6B_231/2026

Bundesgericht

Straftaten

Drohung; Willkür; rechtliches Gehör; Beweiswürdigung; in dubio pro reo; Nichteintreten

11. September

Sachverhalt Das Obergericht verurteilte A.________ wegen Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Er beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des Urteils und Rückweisung, rügte insbesondere Willkür, Gehörsverletzung und eine unzutreffende Beweiswürdigung. Erwägungen • Die Vorinstanz stützte den Schuldspruch auf die als konstant, authentisch und stimmig beurteilten Aussagen der drei Privatklägerinnen und -kläger; die dagegen erhobenen pauschalen Einwände des Beschwerdeführers erschöpften sich in appellatorischer Kritik. • Auch die Rüge zum objektiven Tatbestand der Drohung setzte sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander; damit waren die qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen; dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
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