A-6593/2024
Bundesverwaltungsgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Unzulässige GEB-Nutzung bei Tiereinfuhren
20. August
Sachverhalt
Die A._______ AG organisierte für Schweizer Käufer die Einfuhr von 312 Zuchttieren aus der EU, ohne diese zu kaufen, zu empfangen oder als Zwischenhändlerin aufzutreten. Gleichwohl wurden sie in 70 Zollanmeldungen unter ihrer GEB-Nummer und ihren Kontingentsanteilen zum KZA eingeführt; das BAZG forderte die Differenz zum AKZA sowie Einfuhrsteuern nach.
Erwägungen
• Als Importeurin im Sinne der AEV gilt nach der Aussenhandelsstatistikverordnung grundsätzlich, wer die Ware bestellt, bezahlt und beim Grenzübertritt wirtschaftlich über sie verfügt; die bloss administrative Organisation des Transports genügt nicht.
• Die tatsächlichen Käufer waren Empfänger und Importeure, verfügten aber nicht über eigene GEB; deshalb war die Nutzung der GEB und Kontingentsanteile der A._______ AG unzulässig und die Nachforderung nach Art. 12 VStrR geschuldet.
• Die A._______ AG und ihr Geschäftsführer veranlassten die Einfuhren als zollrechtliche Auftraggeber und haften solidarisch; Vertrauensschutz sowie eine Anrechnung der Kontingentszuschläge greifen nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Nachforderungen bleiben bestehen.