ZH25.050361
VD Tribunal cantonal
Ergänzungsleistungen
29. August
Sachverhalt
B.________, Bezüger von Ergänzungsleistungen und seit 2013 im Rahmen einer Internierungsmassnahme inhaftiert, mietet eine Wohnung, die er nicht bewohnt. Nachdem er im Jahr 2025 erfahren hatte, dass zwischen 2019 und 2024 sechs bedingte Entlassungen verweigert worden waren, strich die Kasse ab dem 1. Mai 2025 die Berücksichtigung des Mietzinses bei der Berechnung der Leistungen.
Erwägungen
• Die aufeinanderfolgenden Verweigerungsentscheide, welche eine dauerhafte Inhaftierung und das voraussichtlich fehlende Freiheitsentlassungsperspektive auf kurze oder mittlere Sicht erkennen lassen, stellen ein erhebliches neues Tatsachenmoment dar, das eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 LPGA rechtfertigt, ungeachtet der Identität des strafrechtlichen Status.
• Das Festhalten am Mietvertrag oder die Verweigerung der Untervermietung verstösst gegen die Schadenminderungspflicht, da die Hoffnung auf eine Entlassung subjektiv ist und die Sozialdienste eine spätere Wiedereingliederung unterstützen könnten; die sofortige Streichung des Mietzinses wahrt die Verhältnismässigkeit, nachdem der Beschwerdeführer seit Langem gewarnt worden war.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 18. September 2025 wird bestätigt.