4A_504/2025
Bundesgericht
Datenschutz
12. August
Sachverhalt
Ehemaliger Professor des IHEID beantragte A.________ die Verlängerung seines Vertrags, während in seinem Departement eine Klimaanalyse durchgeführt wurde, in deren Rahmen er angehört wurde. Nach der Nichtverlängerung verlangte er den vollständigen Bericht; die kantonalen Behörden gewährten ihm nur bestimmte Teile davon.
Erwägungen
• Der Zugang zum Bericht während des Verfahrens konnte verweigert werden: Eine vollständige Einsicht hätte das materielle Auskunftsrecht nach dem DSG erschöpft und Daten Dritter offengelegt, ohne dass eine Schwärzung oder ein auf den Rechtsanwalt beschränkter Zugang eine geeignete Massnahme dargestellt hätte.
• Die Aussagen und Analysen betreffend den Beschwerdeführer stellten Personendaten dar, doch hätte ihre Offenlegung durch Querverweise die Identifizierung der Zeugen ermöglicht, denen Anonymität und Vertraulichkeit zugesichert worden waren; das überwiegende Interesse dieser Personen rechtfertigte daher die Verweigerung der Teile IV und V. Der Beschwerdeführer erhielt nur Zugang zu den Passagen der Zusammenfassung, die ihn persönlich betrafen, sowie zum Zweck der Untersuchung.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; der Zugang bleibt auf die von der kantonalen Instanz bestimmten Teile I und VI des Berichts beschränkt.