4A_271/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
provisorische Rechtsöffnung
13. August
Sachverhalt
Die provisorische Rechtsöffnung der Einsprachen in zwei Betreibungen auf Pfandverwertung wurde mit avisierten Sendungen am 31. März 2026 zugestellt und nach Verlängerung der Abholfrist am 24. April abgeholt. Die kantonalen Beschwerden, am 27. April aufgegeben, wurden als verspätet und unzulässig erklärt.
Erwägungen
• Die Zustellung galt mit Ablauf der postalischen Abholfrist als erfolgt; die zehn Tage nach Ablauf der Frist eingereichten Beschwerden waren daher verspätet.
• Die Betroffenen hatten nicht dargetan, die Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 CPC beantragt zu haben; es war daher weder überspitzt formalistisch noch willkürlich, die Beschwerden ohne Aufforderung zur Einreichung von Arztzeugnissen als unzulässig zu erklären.
Entscheid
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.