1C_312/2025
Bundesgericht
Wahl der Mitglieder des Mittelschulrats für die Amtsdauer 1. Juni 2024 bis 31. Mai 2028
Veröffentlicht am 24. September
Entschieden am 7. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_312/2025
Urteil vom 7. September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Uri,
Rathausplatz 1, 6460 Altdorf.
Gegenstand
Wahl der Mitglieder des Mittelschulrats für die
Amtsdauer 1. Juni 2024 bis 31. Mai 2028,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 2. Mai 2025 (OG V 24 19 / 24 29).
Sachverhalt:
A.
Der Regierungsrat des Kantons Uri wählte mit Beschluss vom 4. Juni 2024 die Mitglieder des Mittelschulrats des Kantons Uri für die Amtsdauer vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2028. Der Wahlbeschluss wurde im Amtsblatt vom 14. Juni 2024 veröffentlicht. Gegen den Wahlbeschluss erhob A.________ am 20. Juni 2024 Beschwerde beim kantonalen Beschwerdedienst. Er hatte sich selber für einen Sitz im Mittelschulrat beworben, wurde aber nicht berücksichtigt. Das Landammannamt überwies die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Uri und dieses leitete die Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Mit Urteil 1C_430/2024 vom 30. September 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht.
B.
Das Obergericht des Kantons Uri hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Mai 2025 teilweise gut und stellte fest, das Verfahren zur Wahl des Mittelschulrats habe die Grundsätze eines fairen Verfahrens und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'430.00 auferlegte es zu einem Viertel A.________ und zu drei Vierteln der Staatskasse.
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 4. Juni 2025 an das Bundesgericht und beantragt, die rechtswidrige Wahl des Mittelschulrats sei aufzuheben und ihm seien keine Kosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung, worüber die übrigen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden.
Erwägungen:
1.
Gemäss haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (). Die im bundesgerichtlichen Verfahren zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. BGE 151 I 354 E. 2.2; 138 I 171 E. 1.4).
2.
2.1. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 2. Mai 2025 betreffend die Wahl der Mitglieder des Mittelschulrats. Die Vorinstanz kam im Rahmen eines Zwischenfazits zum Schluss, das vom Regierungsrat des Kantons Uri durchgeführte Wahlverfahren sei den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gerecht geworden ( und sowie Art. 13 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Uri vom 28. Oktober 1984 [KV/UR; RB 1.1101] und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Uri vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV/UR; RB 2.2345]). Die unterlassene öffentliche Bekanntmachung der Wahl habe es interessierten Kandidatinnen und Kandidaten verunmöglicht, von der Wahl überhaupt Kenntnis zu erhalten bzw. die Kenntnisnahme über Gebühr erschwert. Mangels hinreichender Begründung des Wahlentscheids sei es nicht berücksichtigten Kandidatinnen und Kandidaten zudem nicht möglich gewesen, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers seien begründet.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Vorschlagswesen sei rechtswidrig. Zudem sei ihm dieses arglistig verschwiegen worden. Er hätte auf seine Bewerbung hin über das Vorschlagswesen informiert werden müssen.
Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid unter anderem davon aus, dass der Regierungsrat als Wahlbehörde für den zu wählenden Mittelschulrat vorgängig kein Anforderungsprofil bekannt gemacht habe und dass er dem Beschwerdeführer ausser einer Eingangsbestätigung keine weitere Rückmeldung zum Verfahren und keine Mitteilung über eine Absage habe zukommen lassen. Sie stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens und des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest (vgl. oben E. 2.1). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander, rügt keine Rechtsverletzung und legt auch nicht dar, inwiefern ihm Informationen arglistig vorenthalten worden sein sollen. Damit kommt er seiner Begründungspflicht (vgl. oben E. 1) nicht nach und ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus lediglich ausführt, bei einer korrekten Ausschreibung der Wahl hätte das Kandidatenfeld anders ausgesehen und wären allenfalls andere Personen gewählt worden, ohne dabei eine Rechtsverletzung geltend zu machen, handelt es sich nicht um eine rechtsgenügliche Rüge (vgl. oben E. 1). Die Vorinstanz hat abgesehen davon festgehalten, das durchgeführte Wahlverfahren habe den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht entsprochen (vgl. oben E. 2.1).
2.3. Weiter hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch mit der Frage befasst, ob die Wahl aufgehoben und wiederholt werden muss. Sie hielt diesbezüglich abschliessend fest, es gebe keine triftigen Gründe für die Aufhebung der Wahl. Der Regierungsrat habe im Rechtsmittelverfahren die Gründe und angewandten Kriterien für die Wahl näher dargelegt und damit den Begründungsmangel im vorangegangenen Verfahren nachträglich beseitigt. Die Begründung erweise sich überdies als materiell vertretbar und nicht ermessensverletzend. Eine Aufhebung der Wahl und Rückweisung der Sache zur Wiederholung der Wahl führte insofern zu einem formalistischen Leerlauf und komme nicht in Frage. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese rechtswidrig sein sollen. Er bringt in diesem Zusammenhang lediglich aktuelle Umstände sowie die Rechtswidrigkeit der Wahl vor, weshalb an dieser nicht festgehalten werden könne. Die Begründungsanforderungen (vgl. oben E. 1) sind damit nicht erfüllt.
3.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenverteilung. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer obsiege in Bezug auf seine Rügen zur Verletzung der Verfahrensgrundrechte, unterliege aber mit seinem Antrag auf Aufhebung und Wiederholung der Wahl. Sie gewichtete diese beiden Punkte als an sich gleichwertig, trug aber der Verletzung der Verfahrensgrundrechte kostenmässig Rechnung und reduzierte den vom Beschwerdeführer zu tragenden hälftigen Kostenanteil um die Hälfte, sodass der Beschwerdeführer letztlich einen Viertel der Verfahrenskosten zu tragen hat. Eine bundesrechtswidrige Anwendung kantonalen Rechts tut der Beschwerdeführer nicht dar, indem er vorbringt, das Ergebnis sei sehr stossend. Aus seinem Argument, die Kosten seien nach dem Verursacherprinzip zu verlegen; ohne das arglistige Verschweigen des Vorschlagswesens wäre der vorliegende Rechtsstreit nicht entstanden, vermag er nach den obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen demnach offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss nicht darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ().
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Müller
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck
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