8C_200/2026
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
4. September
Sachverhalt
Der Antrag von A.________ und seiner Ehefrau auf Ergänzungsleistungen wurde abgewiesen, da unter Einbezug eines mit Fr. 600'000 bewerteten Grundstücks das eheliche Vermögen Fr. 702'835 betrug und die gesetzliche Schwelle überschritt. Das kantonale Gericht bestätigte die Verweigerung.
Erwägungen
• Die Schätzung des Verkehrswerts einer Liegenschaft ist eine Tatfrage, die vor Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür gerügt werden kann; die Bewertung von Fr. 600'000, gestützt auf Vergleichsdaten und um 46% reduziert wegen der erschwerten Überbaubarkeit und Erschliessung, ist nicht offensichtlich unhaltbar.
• Die Verweigerung eines gerichtlichen Gutachtens und eines Augenscheins verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn die vorhandenen Unterlagen genügen und die weitere Beweisabnahme lediglich dazu dienen würde, eine alternative Bewertung zu erhalten. Die erneuerte Baubewilligung bestätigte zudem die konkrete Überbaubarkeit des Grundstücks.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.