ATAS/699/2026

GE Cour de justice

Unfallversicherung

Behandlung der verfrühten Beschwerde als Einsprache

13. August

Sachverhalt Der Versicherte verlangte von der SUVA eine Neuberechnung der Taggelder nach Unfällen von 2016 und 2017. Die SUVA trat auf das Revisionsgesuch nicht ein und lehnte eine Wiedererwägung ab, bezeichnete ihren Entscheid jedoch irrtümlich als nicht anfechtbar; der Versicherte gelangte direkt an die kantonale Versicherungsjustiz. Erwägungen • Mangels vorgängiger Einsprache ist die Beschwerde gegen den SUVA-Entscheid verfrüht und daher unzulässig, auch wenn die fehlende Rechtsmittelbelehrung den direkten Weiterzug veranlasst hat. • Die Beschwerde ist als Einsprache zu behandeln und gestützt auf Art. 11 Abs. 3 LPA an die SUVA zu überweisen, die darüber mittels begründetem Einspracheentscheid zu befinden hat. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Sache wurde zur Behandlung als Einsprache und zum Erlass eines begründeten Einspracheentscheids an die SUVA zurückgewiesen.
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