7B_762/2026
Bundesgericht
Nichteintreten auf die Berufungserklärung; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (ungenügende Begründung)
3. September
Sachverhalt
Die Berufungserklärung von A.________ wurde nach Ablauf der gesetzlichen Frist versandt. Das kantonale Gericht verweigerte die Wiederherstellung der Frist, da die medizinische Verhinderung durch die eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht worden sei, und erklärte anschliessend die Berufung für unzulässig; A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde in Strafsachen muss sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Entscheids konkret auseinandersetzen; eine blosse Ersetzung der kantonalen Beweiswürdigung durch appellatorische Kritik genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 LTF nicht.
• Die Beschwerdeführerin hat weder eine Verletzung von Bundesrecht oder eines Grundrechts dargetan noch die Voraussetzungen für die Zulassung der vor Bundesgericht eingereichten neuen Urkunde nachgewiesen; die Beschwerde ist daher gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b LTF unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.