100 2025 222
BE Verwaltungsgericht
Steuerinventar beim Zweitversterbenden
Veröffentlicht am 29. September
Entschieden am 21. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
100.2025.222U
HAT/AEN/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 21. August 2026
Verwaltungsrichter Bürki, präsidierendes Mitglied
Verwaltungsrichter Häberli
Gerichtsschreiberin Aellen
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:
1. B.________
2. C.________
beide vertreten durch Rechtsanwalt …
Beschwerdeführende
gegen
Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental
Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen
und
Notar D.________
betreffend Anordnung eines Steuerinventars (Verfügung der Regierungs-
statthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental vom
26. Juni 2025; inv 162/2025)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U,
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Prozessgeschichte und Erwägungen:
1.
1.1
Am 22. April 2025 verstarb A.________, worauf die Regierungs-
statthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental am 26. Juni
2025 Notar D.________ mit der Aufnahme eines Steuerinventars
beauftragte. Bereits am 17. Oktober 2024 war der Ehemann von
A.________, E.________, verstorben und in der Folge die Errichtung eines
ersten Steuerinventars angeordnet worden (Verfügung des Regierungs-
statthalter Stv. des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental vom
26.11.2024).
1.2
Gegen die Verfügung der Regierungsstatthalterin vom 26. Juni 2025,
die ihnen als Erben eröffnet worden ist, haben B.________ und C.________
am 18. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Dabei lassen sie
sich durch Rechtsanwalt (und Notar) D.________ vertreten und beantragen
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung
vom 11. September 2025 schliesst das Regierungsstatthalteramt (RSA)
sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. November 2025 haben
sich die Beschwerdeführenden erneut zur Sache geäussert und das
inzwischen erstellte Steuerinventar für den Nachlass von E.________
eingereicht.
1.3
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte
kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
zuständig (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000
über die Errichtung des Inventars [KInvV; BSG 214.431.1]); der Ausschluss-
grund gemäss kommt bei Steuerinventaren nicht zur An-
wendung (vgl. VGE 2009/112 vom 18.8.2009 E. 1.1.1 f., zuletzt auch
VGE 2020/405 vom 3.5.2022 E. 1.1). Die Beschwerdeführenden haben am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (). Die Bestimmungen über
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Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. ). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der folgenden Erwägung – einzutreten.
1.4
Wird die Anordnung eines Steuerinventars angefochten, wird die mit
der Errichtung des streitbetroffenen Inventars betraute Notariatsperson als
weitere Beteiligte am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betei-
ligt (vgl. etwa VGE 2025/111 vom 5.6.2025, 2024/114 vom 25.4.2024); dies
ist Ausdruck ihrer direkten Betroffenheit von der Streitsache. Also ist auch
Rechtsanwalt D.________, der das Steuerinventar für den Nachlass von
A.________ erstellen soll, in seinem Amt als Notar unmittelbar von der
vorliegenden Streitsache betroffen. Daher drängt sich die Frage auf, ob er
sich in Bezug auf die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden in einem
Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 Bst. c des Bundesgesetzes vom
23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (An-
waltsgesetz, BGFA; SR 935.61) befindet (vgl. dazu Walter Fellmann, in
Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011,
Art. 12 N. 1 ff., insb. N. 94c). Läge ein solcher Konflikt vor, wäre Rechts-
anwalt
D.________
die
Interessenvertretung
im
vorliegenden
Rechtsmittelverfahren grundsätzlich untersagt (vgl. BVR 2015 S. 581 E. 3.1
mit Hinweis auf BGE 138 II 162 E. 2.5.1 [Pra 101/2012 Nr. 108]) und müss-
ten die Beschwerdeführenden aufgefordert werden, die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde persönlich zu unterzeichnen oder durch eine andere
Rechtsvertretung unterzeichnen zu lassen (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
Abs. 2 und ). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann
die Frage der Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt D.________ jedoch
offengelassen werden und allfällig erforderliche formelle Verbesserungen
der Beschwerdeschrift können unterbleiben.
1.5
Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
2.1
Stirbt eine steuerpflichtige Person mit steuerlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton Bern, so ist über ihren Nachlass grundsätzlich ein
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Steuerinventar aufzunehmen (Art. 209 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; ; Art. 154 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer [DBG; SR 642.11]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 16. November
1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer
[InvV; SR 642.113]). Das Steuerinventar dient vorab als Kontrollmittel zur
Prüfung, ob die verstorbene Person ihren Steuerpflichten nachgekommen
ist. Es entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen und ist weder für die
spätere Veranlagung noch die zivilrechtliche Erbteilung verbindlich. Es han-
delt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen
Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Ver-
mögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechts-
mittel (vgl. Beck/Margraf/Wetzel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 154 N. 3 und 8; Peter
Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff.
N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Ver-
bindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung.
Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstor-
benen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen
sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl.
Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum
Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5). Die Erben haben unter
Strafandrohung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. 216
Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines
möglichen Interessenkonflikts unter den Erben bzw. zwischen diesen und
dem Gemeinwesen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz
vorzunehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum
Ganzen VGE 2016/270 vom 10.5.2017 E. 3.2 [zusammengefasst in BN 2017
S. 135]).
2.2
Auf ein Steuerinventar wird verzichtet, wenn ein Erbschaftsinventar
oder ein öffentliches Inventar errichtet wird (; Art. 1 Abs. 2
KInvV; Art. 199 i.V.m. 3 Abs. 1 Bst. b InvV). Die Inventaraufnahme kann fer-
ner unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist
(; ; vgl. auch Art. 54 Abs. 1 Satz 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
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direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), wobei
diese Möglichkeit auf Fälle offenkundiger Vermögenslosigkeit zu beschrän-
ken und im Zweifel ein Inventar zu erstellen ist (Beck/Margraf/Wetzel, in
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 54 N. 31 ff.). Diese Ausnahme wird von Art. 2 Abs. 2
Bst. a KInvV dahingehend konkretisiert, dass auf die Anordnung eines In-
ventars verzichtet werden kann, wenn offenkundig ist, dass die verstorbene
Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zu-
sammen kein oder ein Rohvermögen von weniger als Fr. 100'000.-- beses-
sen haben, sofern die verstorbene Person keine Vorempfänge ausgerichtet
hat und klare Vermögensverhältnisse vorliegen.
3.
3.1
Die Regierungsstatthalterin hat in der angefochtenen Verfügung fest-
gestellt, dass das Rohvermögen mehr als Fr. 100'000.-- betrage, sodass ge-
mäss der gesetzlichen Regelung ein Steuerinventar aufzunehmen sei; weiter
verweist sie auf das – gestützt auf eine telefonische Kontaktnahme mit Notar
D.________ aufgenommene – Siegelungsprotokoll vom 23. Mai 2025. Die
Beschwerdeführenden beanstanden die Verfügung vom 26. Juni 2025 und
insbesondere die Feststellung nicht, dass das Rohvermögen mehr als
Fr. 100'000.-- betrage. Sie machen aber geltend, «praxisgemäss» würde für
«den Zweitversterbenden» kein Steuerinventar angeordnet, wenn dieser –
wie hier – innerhalb eines Jahres nach «dem Erstversterbenden» versterbe.
Weiter äussern sie sich zu den Gründen für den grossen Unterschied, der
gemäss den beiden Siegelungsprotokollen zwischen den Aktiven des
Nachlasses von A.________ einerseits und den Aktiven des Nachlasses von
E.________ andererseits besteht (2,10 bzw. 10,17 Mio. Franken; vgl.
Vorakten RSA [act. 6B] pag. 3 und [act. 6A] pag. 3). Zudem reichen sie
verschiedene Dokumente ein, aus denen sich ergeben soll, dass es im
Zeitraum zwischen dem Hinschied von E.________ und jenem von
A.________ zu keinen grösseren Veränderungen im Vermögensstand
gekommen sei (act. 1C).
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3.2
Die Beschwerdeführenden behaupten mithin selber nicht, dass hier
die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Inventarauf-
nahme (vgl. vorne E. 2.2) erfüllt seien. Sie berufen sich lediglich auf eine
offenbar bestehende Praxis der Regierungstatthalterämter, bei kurz aufei-
nanderfolgenden Todesfällen mit klaren und stabilen Vermögensverhältnis-
sen sowie übereinstimmenden Erbinnen und Erben, für den zweiten Todes-
fall auch dann auf ein Steuerinventar zu verzichten, wenn keiner der gesetz-
lichen Ausnahmegründe vorliegt (vgl. dazu Beschwerdevernehmlassung
S. 2). Weshalb es Recht verletzen sollte, im vorliegenden Fall nicht entspre-
chend dieser Praxis vorzugehen, lässt sich ihren Vorbringen jedoch nicht
entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls die Voraussetzung der
klaren Vermögensverhältnisse ist nicht erfüllt, wenn einerseits – trotz jewei-
liger Rücksprache mit D.________ als Notar der Familie (vgl. Vorakten RSA
[act. 6B] pag. 5 und [act. 6A] pag. 6) – in den zwei Siegelungsprotokollen
wesentlich andere Vermögensstände ausgewiesen werden und andererseits
gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführenden «die Komplexität der
Verhältnisse»
zu
Verzögerungen
bei
der
Erstellung
des
ersten
Steuerinventars geführt hat (Beschwerde S. 1). Bei diesen Gegebenheiten
braucht die Gesetzmässigkeit der offenbar bestehenden Praxis der Regie-
rungstatthalterämter nicht näher erörtert zu werden. Die Anordnung eines
Steuerinventars erweist sich so oder anders als rechtmässig; Anlass für eine
Rückweisung der Sache an die Regierungsstatthalterin besteht unter diesen
Umständen keiner. Daran ändert der wohl als Erklärung für die Differenz in
den Vermögensständen gemachte Hinweis der Beschwerdeführenden
nichts, dem Siegelungsprotokoll des Nachlasses von A.________ habe «das
unvollständige Wertschriftenverzeichnis 2024 zu Grunde» gelegen, zumal
die Vorinstanz überzeugend darlegt, weshalb hier von unklaren
Vermögensverhältnissen auszugehen ist (namentlich nicht nachvollziehbare
Veränderung der Vermögensverhältnisse und Dauer der Aufbereitung der
Unterlagen für das erste Steuerinventar; vgl. Beschwerdevernehmlassung
S. 2).
3.3
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vorne E. 1.4).
Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung
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(Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden un-
ter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. ). Partei-
kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und ).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf
eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental
- Notar D.________
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2026, Nr. 100.2025.222U,
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Referenzen
Bestimmungsliste
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