9C_73/2026

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung

31. Juli

Sachverhalt Nach einem neuen Leistungsbegehren verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten, das eine somatische Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungsminderung von 20 % sowie das Fehlen einer psychiatrischen Beeinträchtigung festhielt. Die kantonale Instanz sprach ab Juli 2019 eine Dreiviertelsrente zu und stützte sich dabei auf ein Gerichtsgutachten, das in einer angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % annahm. Erwägungen • Das Gerichtsgutachten ist widersprüchlich: Die Gutachterin erklärt sich für die Beurteilung der Auswirkungen von Opioiden als nicht zuständig, leitet daraus jedoch dennoch eine Arbeitsunfähigkeit ab. • Mangels psychiatrischer Diagnose stellt der ICD-10-Code Z79.891 keine relevante Gesundheitsbeeinträchtigung dar, und eine Beurteilung nach den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 entfällt. • Die Gutachten erlauben es nicht, konkret festzustellen, ob die analgetische Behandlung zu die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden führt oder ob sie angepasst werden kann; erforderlich ist ein neues Gutachten, namentlich in Innerer Medizin oder Pharmakologie. Entscheid Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; die kantonalen und die administrativen Entscheide werden aufgehoben und die Sache wird zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
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