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HE260058

ZH Handelsgericht

Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht

Kommerzialisierung von Nationaltrikots

Veröffentlicht am 30. September

Entschieden am 16. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE260058-O U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichts-
schreiber Dario König
Urteil vom 16. September 2026
in Sachen
USA Hockey, Inc.,
Gesuchstellerin
vertreten durch Fürsprecher X1._____
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X3._____
gegen
International Ice Hockey Federation (IIHF),
Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y2._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
- 2 -
Ursprüngliches Rechtsbegehren gemäss Gesuch:
(act. 1 S. 2 ff.)
1. Es sei der Gesuchsgegnerin – unter Strafandrohung gegen ihre
Organe nach und im Widerhand-
lungsfall – mit sofortiger Wirkung vorsorglich und vorab per Fax
und E-Mail (Fax-Nr.: …, E-Mail: ...@iihf.com; mit Kopie an die Un-
terzeichneten, Fax-Nr. …, E-Mail: X2._____@... / X3._____@...)
zu verbieten, direkt oder indirekt über verbundene Unternehmen,
Lizenznehmer, Lieferanten, Hersteller oder sonstige kommerzielle
Partner in den Vereinigten Staaten Eishockey Trikots (inkl. sog.
Replika Trikots) oder damit zusammenhängende Bekleidungsarti-
kel zu entwerfen, zu entwickeln, herzustellen, zum Verkauf anzu-
bieten, zu verkaufen, zu vertreiben, zu vermarkten oder anderwei-
tig kommerziell zu verwerten oder entsprechende Handlungen zu
veranlassen, zu fördern oder daran mitzuwirken, einschliesslich
sämtlicher vorbereitender oder begleitender Massnahmen, die auf
eine solche kommerzielle Verwertung gerichtet sind, soweit diese
für die Eishockey-Nationalmannschaft der Gesuchstellerin be-
stimmt sind, als solche dargestellt werden oder mit dieser in Ver-
bindung gebracht werden, insbesondere durch Kennzeichnung
der genannten Eishockey Trikots (inkl. Replika Trikots) oder damit
zusammenhängende Bekleidungsartikel unter Verwendung oder
Bezugnahme folgender Immaterialgüterrechte:
a) «Trade Dress Rights»
1.
2.
- 3 -
3.
4.
5.
6.
7.
- 4 -
8.
9.
10.
11.
b) Marken:
1. MIRACLE ON ICE
2. USA HOCKEY
3.
- 5 -
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
- 6 -
c) Urheberrechte:
1. Registrierte Urheberrechte
2. Nicht registrierte Werke, die unter Verwendung der «trade
dress» gemäss Buchstabe a Ziff. 1-11 geschaffen werden,
insbesondere bestehende Abwandlungen oder Varianten,
namentlich für spezifische Wettkämpfe, Tourniere u. dgl. wie
die Olympischen Spiele, Weltmeisterschaften etc. sowie
Werke, welche vor Registrierung oder Schaffung der vorge-
nannten Werke von der Gesuchstellerin geschaffen wurden.
2. Es sei der Gesuchsgegnerin, unter Strafandrohung gegen ihre
Organe nach und im Widerhand-
lungsfall, mit sofortiger Wirkung vorsorglich und vorab per Fax
und E-Mail (Fax-Nr.: …, E-Mail: ...@iihf.com; mit Kopie an die Un-
terzeichneten, Fax-Nr. …, E-Mail: X2._____@... / X3._____@...)
zu verbieten, anlässlich der ausserordentlichen Vereinsversamm-
lung der Gesuchsgegnerin vom 28. Mai 2026 in Zürich die nach-
folgende Statutenänderung gemäss Traktandum 4 der Traktan-
denliste vom 13. Mai 2026 (inklusive allfälliger deutscher Überset-
zungen) sowie Bestimmungen mit gleichem Sinngehalt vorzu-
schlagen, zur Abstimmung zu bringen oder anderweitig zu veran-
lassen sowie – im Falle einer Annahme – zu vollziehen, insbeson-
dere es der Gesuchstellerin zu verunmöglichen, ihre Trikots an
Anlässen der Gesuchsgegnerin zu tragen, oder Trikots der Ge-
- 7 -
suchstellerin in Verletzung deren Exklusivrecht zu entwerfen, zu
entwickeln, herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen,
zu vertreiben, zu vermarkten oder anderweitig kommerziell zu
verwerten, sowie die Statutenänderung dem Handelsregister Zü-
rich zur Eintragung anzumelden:
«Proposal 1 (a); Definition
New Language:
IIHF Championship Jersey: Shall mean the jersey designated,
approved, and supplied by the IIHF to be worn by an MNA's
team as part of its On-ice Uniform in an IIHF Competition.
Proposal 1 (b); Definition
New Language:
MNA Team Jersey: Shall mean an MNA's team jersey whether
supplied or not supplied by the MNA's designated jersey
provider, used outside the scope of the IIHF Championship
Jersey and/or outside IIHF Competitions, and incorporating
such MNA intellectual property as determined by the MNA.
Proposal 1 (c); Definition
New Language:
On-ice Uniform: Shall mean the on-ice uniform, including the
IIHF Championship Jersey, pants and socks, supplied by the
designated IIHF on-ice uniform supplier and worn by an MNA's
team at the IIHF Competitions.
Proposal 2; Statute 24 (Commercial)
New Language:
Statute 24 Commercial
(…)
24.3 The exercise of IIHF commercial rights includes but is not
limited to the supply and sale of oO-nice uUniforms, the design
of which shall be subject to the IIHF’s approval. Notwithsanding
- 8 -
the foregoing, all MNAs retain all rights related to the MNA
Team Jersey as well as their national team logo, emblem and
uniform design. The IIHF shall have the right to use MNA tTeam
jJesrseys for promotional, non-commercial purposes related to
IIHF Competitions. For the avoidance of doubt, the IIHF shall
not use MNA tTeam Jerseys for commercial purposes unless
approval is provided by the respective MNA.»
3. Es seien die Verbote gemäss Ziff. 1 und 2 superprovisorisch, d.h.
ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin, anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs-
gegnerin.
Geändertes Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 16. Juni 2026:
(act. 8 S. 2 ff.)
1. Es sei der Gesuchsgegnerin – unter Strafandrohung gegen ihre
Organe nach und im Widerhand-
lungsfall – mit sofortiger Wirkung vorsorglich und vorab per Fax
und E-Mail (Fax-Nr.: …, E-Mail: ...@iihf.com / A._____@iihf.com /
B._____@iihf.com; mit Kopie an die Unterzeichneten, Fax-Nr. …,
E-Mail: X2._____@... / X3._____@...) zu verbieten, direkt oder in-
direkt über verbundene Unternehmen, Lizenznehmer, Lieferan-
ten, Hersteller oder sonstige kommerzielle Partner (insbesondere
mit TRUE SPORTS ULC, Vancouver/Kanada, sowie SP APPA-
REL INC., Saint-Hyacinthe, Québec/Kanada, oder mit diesen ver-
bundene Unternehmen, Lizenznehmer, Lieferanten, Hersteller
oder sonstige kommerzielle Partner) in den Vereinigten Staaten
Eishockey Trikots (inkl. sog. Replika Trikots) oder damit zusam-
menhängende Bekleidungsartikel zu entwerfen, zu entwickeln,
herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, zu vertrei-
ben, zu vermarkten oder anderweitig kommerziell zu verwerten
oder entsprechende Handlungen zu veranlassen, zu fördern oder
daran mitzuwirken, einschliesslich sämtlicher vorbereitender oder
begleitender Massnahmen, die auf eine solche kommerzielle Ver-
wertung gerichtet sind, soweit diese für die Eishockey-National-
mannschaft der Gesuchstellerin bestimmt sind, als solche darge-
stellt werden oder mit dieser in Verbindung gebracht werden, ins-
besondere durch Kennzeichnung der genannten Eishockey Tri-
kots (inkl. Replika Trikots) oder damit zusammenhängende Bek-
leidungsartikel unter Verwendung oder Bezugnahme folgender
Immaterialgüterrechte der Gesuchstellerin oder durch Verwen-
- 9 -
dung nachfolgender Designs der Gesuchsgegnerin bzw. von
TRUE SPORTS ULC / SP APPAREL INC.:
a) «Trade Dress Rights» der Gesuchstellerin:
1.
2.
3.
4.
- 10 -
5.
6.
7.
8.
9.
- 11 -
10.
11.
b) Marken der Gesuchstellerin:
1. MIRACLE ON ICE
2. USA HOCKEY
3.
4.
5.
- 12 -
6.
7.
8.
9.
10.
c) Urheberrechte der Gesuchstellerin:
1. Registrierte Urheberrechte
- 13 -
2. Nicht registrierte Werke, die unter Verwendung der «trade
dress» gemäss Buchstabe a Ziff. 1-11 geschaffen werden,
insbesondere bestehende Abwandlungen oder Varianten,
namentlich für spezifische Wettkämpfe, Tourniere u. dgl. wie
die Olympischen Spiele, Weltmeisterschaften etc. sowie
Werke, welche vor Registrierung oder Schaffung der vorge-
nannten Werke von der Gesuchstellerin geschaffen wurden.
d) Designs der Gesuchsgegnerin bzw. von TRUE SPORTS
ULC / SP APPAREL INC.:
1.
- 14 -
2.
3. Es seien die Verbote gemäss Ziff. 1 und 2 superprovisorisch, d.h.
ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin, anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs-
gegnerin.
Geändertes Rechtsbegehren gemäss Plädoyernotizen vom 25. August 2026:
(act. 30 S. 2 ff.)
1. Es seien die mit Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügungen vom 17. Juni
2026 in den Verfahren HE260057-O und HE260058-O superpro-
visorisch angeordneten Verbote aufrechtzuerhalten.
2. Die mit Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügungen vom 26. Mai 2026 im
Verfahren HE260057-O und vom 27. Mai 2026 im Verfahren
HE260058-O angeordneten Verbote seien wie folgt abzuändern:
Es sei der Gesuchsgegnerin, unter Strafandrohung gegen ihre
Organe nach und im Widerhand-
lungsfall, vorsorglich und vorab per Fax und E-Mail (Fax-Nr.: …,
E-Mail: ...@iihf.com / A._____@iihf.com / B._____@iihf.com; mit
Kopie an die Unterzeichneten, Fax-Nr. …, E-Mail: X2._____@... /
X3._____@...) zu verbieten, für die Dauer des vorsorglichen
Massnahmenverfahrens sowie allfälliger anschliessender Prose-
quierungsverfahren, an einer ausserordentlichen oder ordentli-
chen Vereinsversammlung der Gesuchsgegnerin die nachfol-
gende Statutenänderung sowie Bestimmungen mit gleichem
Sinngehalt vorzuschlagen, zur Abstimmung zu bringen oder an-
derweitig zu veranlassen sowie diese dem Handelsregister Zürich
zur Eintragung anzumelden und/oder die Genehmigung der Ver-
träge mit TRUE SPORTS ULC vom 21. Mai 2026 und 31. Mai
2026 oder Verträge mit gleichem Sinngehalt mit TRUE SPORTS
ULC oder einer mit TRUE SPORTS ULC indirekt oder direkt ver-
- 15 -
bundenen Gesellschaft vorzuschlagen, zur Abstimmung zu brin-
gen oder anderweitig zu veranlassen:
«Proposal 1 (a); Definition
New Language:
IIHF Championship Jersey: Shall mean the jersey designated,
approved, and supplied by the IIHF to be worn by an MNA's
team as part of its On-ice Uniform in an IIHF Competition.
Proposal 1 (b); Definition
New Language:
MNA Team Jersey: Shall mean an MNA's team jersey whether
supplied or not supplied by the MNA's designated jersey
provider, used outside the scope of the IIHF Championship
Jersey and/or outside IIHF Competitions, and incorporating
such MNA intellectual property as determined by the MNA.
Proposal 1 (c); Definition
New Language:
On-ice Uniform: Shall mean the on-ice uniform, including the
IIHF Championship Jersey, pants and socks, supplied by the
designated IIHF on-ice uniform supplier and worn by an MNA's
team at the IIHF Competitions.
Proposal 2; Statute 24 (Commercial)
New Language:
Statute 24 Commercial
(…)
24.3 The exercise of IIHF commercial rights includes but is not
limited to the supply and sale of oO-nice uUniforms, the design
of which shall be subject to the IIHF’s approval. Notwithsanding
the foregoing, all MNAs retain all rights related to the MNA
Team Jersey as well as their national team logo, emblem and
uniform design. The IIHF shall have the right to use MNA tTeam
jJesrseys for promotional, non-commercial purposes related to
IIHF Competitions. For the avoidance of doubt, the IIHF shall
not use MNA tTeam Jerseys for commercial purposes unless
approval is provided by the respective MNA.»
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs-
gegnerin.
- 16 -
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Sachverhalt
1.1. Parteien
Die Gesuchstellerin ist eine juristische Person nach dem Recht der Vereinigten
Staaten ("Domestic Nonprofit Corporation"), die nationale Dachorganisation für Eis-
hockey in den Vereinigten Staaten und Vereinsmitglied des Gesuchsgegners. Sie
bezweckt insbesondere die Organisation und Ausbildung verschiedener Mann-
schaften für internationale Turniere (Gesuchstellerin: act. 1 N. 2, 41 ff.; Gesuchs-
gegner: act. 13 N. 6, 43 ff.).
Der Gesuchsgegner ist ein Schweizer Verein und fungiert als internationaler Dach-
verband für Eishockey. Mitglieder dieses Vereins sind die nationalen Eishockey-
Dachverbände. Zu den Hauptaufgaben des Gesuchsgegners gehört die Regelung
des Eishockeysports auf internationaler Ebene und insbesondere die Organisation
der Eishockey-Weltmeisterschaften und der olympischen Eishockeyturniere (Ge-
suchstellerin: act. 1 N. 3, 47 ff.; Gesuchsgegner: act. 13 N. 1 f., 29 ff.).
1.2. Prozessgegenstand
Die vorliegende Streitsache betrifft das Design und den Verkauf derjenigen Trikots,
welche die Mannschaften der Gesuchstellerin an den Wettkämpfen des Gesuchs-
gegners tragen, sowie von Kopien davon (sog. Replika-Trikots). Die Gesuchstel-
lerin nimmt gestützt auf das Immaterialgüterrecht der Vereinigten Staaten, die Sta-
tuten des Gesuchsgegners sowie eine langjährige Praxis sämtliche diesbezügli-
chen Kommerzialisierungs- bzw. Verkaufsrechte für sich in Anspruch und macht
verschiedene bereits erfolgte bzw. unmittelbar bevorstehende Verletzungshandlun-
gen des Gesuchsgegners geltend. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die ge-
nannten Handlungen die Rechte der Gesuchstellerin nach amerikanischem Imma-
terialgüterrecht oder nach seinen Statuten verletzen würden, und beansprucht die
entsprechenden Kommerzialisierungsrechte für sich.
- 17 -
2. Prozessverlauf
Am 26. Mai 2026 reichte die Gesuchstellerin das Gesuch mit eingangs genannten
Rechtsbegehren ein und beantragte die superprovisorische Anordnung der anbe-
gehrten Massnahmen (act. 1; Beilagen act. 3/2-32). Mit Verfügung vom 27. Mai
2026 (act. 4) wurde gegenüber dem Gesuchsgegner in Gutheissung dieses An-
trags einstweilen ein entsprechendes Verbot ausgesprochen und dem Gesuchs-
gegner Frist zur Stellungnahme angesetzt. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 15'000.– angesetzt. Die Ge-
suchstellerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 7). Mit Eingabe
vom 16. Juni 2026 (act. 8; Beilagen act. 9/1-3) ersuchte die Gesuchstellerin mit
eingangs aufgeführtem, geändertem Rechtsbegehren um Ausweitung der ange-
ordneten superprovisorischen Massnahmen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 (act.
10) wurde das gegenüber dem Gesuchsgegner superprovisorisch ausgesprochene
Verbot in Gutheissung des abgeänderten Rechtsbegehren Ziff. 1 angepasst. Im
Übrigen wurde das geänderte Dringlichkeitsbegehren abgewiesen, die Anordnung
gemäss Verfügung vom 2026 aufrecht erhalten und dem Gesuchsgegner Frist an-
gesetzt, um zum Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen Stellung
zu nehmen. Mit Eingabe vom 17. Juni 2026 (act. 13; Beilagen act. 15/1-27) reichte
der Gesuchsgegner seine Gesuchsantwort ein und beantragte die Abweisung des
Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 (act. 16; Bei-
lagen act. 17/28-29) reichte der Gesuchsgegner sodann seine Stellungnahme zum
Abänderungsbegehren ein und ersuchte gleichzeitig um (superprovisorische) Er-
läuterung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 2026. Am 20. Juli 2026 wurden
die Parteien auf den 2026 zur mündlichen Verhandlung (Gewährung des Replik-
rechts) mit Vergleichsgesprächen vorgeladen (vgl. act. 18). Mit Verfügung vom 21.
Juli 2026 (act. 19) wurde das Dringlichkeitsbegehren des Gesuchsgegners (Erläu-
terung ohne Anhörung der Gesuchstellerin) abgewiesen und der Gesuchstellerin
Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom 3. August 2026 (act. 25)
reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme zum Erläuterungsbegehren des Ge-
suchsgegners ein. Mit Verfügung vom 10. August 2026 (act. 27) wurde das Erläu-
terungsbegehren des Gesuchsgegners abgewiesen. Am 25. August 2026 fand die
- 18 -
mündliche Verhandlung statt (Prot. S. 19 ff.). Die Parteien konnten bei den im An-
schluss geführten Vergleichsgesprächen keine Einigung erzielen.
Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Entscheid zu fällen ist.
3. Formelles
3.1. Zuständigkeit
Da die Gesuchstellerin ihren Sitz in den Vereinigten Staaten hat, liegt ein internati-
onaler Sachverhalt vor. Da der Gesuchsgegner seinen Sitz in der Schweiz hat, ist
für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit das LugÜ anwendbar (BGE
135 III 185 ff. Erw. 3.3). Gemäss i.V.m. sind für die An-
ordnung vorsorglicher Massnahmen die schweizerischen Gerichte am Ort zustän-
dig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder die Massnah-
men vollstreckt werden sollen. Gemäss Art. 22.1 der Statuten des Gesuchgsgeg-
ners ist das Schiedsgericht für Sport (CAS) mit Sitz in Lausanne für die Hauptsache
zuständig, allerdings sind die von der Gesuchstellerin beantragten Massnahmen
am Sitz des Gesuchsgegners in Zürich zu vollstrecken. Die Zürcher Gerichte sind
deshalb zumindest für das vorliegende Verfahren international und örtlich zustän-
dig, was auch der Gesuchsgegner ausdrücklich anerkennt (act. 13 N. 19). Die sach-
liche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgericht ergibt sich aus Art. 5
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie und i.V.m. § 44 lit. a und b sowie
§ 45 lit. b GOG).
3.2. Anwendbares Recht
Beim vorliegenden internationalen Sachverhalt sind die prozessualen Vorausset-
zungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nach der lex fori zu bestimmen;
massgebend sind somit die . Anwendbar ist das summarische Ver-
fahren (). Die Beurteilung der materiellen Voraussetzungen (ins-
besondere des Verfügungsanspruchs) richtet sich nach der lex causae. Insoweit
die Gesuchstellerin Verletzungen ihrer Immaterialgüterrechte behauptet, sind diese
nach dem Recht der Vereinigten Staaten zu beurteilen (). Die-
ses ist von Amtes wegen festzustellen, wobei das Gericht die Parteien zur Mitwir-
- 19 -
kung auffordern kann (). Insoweit hingegen die Rechte der Par-
teien nach den Statuten des Gesuchsgegners zu prüfen sind, ist Schweizer Recht
anwendbar ( i.V.m. ).
4. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen
Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuch-
stellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist
oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht
leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (). Bei besonderer
Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgli-
che Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265
Abs. 1 ZPO).
Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Ele-
mente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass
sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 ff. Erw. 4.1; BGE 132 III
715 ff. Erw. 3.1). Das Beweismass der Glaubhaftmachung beseitigt die Behaup-
tungs- und Substantiierungslast der Parteien jedoch nicht (BGer-Urteile
5A_822/2022 vom 14. März 2023 Erw. 4.3 und 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022
Erw. 3.4.3).
5. Unstrittiger Sachverhalt
Art. 24 der Statuten des Gesuchsgegners (im Kapitel 5, "FINANCIAL") lautet wie
folgt (act. 3/6 S. 31 f.):
"24.1. The IIHF is the sole owner of all commercial rights pertaining to all IIHF
Competitions and related activities, without any restriction as to content, time, place
and law. These rights include, but are not limited to, hosting rights, audio-visual and
radio recording, reproduction and broadcasting rights, multimedia rights,
sponsorship, advertising and promotional rights and incorporeal rights such as IIHF
general and event marks, rights arising under copyright law and any right which has
the potential to yield financial benefit.
- 20 -
24.2. The exercise of IIHF commercial rights by the IIHF (and/or contracted
Commercial Partner) is binding on all MNAs and their constituent bodies, leagues,
clubs, teams, players, officials and any person or body whatsoever or howsoever
competing or participating in competitions and/or related activities of the IIHF.
24.3. The exercise of IIHF commercial rights includes but is not limited to the supply
of on-ice uniforms, the design of which shall be subject to the IIHF’s approval.
Notwithstanding the foregoing, all MNAs retain all rights related to their national
team logo, emblem and uniform design. The IIHF shall have the right to use MNA
team jerseys for promotional, non-commercial purposes related to IIHF
Competitions. For the avoidance of doubt, the IIHF shall not use MNA team jerseys
for commercial purposes unless approval is provided by the respective MNA.
24.4. Where any IIHF rights mentioned in Statute 24.1 are designated by
international or national law to be under the ownership of an MNA or one of its
constituent bodies, then by virtue of its membership with the IIHF, the MNA assigns
such rights on a worldwide basis to the IIHF from the moment of creation in
perpetuity. All MNAs shall execute any necessary documentation according to
national law to effect the assignment."
6. Streitpunkte
Nach Ansicht der Gesuchstellerin schliessen die Statuten des Gesuchsgegners seit
jeher eine Verwendung von Immaterialgüterrechten der Mitgliedsverbände und
eine kommerzielle Verwertung von Trikots durch den Gesuchsgegner aus, sofern
die Mitgliedsverbände einer solchen nicht zustimmen. Diese Verwertungs- bzw.
Kommerzialisierungsrechte seien vielmehr den Mitgliedsverbänden vorbehalten. In
Bezug auf Trikots sei der Gesuchsgegner ohne anderweitige Zustimmung auf das
Recht und die Pflicht beschränkt, den Mitgliedsverbänden bzw. deren Mannschaf-
ten die Spieler-Uniformen für seine Wettkämpfe zu liefern. Dieser Regelung sei in
der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Unternehmen NIKE, mit welchem beide
Parteien eigene Verträge unterhalten hätten, nachgelebt worden. Indem der Ge-
suchsgegner seinem neuen Lieferanten TRUE Sports Verkaufsrechte einzuräumen
beabsichtige und für die Gesuchstellerin ohne deren Zustimmung ein Trikot ent-
- 21 -
werfe und herstellen lasse, verletze der Gesuchsgegner die Statuten sowie die der
Gesuchstellerin nach dem Recht der Vereinigten Staaten zukommenden Immate-
rialgüterrechte (Marken, "Trade dress" und urheberrechtlich geschützte Designs).
Gleiches gelte in Bezug auf die geplante Statutenänderung sowie den Vertrag mit
TRUE Sports (act. 1 N. 52 ff.).
Der Gesuchsgegner wendet ein, der Gesuchstellerin komme kein Rechtsschutzin-
teresse an einem Verbot in Bezug auf ihre Marken, "Trade dress" und urheber-
rechtlich geschützten Designs zu. So habe er der Gesuchstellerin mehrfach zuge-
sichert, ohne ihre Zustimmung bei der Entwicklung und beim Verkauf von Trikots
keine Immaterialgüterrechte der Gesuchstellerin zu verwenden. Das inzwischen er-
stellte Trikot-Design für die Gesuchstellerin verwende entsprechend auch keine ih-
rer Marken, "Trade dress" und urheberrechtlich geschützten Designs. Gemäss Art.
24 der Statuten kämen dem Gesuchsgegner alle kommerziellen Rechte im Zusam-
menhang mit seinen Wettbewerben und deshalb auch das Recht zur Kommerziali-
sierung der offiziellen Trikots zu. Gestützt darauf habe der Gesuchsgegner bereits
NIKE in einer langjährigen Zusammenarbeit das Recht zum weltweiten Verkauf von
Original-Trikots und Replikas eingeräumt; die entsprechenden Verträge seien je-
weils von der Mitgliederversammlung genehmigt worden. Die neu TRUE Sports
einzuräumenden Rechte würden darüber nicht hinausgehen. Ebenso sei die ge-
plante Statutenänderung rein deklaratorisch und diene einzig der klareren Um-
schreibung der bereits bisher geltenden Regelung (act. 13 N. 46 ff.).
7. Würdigung
7.1. Rechtsbegehren Ziff. 1: Entwerfen und Herstellen von Trikots
7.1.1. Es ist unstrittig, dass die Gesuchstellerin nach dem Recht der Vereinigten
Staaten, insbesondere nach dem Lanham Act, 15 U.S.C. §§ 1051 ff., und dem Co-
pyright Act, 17 U.S.C. §§ 101-1511, Inhaberin der im Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a,
b und c aufgeführten "Trade Dress", Marken und Urheberrechte ist (Gesuchstel-
lerin: act. 1 N. 85 ff.; Gesuchsgegner: insbesondere act. 13 N. 234). Der Gesuchs-
gegner bestätigt weiter, dass er ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesuchstel-
lerin diese "Trade Dress" und Marken nicht verwenden bzw. kopieren oder das ur-
- 22 -
heberrechtlich geschützte Design vollständig übernehmen darf (act. 13 N. 57). Ein
Verfügungsanspruch liegt demnach vor, soweit die Gesuchstellerin um ein Verbot
der (vollständigen) Verwendung ebendieser "Trade Dress", Marken und urheber-
rechtlich geschützten Designs selbst ersucht. Allerdings ist eine drohende Verlet-
zung und damit ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft. Der Gesuchsgegner macht
nämlich geltend, er werde im Rahmen der Entwicklung oder dem Verkauf von Tri-
kots für seine Wettbewerbe ohne Zustimmung der Gesuchstellerin weder deren
Marken- noch sonstige Immaterialgüterrechte verwenden (act. 13 N. 12, 128, 234).
Sodann ist unstrittig (Gesuchstellerin: act. 30 N. 52 ff.; Gesuchsgegner: act. 13 N.
27, 101 f.) und im Übrigen auch belegt (act. 15/24), dass der Gesuchsgegner ge-
genüber der Gesuchstellerin auch vorprozessual eine entsprechende, schriftliche
Erklärung abgegeben hat. Eine Gefahr entsprechender Verletzungshandlungen
des Gesuchsgegners ist deshalb nicht ersichtlich, zumal auch das vom Gesuchs-
gegner inzwischen angekündigte Trikot-Design (dazu nachfolgend) mit dieser Zu-
sicherung in Einklang steht.
7.1.2. Das von der Gesuchstellerin anbegehrte Verbot umfasst jedoch nicht nur die
Verwendung ihrer "Trade Dress", Marken und urheberrechtlich geschützten De-
signs, sondern erstreckt sich darüber hinaus generell auf das Entwerfen, Entwi-
ckeln, Herstellen, Anbieten, Verkaufen, Vertreiben, Vermarkten und jede andere
kommerzielle Verwertung von Trikots, welche für die Nationalmannschaften der
Gesuchstellerin bestimmt sind, als solche dargestellt werden oder mit der Gesuch-
stellerin in Verbindung gebracht werden. Die Gesuchstellerin macht mithin geltend,
dass auch ohne Verwendung ihrer "Trade Dress", Marken und urheberrechtlich ge-
schützten Designs jedes Trikot, welches für ihre Nationalmannschaften entworfen,
hergestellt, kommerziell genutzt bzw. von ihren Nationalmannschaften getragen
werde, die ihr zustehenden Rechte verletze (act. 1 N. 138). Dies gilt es nachfolgend
zu prüfen, wobei zuerst auf das Entwerfen, Entwickeln und Herstellen der Trikots
einzugehen ist, bevor die kommerziellen Nutzungsrechte zu klären sind.
7.1.3. Sowohl § 1114 als auch § 1125 des Lanham Acts setzen zusammengefasst
eine Verwechslungs- bzw. Täuschungsgefahr voraus ("likely to cause confusion, or
to cause mistake, or to deceive"). Die Gesuchstellerin macht geltend, die Bereit-
- 23 -
stellung oder der Verkauf von "konkurrierenden" Trikots ihrer Nationalmannschaft
an einem Anlass des Gesuchsgegners begründe eine Verwechslungsgefahr; so
würden insbesondere die massgeblichen Verkehrskreise in den Vereinigten Staa-
ten und anderswo die Trikots, welche ihre Nationalmannschaften tragen oder mit
dieser assoziiert werden, unmittelbar der Gesuchstellerin zuordnen und davon aus-
gehen, dass diese von ihr stammen oder zumindest mit ihrer Zustimmung herge-
stellt und vermarktet werden (act. 1 N. 149 f.). Diese Vorstellung beruht indes nicht
auf einer Verwechslung, sondern ist zutreffend, wird doch das Trikot tatsächlich von
den Mannschaften der Gesuchstellerin getragen, nicht von denjenigen eines ande-
ren Mitgliedverbands. Das Trikot erfüllt mithin seine ihm zugedachte Funktion, die
Mannschaften der Gesuchstellerin als solche zu kennzeichnen. Sofern die Gesuch-
stellerin ihre Mannschaften in vom Gesuchsgegner zur Verfügung gestellten Trikots
an dessen Turnieren auflaufen lässt, bestätigt die Gesuchstellerin den Konsumen-
ten selbst die offizielle Natur dieser Trikots. Eine Verwechslungsgefahr in Bezug
auf Marken und "Trade dress" ist deshalb nicht glaubhaft gemacht. Die behauptete
Verletzung von Urheberrechten setzt sodann keine Verwechslungsgefahr voraus,
kann aber nur im konkreten Fall bzw. in Bezug auf ein konkretes Trikot-Design be-
urteilt werden. Grundsätzlich ist dazu aber bereits an dieser Stelle festzuhalten,
dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner in ihrem Schreiben vom 30. Januar
2026 vorprozessual bestätigte, dass die Herstellung eines ihre Rechte nicht verlet-
zenden Trikots möglich sei (act. 15/24). Weshalb sie nun im vorliegenden Verfahren
in Widerspruch dazu den gegenteiligen Standpunkt einnimmt, bleibt unerklärt. Eine
Verwechslungsgefahr (in Bezug Marken und "Trade dress") bzw. eine generelle,
unabhängig von einem konkreten Trikots-Design bestehende Urheberechtsverlet-
zung ist auch deshalb nicht glaubhaft gemacht.
7.1.4. Selbst bei Annahme einer Verwechslungsgefahr bzw. einer solchen Verlet-
zung von Urheberrechten der Gesuchstellerin würden entsprechende Ansprüche
der Gesuchstellerin sowohl nach dem Lanham Act (bei § 1114[1] sogar ausdrück-
lich: "without the consent of the registrant"; bei § 1125 implizit aus dem Tatbestand
der Täuschung bzw. Verwechslungsgefahr, so auch der Rechtsgutachter der Ge-
suchstellerin in act. 31/3 N. 26 f., 38 und 44 unter Hinweis auf einschlägige Recht-
sprechung) als auch nach dem Copyright Act (so auch der Rechtsgutachter der
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Gesuchstellerin in act. 31/3 N. 66) voraussetzen, dass die Handlungen des Ge-
suchsgegners unbefugt sind. Diesbezüglich schenkt die Argumentation der Ge-
suchstellerin der vereinsrechtlichen Verbindung der Parteien zu wenig Beachtung.
Das Verhältnis der Parteien und ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten werden
nämlich auch im vorliegenden Zusammenhang durch das schweizerische Vereins-
recht () und die Statuten des Gesuchsgegners bestimmt. Gemäss
diesen ist der Gesuchsgegner unbestrittenermassen berechtigt und verpflichtet,
den Mannschaften der Gesuchstellerin für seine Wettkämpfe Trikots zur Verfügung
zu stellen (Art. 24.3 der Statuten: "The exercise of IIHF commercial rights includes
but is not limited to the supply of on-ice uniforms"; Gesuchstellerin: act. 1 N. 70, 77,
118; Gesuchsgegner: act. 13 N. 56, 116). Die Statuten räumen der Gesuchstellerin
kein Recht ein, dass Design der On-Ice-Uniform, wozu auch das On-Ice-Trikot ge-
hört, allein zu bestimmen, sondern sehen ausdrücklich die Genehmigung durch den
Gesuchsgegner vor (Art. 24.3: "the design of which shall be subject to the IIHF’s
approval").
7.1.5. Soweit die Statuten festhalten, dass die Mitgliederverbände (fortan: "MNAs")
die Rechte an ihrem Team-Logo, Emblem und Uniform-Design behalten (Art. 24.3:
"all MNAs retain all rights related to their national team logo, emblem and uniform
design"), gehen sie offensichtlich von einer Mitwirkung der MNAs am Designpro-
zess bzw. zumindest von deren Zustimmung zur Verwendung ihrer Immaterialgü-
terrechte aus (vgl. act. 13 N. 73). Der Gesuchstellerin steht es frei, am Designpro-
zess mitzuwirken und das von ihr gewünschte Design mit ihren Marken, "Trade
dress" oder urheberrechtlich geschützten Designs zu erreichen. Die Verweigerung
der Mitwirkung bzw. Zustimmung, letztlich einzig zur Durchsetzung (strittiger) Kom-
merzialisierungsrechte an den Trikots, und die entsprechenden Folgen sind derzeit
statutarisch nicht ausdrücklich geregelt. Sie kann aber augenscheinlich nicht dazu
führen, dass der Gesuchsgegner seine unstrittige, statutarische Aufgabe, Trikots
für seine Wettkämpfe zur Verfügung zu stellen, nicht mehr wahrnehmen darf. Dies
muss jedenfalls solange gelten, als die Gesuchstellerin an diesen Wettkämpfen teil-
nimmt. Die Gesuchstellerin behauptet nicht, dem Gesuchsgegner ausdrücklich mit-
geteilt zu haben, an seinen Wettkämpfen nicht mehr teilnehmen zu wollen. Folglich
- 25 -
muss es dem Gesuchsgegner grundsätzlich erlaubt sein, ein Trikot für die gesuch-
stellerischen Mannschaften entwerfen und herstellen zu lassen.
7.1.6. Diesfalls ergeben sich aus den Statuten abgesehen von der für die Verwen-
dung von Marken (Logos, Embleme usw.) vorbehaltenen Rechte der MNAs keine
Vorgaben. Mit anderen Worten dürfen vorliegend die Trikots, was wie ausgeführt
unstrittig ist, jedenfalls die Marken bzw. "Trade dress" der Gesuchstellerin nicht ab-
bilden bzw. kopieren oder das urheberrechtlich geschützte Design nicht vollständig
übernehmen. Diese Anforderungen erfüllt das vorliegend vom Gesuchsgegner
bzw. seinem Hersteller entworfene Trikot, welches Gegenstand des geänderten
Rechtsbegehrens Ziff. 1 lit. d (act. 8 S. 7 f.) bildet (fortan vereinfachend: "generi-
sches Trikot"): Sowohl die Heim- als auch die Auswärts-Variante ist in den Natio-
nalfarben Rot, Weiss und Dunkelblau gehalten, auf der Brust ist der Text "USA"
und auf der Innenseite des Kragens der Schriftzug "LAND OF THE FREE HOME
OF THE BRAVE" angebracht. Klarerweise sollen damit die Mannschaften der Ge-
suchstellerin als solche erkennbar gemacht werden. Selbst die Gesuchstellerin be-
hauptet nicht, dass ihr die vorstehend genannten "Trade dress", Marken und Urhe-
berrechte exklusive Rechte an den genannten Farben, am Wort "USA" oder am
genannten Schriftzug verschaffen (vgl. im Gegenteil act. 31/3 N. 63 in Bezug auf
das Urheberrecht). Ebenso bringt sie nicht vor, dass dem Gesuchsgegner generell
ein Design mit Streifen an den Ärmeln und im Hüftbereich verboten sei. Sie stützt
sich vielmehr auf den entstehenden Gesamteindruck, wenn ihre Mannschaften
diese Trikots tragen. Dieser Bezug auf die Gesuchstellerin ist indes notwendig und
unvermeidbare Folge der Teilnahme ihrer Mannschaften an den Turnieren des Ge-
suchsgegners. Mit anderen Worten setzt eine angemessene Kennzeichnung dieser
Mannschaften durch die Trikots auch die Länderbezeichnung sowie die Verwen-
dung der Nationalfarben voraus. Selbst wenn eine Verwechslungsgefahr (Marken
und "Trade dress") oder eine erhebliche Ähnlichkeit ("substantial similarity") zu ur-
heberrechtlich geschützten Designs der Gesuchstellerin angenommen würde,
fände dies somit in den Statuten des Gesuchsgegners sowie in der Teilnahme der
Gesuchstellerin an seinen Wettkämpfen seine Rechtfertigung bzw. Zustimmung.
7.2. Rechtsbegehren Ziff. 1: Kommerzielle Nutzung von Trikots
- 26 -
7.2.1. Vom Recht des Gesuchsgegners, Trikots für die Gesuchstellerin zu entwer-
fen und herstellen zu lassen, ist das Recht zur kommerziellen Nutzung zu unter-
scheiden. Dieses ergibt sich nicht automatisch aus dem Herstellungsrecht, wurde
allerdings in demselben Art. 24.3 der Statuten einer Regelung zugeführt. Die Ge-
suchstellerin stützt ihr Begehren diesbezüglich auf folgenden Teil dieses Artikels:
"Notwithstanding the foregoing, all MNAs retain all rights related to their national
team logo, emblem and uniform design. The IIHF shall have the right to use MNA
team jerseys for promotional, non-commercial purposes related to IIHF
Competitions. For the avoidance of doubt, the IIHF shall not use MNA team jerseys
for commercial purposes unless approval is provided by the respective MNA.".
Demnach stehen dem Gesuchsgegner ohne Zustimmung der MNAs keine kom-
merziellen Rechte an "MNA team jerseys" zu, allerdings fehlt eine Definition dieses
Begriffs. Aus dem Wort "Notwithstanding" ergibt sich der Bezug des ersten Satzes,
welcher den Begriff "MNA team jersey" freilich nicht enthält, zum direkt davor ste-
henden Satz, welcher die Bereitstellung bzw. Herstellung regelt und wie folgt lautet:
"The exercise of IIHF commercial rights includes but is not limited to the supply of
on-ice uniforms, the design of which shall be subject to the IIHF’s approval.". Zur
On-Ice-Uniform gehört unbestrittenermassen und wie vorstehend besprochen auch
ein Trikot. Damit werden in Bezug auf Trikots zwei relevante Begriffe verwendet,
nämlich "On-Ice-Uniform" – bzw. als Teil davon das "On-Ice-Jersey" oder "On-Ice-
Trikot – und "MNA team jerseys", was die Frage nach dem Verhältnis dieser Be-
griffe zueinander aufwirft. Zumindest auf den ersten Blick könnte "MNA team jer-
sey" sowohl als Überbegriff für sämtliche Trikots (so die Gesuchstellerin) als auch
als komplementärer Begriff zu "On-Ice-Trikot" (so der Gesuchsgegner) verstanden
werden. In letzterem Fall würde "MNA team jersey" also (bestimmte) Replika-Ver-
sionen der On-Ice-Trikots oder gänzlich anders aussehende Trikots der Gesuch-
stellerin bezeichnen, wie sie etwa der Schweizer Mitgliedsverband verkauft (vgl.
act. 13 N. 75 bzw. act. 15/17). Auch die Gesuchstellerin unterscheidet die "On-ice-
Trikots" grundsätzlich von Replika-Trikots (siehe z.B. act. 1 N. 70), ohne allerdings
zwischen verschiedenen Arten von Replika-Trikots zu differenzieren.
7.2.2. Das Verständnis der Gesuchstellerin ("MNA team jerseys" als Überbegriff für
sämtliche Trikots) führt nun zu einer Unstimmigkeit, die aus den Statuten selbst
- 27 -
heraus nicht aufgelöst werden kann. So ist auf einem "On-ice-Trikot" ebenso wie
auf einer exakten, aber in geringerer Qualität hergestellten Kopie (sog. Branded-
Replica) das Logo des Gesuchsgegners und das Logo seines Herstellers (bisher
NIKE, neu geplant TRUE Sports [fortan: "TRUE"]) angebracht. Eine Subsumtion
auch dieser Trikots unter den Begriff "MNA Team Jersey", für welche die Gesuch-
stellerin sämtliche kommerziellen Rechte exklusiv beansprucht, würde die Einräu-
mung gewisser Rechte des Gesuchsgegners und seines Herstellers an die Ge-
suchstellerin voraussetzen. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, weshalb sie in die-
sem Sinne berechtigt sein sollte, Trikots mit Marken bzw. Logos des Gesuchsgeg-
ners und TRUE kommerziell zu nutzen, zumal exklusiv. Ein solches Recht lässt
sich den Statuten nicht entnehmen. Zwar behält gemäss Art. 24.3 der Statuten die
Gesuchstellerin ihre Rechte ("retain all rights") an ihrem Logo, Emblem und Uni-
form-Design, letzterer Begriff wird aber nicht näher definiert. Aus der Verwendung
des Worts "retain" ist zu schliessen, dass die MNAs Rechte behalten sollen, welche
ihnen bereits zukommen, und nicht, dass ihnen damit Rechte eingeräumt werden,
welche bisher dem Gesuchsgegner oder seinem Hersteller zukamen. Die Marken
bzw. Logos des Gesuchsgegners und von TRUE können insoweit nicht als Teil
dieses "Uniform Designs" verstanden werden. Dieser Begriff bezeichnet deshalb
entweder frühere, geschützte Trikot-Designs bzw. neue Trikot-Designs, welche
Marken oder andere Immaterialgüterrechte der MNAs enthalten. Dies wird dadurch
gestützt, dass der Begriff "uniform design" das letzte Element einer als Einheit er-
scheinenden Aufzählung darstellt ("their national team logo, emblem and uniform
design").
7.2.3. Gleichzeitig behalten die gleich darauf folgenden und im Übrigen erst im Jahr
2018 (Gesuchstellerin: act. 1 N. 68; Gesuchsgegner: act. 13 N. 232) ergänzten
Sätze ("The IIHF shall have the right to use MNA team jerseys for promotional, non-
commercial purposes related to IIHF Competitions." und "For the avoidance of
doubt, the IIHF shall not use MNA team jerseys for commercial purposes unless
approval is provided by the respective MNA") auch beim Verständnis des Gesuchs-
gegners noch einen Sinngehalt. Demgemäss darf der Gesuchsgegner alle anderen
Replikas (ohne die Marken des Gesuchsgegners und seines Herstellers) nicht ohne
Zustimmung der MNAs kommerziell nutzen, insoweit diese Marken oder andere
- 28 -
Immaterialgüterrechte der MNAs enthalten. Ebenso benötigt er eine solche Zustim-
mung, sofern er eigene Designs der MNAs für andere Wettkämpfe kommerziell nut-
zen möchte. Letzteres ist ebenfalls unstrittig und stimmt damit überein, dass sich
die Kommerzialisierungsrechte des Gesuchsgegners unbestrittenermassen und
wie auch in Art. 24.1 der Statuten festgehalten auf seine eigenen Wettkämpfe be-
schränken. Der Begriff "MNA Team Jersey" kann somit jedenfalls nicht als Übergriff
für sämtliche Arten von Trikots, einschliesslich On-Ice-Trikots und Branded-Repli-
cas, verstanden werden kann.
7.2.4. Dies steht zudem in Einklang mit der offenen Formulierung des ersten Satzes
von Art. 24.3 der Statuten. Gemäss diesem beschränken sich die kommerziellen
Rechte des Gesuchsgegners ausdrücklich nicht auf das Bereitstellen der On-Ice-
Uniformen ("includes but is not limited to the supply of on-ice uniforms"). Sodann
kommen dem Gesuchsgegner gemäss Art. 24.1 der Statuten sämtliche
kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit seinen Wettbewerben zu ("sole
owner of all commercial rights pertaining to all IIHF Competitions and related
activities, without any restriction as to content, time, place and law" und "any right
which has the potential to yield financial benefit) und die MNAs übertragen dem
Gesuchsgegner gemäss Art. 24.4 diesbezüglich kraft ihrer Mitgliedschaft alle
kommerziellen Rechte, welche ihnen nach internationalem oder nationalem Recht
zukommen ("Where any IIHF rights mentioned in Statute 24.1 are designated by
international or national law to be under the ownership of an MNA or one of its
constituent bodies, then by virtue of its membership with the IIHF, the MNA assigns
such rights on a worldwide basis to the IIHF from the moment of creation in
perpetuity."). Eine diese Rechte beschränkende Auslegung von Art. 24.3, wo ein
Recht im Sinne von Art. 24.1 der Statuten einer detaillierteren Regelung zugeführt
wird, ist deshalb ohnehin nur mit Zurückhaltung vorzunehmen.
7.2.5. Die Kommerzialisierungsrechte in Bezug auf On-Ice-Trikots und Branded-
Replicas kommen somit auch dann dem Gesuchsgegner zu, wenn das fragliche
Trikot-Design Immaterialgüterrechte der MNAs enthält und diese einer solchen Ver-
wendung bereits im Rahmen des Design- und Herstellungsprozesses zugestimmt
haben. Mit diesem Ergebnis stimmt sodann entgegen der Ansicht der Gesuchstel-
- 29 -
lerin (act. 1 N. 70) auch die öffentliche Ausschreibung ("Tender Requests") des
Gesuchsgegners nach Beendigung der Zusammenarbeit mit NIKE (act. 3/17) über-
ein. Der Gesuchsgegner schrieb darin auch das "Branded Replica Merchandise
Program" aus (Ziff. 6). Konkret sollte der neue Hersteller für Merchandising-Zwecke
Branded-Replica-Trikots entwerfen, herstellen und liefern. Solches ist mit dem
Standpunkt der Gesuchstellerin gerade nicht vereinbar, und zwar unabhängig da-
von, dass der Gesuchsgegner "Branded Replica Merchandise Program" als optio-
nal bezeichnet hat. Der Gesuchsgegner kann auch ein "optionales" Programm nur
ausschreiben, wenn ihm die entsprechenden Rechte tatsächlich zukommen. Vor-
liegend liegt nun aber ohnehin ein generisches Trikot-Design im Streit, welches
mithin wie vorstehend erwogen keine Marken bzw. "Trade dress" der Gesuchstel-
lerin abbilden bzw. kopieren oder das urheberrechtlich geschützte Design vollstän-
dig übernehmen. Vor dem Hintergrund, dass die Rechte der MNAs an "MNA Team
Jerseys" wie ausgeführt auch systematisch an ihren Immaterialgüterrechten an-
knüpfen, ist nicht glaubhaft, dass der Gesuchstellerin irgendwelche exklusiven Ver-
wertungsrechte an solchen generischen Trikots zukommen.
7.2.6. Selbst in Bezug auf Trikot-Designs mit ihren Marken, "Trade dress" oder ur-
heberrechtlich geschützten Designs wiederspiegelt sich das vorstehende Resultat
entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin auch in den Verträgen, welche der Ge-
suchsgegner seit 1996 mit NIKE abgeschlossen hatte. Gemäss dem letzten dies-
bezüglichen Vertrag, welcher bis am 30. Juni 2026 galt (act. 15/8), hatte der Ge-
suchsgegner NIKE das exklusive Recht eingeräumt, "Authentic Competition Appa-
rel", wozu gemäss Ziff. 1 auch die Trikots gehören, weltweit zu verkaufen (act. 15/8
Ziff. 7.1: "The llHF herewith grants NIKE an exclusive worldwide license for the
Term […] to sell authentic jerseys [game and practice] for all Teams"), und das
nicht-exklusive Recht eingeräumt, "Licensed Products" weltweit zu verkaufen (act.
15/8 Ziff. 7.1: "The llHF herewith grants NIKE a non-exclusive worldwide license for
the Term […] to sell Licensed Products relating to the llHF Teams."). "Licensed
Products" waren in Bezug auf Trikots definiert als Replikas, welche nicht Branded-
Replicas sind (act. 15/8 Ziff. 1: "take-down replica, fashion and other styles of
uniforms including practice uniforms [but expressly excluding Branded Replica] and
other apparel products and accessories [bags, etc.] bearing one or more of the llHF
- 30 -
Marks."). Branded-Replicas waren in derselben Ziffer definiert als Replikas von "Au-
thentic Competition Apparel", wozu gemäss Definition auch "Player Uniform Jer-
seys" gehörten. Zudem hielt dieselbe Ziff. 7.1 fest, dass der Gesuchsgegner bzw.
dessen kommerzieller Partner bzw. Merchandiser berechtigt sei, "Non-branded-
Replicas" zu verkaufen. Es wurden also Verkaufsrechte des Gesuchsgegners bzw.
dessen kommerziellen Partner vorbehalten, nicht etwa Verkaufsrechte der MNAs.
7.2.7. NIKE durfte also gestützt auf diesen Vertrag exklusiv On-Ice-Trikots und
Branded-Replicas sowie auf nicht-exklusiver Basis auch noch andere Trikot-Repli-
kas verkaufen. Inhaltlich identische oder gar weitergehende Bestimmungen finden
sich in allen vorgelegten Verträgen des Gesuchsgegners mit NIKE seit dem Jahr
2002 (act. 15/6 Ziff. 8b, act. 15/7 Ziff. 8.2, Verlängerung act. 15/10), wobei bereits
im Jahr 2002 von einer Verlängerung dieser Rechte gesprochen wurde ("NIKE shall
continue to enjoy…"). Weshalb die Gesuchstellerin gleichwohl einwendet, der Ge-
suchsgegner habe NIKE in Ziff. 7.1 keine Lizenz zum Trikotverkauf eingeräumt (act.
30 N. 25 f.), ist angesichts des Vertragswortlauts nicht nachvollziehbar. Solches
könnte auch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass TRUE dem Gesuchsgeg-
ner wesentlich höhere Zahlungen zu leisten bereit ist (act. 30 N. 40 f.).
7.2.8. Die Verträge des Gesuchsgegners mit NIKE wurden nach dessen Darstel-
lung jeweils von der Mitgliederversammlung ("Congress"), an welcher auch die Ge-
suchstellerin teilnehmen kann und stimmberechtigt ist, genehmigt (act. 13 N. 66).
Dies blieb seitens der Gesuchstellerin unbestritten. So brachte sie erstmals im Rah-
men ihrer zweiten Stellungnahme an der Verhandlung vom 25. August 2026 in
Wahrung des Replikrechts vor, bis zur Einreichung im vorliegenden Verfahren
keine Kenntnis des NIKE-Vertrags gehabt zu haben (vgl. Prot. S. 32). Dies wäre
selbst dann verspätet, wenn man die Äusserung des Gesuchsgegners als derart
überraschend eingestuft hätte, dass sich die Gesuchstellerin dazu nicht bereits im
Gesuch hätte äussern müssen. Darüber hinaus wäre die Bestreitung ohnehin un-
substantiiert, und auch widersprüchlich angesichts des Umstands, dass die (1996
ausdrücklich einstimmige) Genehmigung gewisser Vorgängerversionen durch die
entsprechenden Versammlungsprotokolle (act. 15/11, act. 15/12, jeweils im Aus-
zug) belegt ist. Hatte die Gesuchstellerin Kenntnis der zwischen dem Gesuchsgeg-
- 31 -
ner und NIKE geschlossenen Verträge, ist mangels substantiierter Ausführungen
der Gesuchstellerin nicht ersichtlich, wie sie in guten Treuen damit in Konflikt tre-
tende Verträge mit (bisher) NIKE und (neu) CCM Hockey (Sport Maska Inc.) ab-
schliessen und sich im vorliegenden Verfahren erfolgreich auf ihr Statutenverständ-
nis, eine abweichende Praxis zu ihren Gunsten oder wohlerworbene Rechte beru-
fen könnte.
7.2.9. So scheint auch der von der Gesuchstellerin mit NIKE geschlossene Vertrag
(act. 3/19) die von ihr behauptete, von den Statuten und dem Vertrag des Gesuchs-
gegners mit NIKE abweichende Praxis nicht zu stützen. Zwar geht die geltend ge-
machte (act. 1 N. 105 f.) und – solange die Parteien mit demselben Hersteller zu-
sammenarbeiten – notwendige Parallelität der beiden Verträge aus den einleiten-
den Bemerkungen im Vertrag ("Recitals") hervor. Woraus sich aber ergeben sollte,
dass die Gesuchstellerin NIKE aus eigenem Recht exklusive Kommerzialisierungs-
rechte in Bezug auf sämtliche Arten von Trikots eingeräumt hat, ist nicht dargetan
oder ersichtlich, verweist die Gesuchstellerin doch einzig auf ein Affidavit ihres An-
gestellten (Executive Director of Marketing, Communications & Events) C._____
(act. 3/3). Dieser stützt sich ebenfalls auf die genannten "Recitals" sowie zusätzlich
auf Ziff. 2.1, Ziff. 2.17 und Ziff. 3.1 des Vertrags. Ziff. 2.1 räumt NIKE indes das
Recht ein, bei Marketing und Verkauf der Produkte (u.a. Trikots) als exklusiver
Sponsor aufzutreten und die Immaterialgüterrechte der Gesuchstellerin zu verwen-
den. Auch Ziff. 3.1 räumte NIKE die aufgeführten Rechte, insbesondere zur Her-
stellung und zum Verkauf von "Authentic Competitive Apparel" und "Replica Jer-
seys" ausdrücklich in Bezug auf die Immaterialgüterrechte der Gesuchstellerin ein
("bearing USAH Property"). Daraus lässt sich keine Vertragspraxis ableiten, welche
dem vorstehenden Verständnis von Statuten und NIKE-Vertrag des Gesuchsgeg-
ners widersprechen. Im Gegenteil macht der Gesuchsgegner zu Recht darauf auf-
merksam (act. 13 N. 110), dass der Vertrag gemäss den von der Gesuchstellerin
angeführten Recitals gerade unter der Prämisse des NIKE-Vertrags des Gesuchs-
gegners geschlossen und in Ziff. 4.4 ("[…] USAH makes no representation as to
whether the IIHF […] will approve of or permit the respective National Team […] to
wear Supplied Products during the IIHF Championship Games […]") die Zustim-
mung des Gesuchsgegners in Bezug auf die Verwendung der Produkte an seinen
- 32 -
Wettkämpfen vorbehielt. Es ist denn auch nicht einzusehen, wie die Gesuchstel-
lerin NIKE aus eigenem Recht und unabhängig von ihren Immaterialgüterrechten
eine exklusive Lizenz zur Herstellung auch der On-Ice-Trikots hätte einräumen kön-
nen, kommt dieses Recht doch unbestrittenermassen dem Gesuchsgegner zu.
7.2.10. Ausführungen dazu, wie in der Zusammenarbeit zwischen den Parteien und
NIKE tatsächlich abgerechnet wurde, fehlen. Eine Praxis im Sinne der Gesuchstel-
lerin ist somit nicht glaubhaft gemacht. Schliesslich ist das von der Gesuchstellerin
anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2026 erstmals angeführte (act. 30 N.
18) E-Mail vom 16. April 2019 (act. 31/1) ist ein unechtes Novum. Die Gesuchstel-
lerin legt nicht dar, weshalb es ihr nicht zumutbar war, dieses bereits in ihrem Ge-
such vorzubringen, weshalb es keine Berücksichtigung finden kann (Art. 229 Abs.
2 lit. b i.V.m. e contrario).
7.3. Rechtsbegehren Ziff. 2
7.3.1. In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 ist festzuhalten, dass sich dieses in
seiner Form gemäss Gesuch vom 22. Mai 2026 auf die Vereinsversammlung vom
28. Mai 2026 bezog. Es wurde inzwischen wie die superprovisorische Anordnung
gemäss Verfügung vom 26. Mai 2026 (act. 4) infolge Zeitablaufs gegenstandslos.
Die Gesuchstellerin modifizierte dieses Rechtsbegehren deshalb bereits in ihrer
Eingabe vom 16. Juni 2026 (act. 8) wie eingangs wiedergegeben dergestalt, dass
dem Gesuchsgegner für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sowie allfälliger
anschliessender Prosequierungsverfahren zu verbieten sei, die fragliche Statuten-
änderung an einer Vereinsversammlung vorzuschlagen, zur Abstimmung zu brin-
gen oder anderweitig zu veranlassen sowie diese dem Handelsregister zur Eintra-
gung anzumelden. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 (act. 10) wurde die diesbezüg-
lich beantragte, superprovisorische Abänderung mangels Nachweis, dass diese
Änderung in Kürze eingeführt werden soll, verweigert. Anlässlich der Verhandlung
vom 25. August 2026 weitete die Gesuchstellerin dieses Rechtsbegehren insofern
aus, als dem Gesuchsgegner zusätzlich zu verbieten sei, die Genehmigung der
Verträge mit TRUE vom 21. Mai 2026 und 31. Mai 2026 oder Verträge mit gleichem
Sinngehalt mit TRUE oder einer mit TRUE indirekt oder direkt verbundenen Gesell-
- 33 -
schaft vorzuschlagen, zur Abstimmung zu bringen oder anderweitig zu veranlas-
sen.
7.3.2. Anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2026 brachte die Gesuchstel-
lerin neu unter Verweisung auf das inzwischen vorliegende Protokoll der Vereins-
versammlung vom 28. Mai 2026 (act. 30/4) sowie auf den Junioren-Vertrag des
Gesuchsgegners mit TRUE (act. 15/22) vor, dass der Gesuchsgegner die Statu-
tenänderung und den genannten Vertrag an der nächstmöglichen Vereinsver-
sammlung zur Abstimmung bzw. Genehmigung vorzulegen gedenke. Die nächste
Versammlung finde vom 29. September bis 2. Oktober 2026 in Spanien statt, wie
sich auch aus der inzwischen verschickten Einladung (act. 31/6) ergebe (act. 32 N.
75, 89 ff.). Der Gesuchsgegner bestritt entsprechende Absichten nicht (vgl. Prot. S.
20 ff.). Das Einbringen dieser echten Noven ist zulässig (Art. 229 Abs. 2 lit. a i.V.m.
). Die Umstände haben sich demnach nach der Gesuchseinreichung
bzw. dem Erlass der superprovisorischen Massnahmen geändert, weshalb die
diesbezügliche Abänderung des Gesuchs grundsätzlich möglich ist (Art. 227 i.V.m.
).
7.3.3. Wie aus den vorstehenden Erwägungen zum Rechtsbegehren Ziff. 1 folgt,
gelingt es der Gesuchstellerin indes nicht, einen Verfügungsanspruch bzw. Verfü-
gungsgrund glaubhaft zu machen. Die vom Gesuchsgegner geplante Statutenän-
derung bringt mithin sowohl mit den neuen Definitionen als auch mit dem leicht
angepassten Art. 24.3 der Statuten keine inhaltlichen Veränderungen, d.h. Ände-
rungen der Rechte und Pflichten der Parteien mit sich, und damit soweit ersichtlich
auch keine Verletzung von Rechten der Gesuchstellerin. Sie erscheint vielmehr als
Klarstellung bzw. Umsetzung der bereits bisherigen Regelung und Praxis unter
Geltung des NIKE-Vertrags des Gesuchsgegners. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass
der Vertrag mit TRUE in den von der Gesuchstellerin konkret beanstandeten Punk-
ten (vgl. act. 30 N. 39) im Vergleich zu den bisherigen Verträgen mit NIKE derartige
Änderungen mit sich bringen würde. So erhält TRUE wie bisher NIKE das Recht
eingeräumt, Trikots und Branded-Replicas zu verkaufen (Ziff. 7.2). Neu ist zwar
soweit ersichtlich die Regelung für den Fall, dass eine MNA – wie vorliegend die
Gesuchstellerin – ihre Zustimmung zur Verwendung ihrer Immaterialgüterrechte
- 34 -
nicht erteilt und ein generisches Trikot entworfen und hergestellt werden muss (Ziff.
3.1). Dieses Recht kommt dem Gesuchsgegner aber unter geltenden Statuten wie
vorstehend erwogen zu. Dass der TRUE-Vertrag alle Rechte an einem solchen ge-
nerischen Design dem Gesuchsgegner zuweist, ist insofern nachvollziehbar und
mit den geltenden Statuten vereinbar, als diesfalls gerade keine Immaterialgüter-
rechte der MNAs verwendet werden. Die zentrale Bestimmung, dass an diesem
Design TRUE keine Rechte zukommen, entspricht dem bisherigen Vertrag mit
NIKE (act. 15/8 Ziff. 3.1). Insoweit die Gesuchstellerin schliesslich die Royalty-Zah-
lungen gemäss Ziff. 8.4 des TRUE-Vertrags kritisiert, können ihre Vorbehalte wie
ausgeführt mangels Ausführungen zu den konkreten Abrechnungen bzw. Zah-
lungsströmen während der Zusammenarbeit mit NIKE nicht nachvollzogen werden.
Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass die gesamte Royalty-Zah-
lung von 15% nach klarem Standpunkt des Gesuchsgegners den MNAs bzw. der
Gesuchstellerin zufliesst (act. 13 N. 98; Prot. S. 25).
7.4. Fazit
Der Gesuchstellerin gelingt es somit zusammengefasst nicht, eine (drohende) Ver-
letzung ihr zustehender Rechte glaubhaft zu machen, weshalb das Gesuch abzu-
weisen ist. Damit fallen die superprovisorisch angeordneten Massnahmen gemäss
Verfügung vom 27. Mai 2026 und vom 17. Juni 2026 dahin.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.1. Streitwert
Die Gesuchstellerin schätzt ihre drohenden, jährlichen Verluste auf USD 710'000.–
und berechnet angesichts der achtjährigen Laufzeit der relevanten Verträge den
Streitwert mit USD 5.68 Mio. bzw. CHF 4.45 Mio. (act. 1 N. 16 ff.). Der Gesuchs-
gegner bestreitet die Ausführungen als unsubstantiiert (act. 13 N. 16 f.). Wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind v.a. die Herstellungs- und Kom-
merzialisierungsrechte in Bezug auf Trikots strittig. Es scheint deshalb gerechtfer-
tigt, auf den von der Gesuchstellerin angegebenen Verlust von CHF 4.45 Mio. ab-
zustellen, zumal das kommerzielle Interesse in diesem Zusammenhang naturge-
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mäss nur grob geschätzt werden kann und der Gesuchsgegner keine Informationen
liefert, welche diesen Betrag klarerweise als zu tief ausweisen würden.
8.2. Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des
Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; i.V.m. § 199 Abs. 1
GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV
OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 4.45 Mio. beläuft sich die nach § 4
Abs. 1 GebV OG bestimmte Grundgebühr auf CHF 65'250.– In Anwendung von § 8
Abs. 1 GebV OG sowie zusätzlich in Nachachtung des Äquivalenzprinzips (§ 4
Abs. 2 GebV OG) ist die Gebühr auf CHF 30'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( i.V.m.
). Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen, der Fehlbetrag ist von der Gesuchstellerin nachzufordern (Art. 111
Abs. 1 ZPO).
8.3. Parteientschädigung
Auch die Parteientschädigungen werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unter-
liegen auferlegt ( i.V.m. ), weshalb die
Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu bezahlen hat.
Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September
2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und ). Die Gebühr bemisst sich im
Zivilprozess nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, der Ver-
antwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie der Schwierig-
keit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Diese Grundgebühr ist mit der Begründung
oder Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teil-
nahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV).
Die ordentliche Parteientschädigung beträgt vorliegend CHF 64'775.–, ausgehend
vom vorgenannten Streitwert von CHF 4.45 Mio. (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). In Anwen-
dung von § 9 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen
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dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Anw-
GebV) ist die Gebühr auf CHF 30'000.– festzusetzen.
Bezüglich des Antrags des Gesuchsgegners auf Zusprechung der Parteientschä-
digung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des
Obergerichtes vom 17. Mai 2006 hinzuweisen. Eine mehrwertsteuerpflichtige Par-
tei, welche den Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, hat die Umstände, welche ei-
nen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Dies gilt
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite gegen
den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert (BGer-
Urteil 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 Erw. 4.5). Mangels Ausführungen und Bele-
gen ist dem Gesuchsgegner die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzu-
sprechen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
2. Die mit Verfügungen vom 27. Mai 2026 bzw. 17. Juni 2026 superproviso-
risch angeordneten Massnahmen fallen damit dahin.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 30'000.–.
4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und – soweit erhältlich –
aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Fehlbetrag
(CHF 15'000.–) wird von der Gesuchstellerin nachgefordert.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient-
schädigung von CHF 30'000.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von Prot.
S. 19-34.
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7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb
von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit-
wert beträgt CHF 4'450'000.–.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht ().
Zürich, 16. September 2026
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dario König

Referenzen

Bestimmungsliste

  • HE260058Kommerzialisierung von Nationaltrikots
Offizielle Quelle