, SH 200 2025 681
- 13 -
gen zugunsten des Restaurants E.________ im Wesentlichen um Zahlun-
gen für Konsumationen und nicht um Bargeldbezüge gehandelt hat.
3.3.2
3.3.2.1 Im Zusammenhang mit dem oder den Darlehen der Mutter hat der
Beschwerdeführer ebenfalls seine Auskunftspflicht verletzt:
Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf
Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet
werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Im Antragsformular zum Bezug von Sozialhilfe-
leistungen, welches der Beschwerdeführer am 17. November 2024 unter-
zeichnet hat (act. IIB 30 ff.), wird unter der Rubrik "Weitere Einnahmen" gut
verständlich nach freiwilligen Beiträgen von Verwandten und nach Unter-
stützung durch Verwandte gefragt. Ebenso wird im Formular nach sämtli-
chen Vermögenswerten und Schulden gefragt. Damit hätte der Beschwer-
deführer wissen müssen, dass er das Darlehen der Mutter vom 6. Oktober
2024 deklarieren musste. Er hat aber angegeben, keine solchen Einnah-
men zu haben und das Darlehen auch nicht bei den Schulden erwähnt.
Auch hat er weder bei der Neuanmeldung vom 28. Oktober 2024 (act. IIB
101) noch im telefonischen Erstgespräch vom 30. Oktober 2024 (act. IIB
97 ff.) noch im administrativen Erstgespräch vom 19. November 2024
(act. IIB 54 f.) erwähnt, dass er von seiner Mutter ein Darlehen erhalten hat.
Er hat das Darlehen vom 6. Oktober 2024 (act. IIB 1006) erstmals am Ge-
spräch vom 29. November 2024 (act. IIB 1029 ff.) und erst auf ausdrückli-
che Frage des Sozialdienstes, worum es sich bei der Gutschrift vom 8. Ok-
tober 2024 über Fr. 2'000.00 handle, erwähnt (act. IIB 1030). Am 3. De-
zember 2024 hat er einen Darlehensvertrag eingereicht (vgl. act. IIB 1007
unten). Dafür, dass die Mutter dem Beschwerdeführer über die Fr. 4'000.00
hinaus weitere Darlehen (z.B. für den Mietzinsanteil der Ehefrau) gewährt
hat, bestehen keine Belege. Der Beschwerdeführer hätte alles deklarieren
müssen und es wäre dann Sache des Sozialdienstes gewesen zu ent-
scheiden, ob und wie sich diese Darlehen auf den Anspruch auf Sozialhilfe-
leistungen auswirken.
3.3.2.2 Am 3. Dezember 2024 (vgl. act. IIB 1007) reichte der Beschwerde-
führer bei der Beschwerdegegnerin einen auf den 6. Oktober 2024 datier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2026, SH 200 2025 681
- 14 -
ten Darlehensvertrag ein, gemäss welchem ihm seine Mutter für die Mona-
te Oktober und November 2024 für Mietzins und Essen Fr. 4'000.00 ge-
währte (act. IIB 1006). Am 21. März 2025, nachdem der Beschwerdeführer
vom Sozialdienst gefragt worden war, wie es ihm gelungen sei, ohne ent-
sprechende Bargeldbezüge und Einnahmen jeweils die ganze Miete am
Postschalter bar einzuzahlen, reichte der Beschwerdeführer auf entspre-
chende Aufforderung hin (vgl. zum Ganzen Aktennotiz zum Klientenge-
spräch vom 17. März 2024 [act. IIB 855 f.]) eine Bestätigung seiner Mutter
ein, wonach sie den Mietkostenanteil der Schwiegertochter für die Zeit von
November 2024 bis Ende März 2025 (Fr. 725.00 pro Monat plus Nebenkos-
ten, welche aktuell noch nicht bekannt seien) in Form eines Darlehens
übernommen habe (act. IIB 852). Fr. 2'000.00 des Darlehens wurden am
8. Oktober 2024 auf das Bankkonto des Beschwerdeführers einbezahlt und
standen somit nicht als Bargeld für die Zahlungen am Postschalter zur Ver-
fügung (act. IIB 223 i.V.m. act. IIB 1030). Ob und wie der Beschwerdefüh-
rer die restlichen Fr. 2'000.00 des Darlehens bezogen hat, ist nicht be-
kannt. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgehen würde, dass
er diese Fr. 2'000.00 in bar erhalten hat, wäre er auch unter Berücksichti-
gung dieses Betrags nicht in der Lage gewesen, die Zahlungen am Post-
schalter zu tätigen (vgl. E. 3.2 hiervor).
3.3.2.3 Zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten
derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen
Tatsache hätte Rechte ableiten können, kann bei dieser Ausgangslage
eine teilweise oder volle Leistungseinstellung gerechtfertigt sein (vgl. E. 2.5
hiervor). Vorliegend ist eine vollständige Leistungseinstellung gerechtfertigt,
weil der Beschwerdeführer während des Sozialhilfebezugs regelmässig am
Postschalter grössere Einzahlungen in bar getätigt hat, für welche die von
ihm deklarierten Bargeldreserven und -zuflüsse nicht ausreichten, und da-
von auszugehen ist, dass er über erhebliche nicht deklarierte Vermögens-
werte oder Einnahmen verfügt. Eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
ist nach dem Dargelegten trotz seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehör-
den infolge Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht aus-
gewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2026, SH 200 2025 681
- 15 -
Es bleibt anzumerken, dass vorliegend noch weitere Verletzungen der Mit-
wirkungspflicht des Beschwerdeführers hinzukommen. So gingen bei der
Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2025 ein Kontoauszug für die Zeit von
1. November 2024 bis 3. Februar 2025 (act. IIB 888 ff.) und am 21. März
2025 ein Kontoauszug für die Zeit von 1. bis 14. März 2025 ein (act. IIB
848). Insofern kam der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach.
Für die Zeit von 3. Februar bis 1. März 2025 und 15. März bis 23. April
2025 reichte der Beschwerdeführer jedoch nur geschwärzte Auszüge ein
(vgl. act. IIB 769 ff.), womit er seine Mitwirkungspflicht verletzte. Erst im
Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz reichte er auch für diesen Zeit-
raum einen ungeschwärzten Kontoauszug ein (act. IIB 231 ff.). Bei der ein-
gereichten "Buchhaltung" des ... (siehe weisses Mäppchen im Dossier der
Vorinstanz) handelt es sich zudem lediglich um eine Aufstellung von Ein-
nahmen und Ausgaben, aus der nicht ersichtlich ist, wann diese generiert
wurden resp. angefallen sind, was ungenügend ist. Ausserdem hat der Be-
schwerdeführer zu den Einnahmen trotz mehrfacher Aufforderung seitens
der Beschwerdegegnerin (vgl. act. IIB 41, 832, 855 f.) keine Belege einge-
reicht und verletzte auch damit seine Mitwirkungspflicht.
3.4
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war korrekt. So hat sie den
Beschwerdeführer mehrfach darüber informiert, worin seine Mitwirkungs-
pflicht besteht, welche Tragweite dieser zukommt und insbesondere welche
Beweismittel er beizubringen hat (siehe die Erklärung im Antrag zum Bezug
von Sozialhilfeleistungen [act. IIB 40 f.], die am 17. Dezember 2024
[act. IIB 972] und 13. März 2025 [act. IIB 858] vom Beschwerdeführer un-
terzeichneten Erklärungen sowie die Aktennotiz zum Klientengespräch vom
17. März 2025 [act. IIB 855 ff.], anlässlich welchem die Beschwerdegegne-
rin die einzureichenden Beweismittel zusätzlich ein erstes Mal spezifiziert
hat). Sodann wurden dem Beschwerdeführer die möglichen Konsequenzen
einer unzureichenden Mitwirkung (Einstellung der Sozialhilfe per 30. April
2025) mit Weisung vom 1. April 2025 betreffend Einreichung fehlender Un-
terlagen (act. IIB 831 f.) aufgezeigt und mit dieser Weisung sowie der Mah-
nung vom 10. April 2025 (act. IIB 792 ff.) unter erneutem Hinweis auf die
Säumnisfolgen auch das rechtliche Gehör gewährt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2026, SH 200 2025 681
- 16 -
4.
Soweit der Beschwerdeführer eine Edition der amtlichen Akten des Verfah-
rens CIV 24 5536 vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland sowie des Beru-
fungsverfahrens ZK 25 204 vor dem Obergericht des Kantons Bern bean-
tragt (Beschwerde S. 5 Rz. 9 sowie S. 16 Rz. 40 ff.), ist dieser Antrag in
antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) abzuwei-
sen. Von diesen Akten sind keine Aufschlüsse über die Bargeldreserven
und -zuflüsse des Beschwerdeführers während des Sozialhilfebezugs zu
erwarten. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer Partei jener Ver-
fahren ist und er seinen Standpunkt stützende Unterlagen jederzeit im vor-
liegenden Verfahren hätte einreichen können. Etwas anderes wird denn
auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Da die Beschwerde schon
allein aufgrund der diesbezüglichen Unstimmigkeiten abgewiesen werden
muss (vgl. E. 3 hiervor) und aus den Zivilakten in dieser Hinsicht keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist auf deren Beizug zu verzichten.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht
verneint hat.
5.1
Nach und kann die Verwaltungsbehörde
oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwäl-
tin oder einen Anwalt beiordnen, wenn eine Prozessbedürftigkeit ausge-
wiesen ist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen.
5.1.1
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozess-
begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2026, SH 200 2025 681
- 17 -
zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE
140 V 521 E. 9.1 S. 537; SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 46, 8C_56/2021 E. 8.1).
5.1.2
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses
nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die
Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer
Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält-
nisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537,
122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270, 9C_423/2017 E. 2.1). Die
Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die
unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungs-
rechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2).
5.2
Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die unent-
geltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Die
Akten- und auch die Rechtslage im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
waren eindeutig und dem Beschwerdeführer bestens bekannt. Mit Blick auf
die Kosten einer anwaltlichen Vertretung hätte sich bei dieser Ausgangs-
lage eine Partei mit ausreichenden finanziellen Mitteln nicht zur Prozess-
führung entschieden. Darüber hinaus würde es mangels hinreichend offen
gelegter Einnahmen (vgl. E. 3 hiervor) auch an einer ausgewiesenen Pro-
zessbedürftigkeit fehlen, womit die Vorinstanz einen Anspruch des Be-
schwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung so oder anders zu
Recht verneint hat.
6.
Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom
11. September 2025 (Dossier der Vorinstanz 77-91) nicht zu beanstanden
und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1
Gemäss i.V.m. werden in Verfahren vor
den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2026, SH 200 2025 681
- 18 -
gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah-
renskosten erhoben.
7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. ).
7.3
Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt in Bezug
auf das vorliegende Beschwerdeverfahren. Hinsichtlich rechtlicher Voraus-
setzungen kann auf die in E. 5.1 hiervor gemachten Ausführungen verwie-
sen werden. Nachdem vorliegend davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer über erhebliche nicht deklarierte Vermögenswerte oder
Einnahmen verfügt (vgl. E. 3 hiervor), kann einnahmenseitig nicht auf das
im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angegebene Fehlen von an-
derweitigen Einnahmen als der Sozialhilfeunterstützung abgestellt werden.
Da eine Prozessbedürftigkeit mangels hinreichender Offenlegung der
tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht erstellt
ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von
Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt abzuweisen. Weiterungen
zur Frage der Aussichtslosigkeit des Verfahrens erübrigen sich damit.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von
Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.
3.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge-
sprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2026, SH 200 2025 681
- 19 -
4.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Einwohnergemeinde C.________
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland
Die Kammerpräsidentin:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 200 2025 681Einstellung der Sozialhilfe wegen Mitwirkungsverletzung
Offizielle Quelle