ATA/863/2026
GE Cour de justice
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Provisorische Zulassung zum universitären Masterstudium
11. August
Sachverhalt
Ein russischer Staatsangehöriger focht die Verweigerung der Universität Genf an, ihn zum Master in Informatik zuzulassen, und berief sich insbesondere auf die Gleichwertigkeit seines russischen Bachelorabschlusses; zudem beantragte er vorsorglich die Aufrechterhaltung seiner Bewerbung oder eine bedingte Zulassung, um die migrationsrechtlichen Schritte einzuleiten. Die Universität teilte mit, dass nur 67 % des erforderlichen Studiengangs abgedeckt seien, und schlug eine einjährige Brückenlösung im Umfang von 60 ECTS-Krediten vor.
Erwägungen
• Die aufschiebende Wirkung konnte gegen einen negativen Entscheid nicht wiederhergestellt werden; einzig eine provisorische Zulassung kam in Betracht.
• Die beantragte bedingte Bescheinigung würde in der Praxis dieselben Wirkungen wie die materiell beantragte Zulassung entfalten und damit das Urteil vorwegnehmen; dem standen das öffentliche Interesse entgegen, den Master Studierenden vorzubehalten, welche die akademischen Anforderungen erfüllen, sowie das Fehlen offensichtlich prima facie aussichtsreicher Erfolgschancen.
Entscheid
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen; die Kosten werden mit dem Entscheid in der Hauptsache festgesetzt.