1C_30/2026

Bundesgericht

Ökologisches Gleichgewicht

Immissionen

13. August

Sachverhalt Anwohner einer Wohnzone verlangten wegen Geruchsbelastungen die Einstellung der Schweinemasthaltung. Das BVU beschränkte den Bestand auf 170 Schweine und erlaubte die weitere Haltung nur unter Sanierungsmassnahmen sowie einer anschliessenden Probanden-Begehung; der Betreiber verlangte deren Aufhebung und eine Sistierung der Frist bei Drittbeschwerden gegen das Baugesuch. Erwägungen • Die nach der Sanierung angeordnete einjährige Probanden-Begehung ist zulässig: Wegen des offenen Laufhofs ist trotz Abluftreinigung mit weiterhin übermässigen Geruchsimmissionen zu rechnen; behördliche Augenscheine oder Nachbarschaftsbefragungen bieten keine gleichermassen objektive und belastbare Erfolgskontrolle. • Die Sanierungsfrist muss nicht bei Drittbeschwerden gegen das Baugesuch stillstehen. Eine relevante Verzögerung könnte nötigenfalls durch Wiedererwägung der Frist aufgefangen werden; zudem war die Befürchtung einer missbräuchlichen Nachbarschaftsbeschwerde angesichts des Interesses der Anwohner an einer raschen Sanierung wenig wahrscheinlich. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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