5A_357/2025
Bundesgericht
Reintegrandensklage (Art. 927 ZGB)
24. Juli
Sachverhalt
Die Walliser Behörden ordneten an, dass A.________ den Zugang zu einer Wohnung zugunsten der Beschwerdegegner unverzüglich wiederherzustellen habe, und verpflichteten sie, ihnen 306 Franken Schadenersatz zu bezahlen. Der kantonale Entscheid wurde ihr am 24. März 2025 zugestellt; sie erhob am 8. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Reintegrandensklage stellt eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar; die Beschwerdefrist von 30 Tagen wird daher während der Osterferien nicht unterbrochen und war am 23. April 2025 abgelaufen, weshalb die Beschwerde vom 8. Mai 2025 verspätet war.
• Es konnten nur Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden und diese waren nach dem Rügeprinzip zu begründen; Rügen, die auf ordentlichem Recht beruhten, waren unzulässig, während die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ungenügend begründet war.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.