4D_119/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Entschädigung des Offizialanwalts

18. August

Sachverhalt Die Präsidentin des Arbeitsgerichts setzte die Entschädigung des von seinem Offizialmandat entbundenen Rechtsanwalts auf Fr. 1'447.15 fest. Das Kantonsgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ nicht ein; ein anschliessendes Schreiben wurde dem Bundesgericht weitergeleitet. Erwägungen • A.________ erklärte auch nach entsprechender Aufforderung nicht klar, dass ihr Schreiben als Beschwerde gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid zu behandeln sei. • Mangels eindeutigem Beschwerdewillen war das Verfahren abzuschreiben beziehungsweise aus dem Geschäftsverzeichnis zu streichen. Entscheid Die Sache wurde aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen; es wurden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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