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AL.2026.00079

ZH Sozialversicherungsgericht

Arbeitslosenversicherung

Rechtzeitigkeit der Einsprache bei gewöhnlicher Post

Veröffentlicht am 29. September

Entschieden am 2. Juni

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2026.00079
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil
vom
2. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
X.___
, geboren 1975, war zuletzt bis Ende Juni 2024 als Chauffeur
und Lagermitarbeiter
bei der
Y.___
GmbH angestellt (
Urk. 
9/172 f.). Innert laufender Leistungsrahmenfrist (vgl. Anmeld
ebestätig
ung vom 2
8. 
Januar 2025,
Urk. 
9/162) meldete er sich am
2. 
Oktober 2025 wieder beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Bülach zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl.
Urk. 
9/20). Das Amt für Arbeit (AFA) stellte den Versicherten mit Verfügung
(Nr.
…
)
vom 1
1. 
De
zember 2025 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Kontroll
monat Oktober 2025 ab dem
1. 
November 2025 für 7 Tage in der Anspruchs
berechtigung ein (
Urk. 
9/122). Auf die vom Versicherten am 9. Februar 2026 (Poststempel) dagegen erhobene Einsprache (
Urk. 
9/11
2
,
Urk. 
9/113) trat das A
F
A mit
Einspracheentscheid
(Nr.
…
)
vom 1
1. 
Februar 2026 nicht ein (
Urk. 
2).
2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1
2. 
März 2026 (Poststempel) Beschwer
de und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf seine Einsprache einzutreten (
Urk. 
1). Mit Beschwerdeantwort vom 2
1. 
April 2026 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (
Urk. 
8), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (
Urk. 
13). Mit Verfügung vom 2
9. 
April 2026
forderte
das Gericht den Beschwerdegegner
auf,
die darin gestellten Fragen zu beantworten (
Urk. 
10). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdegegner frist
gerecht nach (
Urk. 
11). Eine Kopie seiner Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (
Urk. 
12).
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer
).
1.2
Gemäss Art. 52 Abs. 1
des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (
ATSG
)
kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu
larischen Vertretung übergeben werden ().
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, massge
bend ist (). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4
lit
. c ATSG).
1.3
Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und
ohne der Behörde
zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, beziehungsweise ohne eine Vertretung zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2013 vom 11. Dezember 2013 mit Hinweis auf BGE 119 V 89 E. 4b/
aa
; vgl. auch BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts I 556/05 vom 7. Oktober 2005 E. 1.3).
1.4
Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und
gegebenenfalls
in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschrie
benen Person zugestellt worden ist (
BGE 136 V 295 E. 5.9
m.w.H
., 103 V 63 E. 2a; vgl. auch BGE 142 IV 125 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2016 vom
8. 
Februar 2017 E. 3.2
). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersu
chungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (
Art. 
8
des Zivilgesetzbuches,
ZGB), sondern
in der Regel nur um die sogenannte
objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweis
losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b).
Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person
ordnungsgemäss
zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen
beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 142 IV 125 E. 4.3, 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a, je
m.w.H
.). Wird die Tatsache oder das Datum
uneingeschriebener
Sendungen bestritten, ist im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4 mit Hinweis).
1.
5
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht,
ungeachtet der Vorbringen
der
beschwerdeführenden
Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, die am 1
0. 
Februar 2026 (Poststempel:
9. 
Februar 2026) eingegangene Einsprache gegen die Verfü
gung vom 1
1. 
Dezember 2025 sei nicht innert der gesetzlichen Frist erfolgt und damit verspätet. Der Beschwerdeführer habe denn auch nicht geltend gemacht, dass er unverschuldet verhindert gewesen wäre, innert Frist zu reagieren (
Urk. 
2).
2.2
In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, er habe «keinerlei Brief» erhalten. Am
6. 
Februar 2026 habe er mit Frau
Z.___
telefoniert und sie habe den Brief per E-Mail gesendet, ansonsten hätte er keinen Brief erhalten (
Urk. 
1).
3
.
3.1
Auswei
s
lich der Akten wurde d
ie
Verfügung vom 1
1. 
Dezember 2025 an die damals bekannte Zustelladresse des Beschwerdeführers in
A.___
versandt. Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin vom
5. 
Mai 2026 erfolgte die Zustel
lung mit
tels
A-Post; eine Rücksendung
gab es
nicht (
Urk. 
11). Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerdeführer (jedenfalls formell) per 3
0. 
November 2025 vom Wohnort in
A.___
abgemeldet (
Urk. 
9
/87,
Urk. 
9
/81); die provisorische Anmel
dung in
B.___
(
C.___
) nahm er erst am 1
0. 
Februar 2026 vor (vgl. Melde
bescheinigung vom 1
1. 
Februar 2026,
Urk. 
9
/81). Eine entsprechende Meldung gegenüber der Beschwerdegegnerin
machte
er unbestrittenermassen nicht (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 2
5. 
Februar 2026,
Urk. 
9
/83). Im Gegenteil
führte
d
er
Beschwerdeführer
auch auf seiner Einsprache
datierend
vom
8. 
Februar 2026
weiterhin
die Adresse in
A.___
auf (vgl.
9
/111).
3.2
Vorliegend wäre d
er
Beschwerdeführer
infolge des hängigen
Leistungsgesuchs
ver
fahrens
dazu verpflichtet gewesen,
dafür zu sorgen, dass
ihm
die Korres
pondenz der Beschwerdegegnerin
zugestellt werden k
ann
(vgl. E. 1.3)
.
Die
Angabe der neuen Adresse erfolgte
unbestrittenermassen
erst am 27. Februar 2026 (Urk.
9/78)
.
Nach eigenen Angaben
verfügte
er
in der Zwischenzeit über ein Post
fach (vgl.
Urk. 
9
/60)
, ob auch ein Nachsendeauftrag erfolgt war, ist nicht bekannt
.
Das Versäumnis des Beschwerdeführers führt jedoch nicht zur Umkehr der ein
gangs erläuterten Beweislast (vgl. hievor E. 1.
4
).
Wohl scheint es
bei der
gege
benen
Sachlage
möglich
, dass
aufgrund des Versäumnisses des Beschwerdefüh
rers
die Verfügung
vom 1
1. 
Dezember 2025
ihm
nicht auf postalischem Weg zugestellt werden konnte
, jedoch bleibt der Umstand bestehen, dass
der Beschwerdegegner
infolge
Versands
mit gewöhnlicher Post
den Nachweis nicht erbringen
kann
, dass und wann
die Verfügung dem Beschwerdeführer
an die bekannte Adresse
zugestellt worden ist
.
Auch von einer fiktiven
Zustellung unbekannten Datums kann bei nicht eingeschrieben versandter Post und feh
lender Rücksendung der Verfügung vom 11. Dezember 2025 nicht ausgegangen werden.
Überdies kann
die am
9. 
Februar 2026 der Post übergebene Einsprache
-
bei Annahme, die
Verfügung vom 1
1. 
Dezember 2025 sei auf postalischem Weg in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt
-
unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Weihnachten gerade noch
als
möglicherweise
rechtzeitig beurteil
t werden.
3.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen
, der angefochtene
Einspra
cheentscheid
(Nr.
…
)
vom 1
1. 
Februar 2026 aufzuheben und die Sache
zur materiellen Beurteilung der Einsprache gegen die Verfügung
(Nr.
…)
vom 1
1. 
Dezember 2025
an den Beschwerdegegner zurückzu
weisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Nichteintretensentscheid
(Nr.
…
)
vom 1
1. 
Februar 2026 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache gegen
die Verfügung
(Nr.
…
)
vom 1
1. 
Dezember 2025
an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Amt für Arbeit (AFA)
-
seco
- Direktion für Arbeit
-
Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art. 
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art. 
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger

Referenzen

Bestimmungsliste

  • AL.2026.00079Rechtzeitigkeit der Einsprache bei gewöhnlicher Post
Offizielle Quelle