8C_180/2026
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
20. Mai
Sachverhalt
Die Ausgleichskasse trat auf eine am 10. Oktober 2025 erhobene Einsprache gegen eine Verfügung vom 27. Januar 2025 wegen Verspätung nicht ein. Das Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid zusätzlich mit der Begründung, die Einsprache habe sich inhaltlich nicht auf die angefochtene Verfügung bezogen.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügt Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, wenn sie die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht konkret widerlegt, sondern lediglich die eigene Sichtweise wiedergibt.
• Der Beschwerdeführer zeigte weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf, weshalb seine Vorbringen zwingend als Rechtsverzögerungsbeschwerde statt als verspätete Einsprache hätten verstanden werden müssen; auch die pauschal erhobene Befangenheitsrüge war unzureichend begründet.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 300.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.