6B_231/2026
Bundesgericht
Drohung; Willkür; rechtliches Gehör; Beweiswürdigung; in dubio pro reo; Nichteintreten
11. September
Sachverhalt
Das Obergericht verurteilte A.________ wegen Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Er beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des Urteils und Rückweisung, rügte insbesondere Willkür, Gehörsverletzung und eine unzutreffende Beweiswürdigung.
Erwägungen
• Die Vorinstanz stützte den Schuldspruch auf die als konstant, authentisch und stimmig beurteilten Aussagen der drei Privatklägerinnen und -kläger; die dagegen erhobenen pauschalen Einwände des Beschwerdeführers erschöpften sich in appellatorischer Kritik.
• Auch die Rüge zum objektiven Tatbestand der Drohung setzte sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander; damit waren die qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen; dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.