Z2 2026 49
ZG Obergericht
Fernhaltemassnahmen zum Schutz des Kindes
Veröffentlicht am 9. September
Entschieden am 22. Juli
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
II. Zivilabteilung
Z2 2026 49
Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter A. Sidler
Gerichtsschreiber Ph. Carr
Urteil vom 22. Juli 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
Gesuchsgegner und Berufungskläger,
betreffend
Schutz der Persönlichkeit (vorsorgliche Massnahmen)
(Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Juni 2026)
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Rechtsbegehren
Gesuchsgegner und Berufungskläger
1.
Die Ziffern 1-3 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Juni 2026 seien auf-
zuheben.
2.
Ebenfalls aufzuheben sei die Kostenauferlegung gemäss Ziffer 6 und die Verweigerung des unentgelt-
lichen Rechtsbeistands.
3.
Dem Berufungskläger sei die sofortige Kontaktaufnahme mit der Tochter zu bewilligen.
4.
Eventualiter seien der angefochtene Entscheid vom 19. Juni 2026 aufzuheben und die Streitsache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Dem Berufungskläger sei im Weiteren für dieses Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.
Sachverhalt
1.
A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Tochter), geb. tt.mm.2014, ist die gemein-
same Tochter von E.________ (nachfolgend: Mutter oder Ehefrau) und C.________ (nach-
folgend: Gesuchsgegner). Der Gesuchsgegner wohnte mit der Ehefrau und der Tochter in
der Familienwohnung F.________ (Adresse) in Zug.
2.1
Am 22. Juli 2025 kam es in der Familienwohnung zu einem Streit zwischen den Eltern. Dabei
schlug der Gesuchsgegner der Ehefrau mit der offenen Hand ins Gesicht. Der genaue Inhalt
des Wortwechsels zwischen den Eltern sowie zwischen dem Gesuchsgegner und der Ge-
suchstellerin ist umstritten. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, der Gesuchsgegner habe
sie aufgefordert, ihren Reisekoffer zu packen und mitzukommen, und gesagt, ansonsten
würden heute alle von der Familie tot sein (Vi act. 1 Rz 7). Der Gesuchsgegner behauptet
demgegenüber, er habe gesagt, eher würde er sterben, als dass er seine Tochter bei der
Mutter zurücklassen würde (Vi act. 13 Ziff. B.2).
2.2
Die aufgrund dieses Vorfalls ausgerückte Zuger Polizei verfügte eine Ausweisung des Ge-
suchsgegners aus der Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu seiner Tochter bis zum 2. Au-
gust 2025 (Vi act. 1/2).
2.3
Mit Strafbefehl vom 7. August 2025 wurde der Gesuchsgegner wegen versuchter Nötigung
mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 300.00
bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde unter Ansetzung einer Pro-
bezeit von zwei Jahren (Vi act. 1/3).
2.4
Mit Entscheiden vom 29. Juli 2026 (superprovisorisch) sowie 8. September 2025 (Endent-
scheid) ordnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug gegenüber dem Gesuchsgeg-
ner ein Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot bis am 29. Oktober 2025 an (Verfahren
ES 2025 506).
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3.
Am 10. September 2025 kam es bei der Familienwohnung zu einem erneuten Vorfall, als der
Gesuchsgegner seine Sachen abholen wollte. Auch diesbezüglich weicht die Darstellung der
Ehefrau von jener des Gesuchsgegners ab (vgl. Vi act. 1 Rz 10; act. 1 Ziff. II.4.1).
4.1
Am 23. Oktober 2025 reichte die Gesuchstellerin, vertreten durch die Mutter, bei der Einzel-
richterin am Kantonsgericht Zug ein (neues) Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnah-
men gestützt auf ein (Verfahren ES 2025 777; Vi act. 1).
4.2
Mit superprovisorischem Entscheid vom 27. Oktober 2026 ordnete die Einzelrichterin Fern-
haltemassnahmen an und räumte dem Gesuchsgegner eine Frist zur Stellungnahme ein
(Vi act. 3).
4.3
Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 präzisierte die Gesuchstellerin ihre Anträge. Zudem reichte
sie die Transkription einer vom Gesuchsgegner im Januar 2026 auf seinem WhatsApp-Status
veröffentlichten Videonachricht ein (act. 7).
4.4
In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2026 beantragte der Gesuchsgegner im Wesentli-
chen die kostenfällige Abweisung des Gesuchs und die Aufhebung des Kontaktverbots und
der Fernhaltemassnahmen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (act. 13).
4.5
Am 19. Juni 2026 fällte die Einzelrichterin folgenden Entscheid.
1.
In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin,
vom 27. Oktober 2025 wird dem Gesuchsgegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ver-
boten,
1.1
sich der Gesuchstellerin auf weniger als 200 Meter anzunähern;
1.2
die Wohnung der Gesuchstellerin F.________ (Adresse), aufzusuchen sowie sich in einem Um-
kreis von weniger als 300 Metern zur Wohnung aufzuhalten;
1.3
mit der Gesuchstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, sei es persönlich, per Tele-
fon, per SMS, per E-Mail oder auf andere Weise.
2.
Ausgenommen vom Kontaktverbot sind Kontakte im Rahmen von behördlichen Massnahmen
(Gerichtstermine, Termine bei der KESB etc.).
3.
Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 1 dieses Entscheids wird dem Gesuchsgegner die
Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss (Sanktion:
Busse) angedroht.
4.
Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis zum 16. August 2026 angesetzt, um eine Prosequie-
rungsklage einzureichen. Bei unbenütztem Ablauf dieser Frist fallen die vorsorglichen Mass-
nahmen gemäss Ziff. 1.1 – 1.3 dieses Entscheids dahin.
5.
Es werden keine gerichtlichen Kosten erhoben.
6.
Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00
(MWST inbegriffen) zu bezahlen.
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7.
Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechts-
beistand wird abgewiesen.
8.
[Rechtsmittelbelehrung]
9.
[Mitteilungen]
5.
Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsgegner am 3. Juli 2026 Berufung beim Oberge-
richt des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Die Berufungs-
schrift wurde der Gesuchstellerin nicht zur Stellungnahme zugestellt.
Erwägungen
1.
Zum Berufungsverfahren ist in prozessualer Hinsicht einleitend Folgendes festzuhalten:
1.1
Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der
Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich
und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. ). Das Berufungsver-
fahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung
des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli-
chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen.
1.2
Entsprechend ist die Berufung gemäss begründet einzureichen. Dabei
muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid
in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) No-
ven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen
nachzukommen, genügt es nicht, wenn er lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz
verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den ange-
fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vor-
instanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ aus-
einandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Dabei hat er an-
hand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen
Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechter-
halten lassen. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsge-
richt einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom
20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E.
2.2.2 ff.).
In der Berufungsbegründung ist zudem stets darzutun, inwiefern und weshalb sich bei richti-
ger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung am Ausgang des Verfahrens etwas ändert.
Wird nebst der beanstandeten Sachverhaltsfeststellung die Entscheidrelevanz nicht aufge-
zeigt oder ist eine solche nicht offensichtlich, kann die Frage, ob ein Sachverhalt durch die
Vorinstanz richtig oder falsch festgestellt wurde, im Rechtsmittelverfahren offenbleiben (Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 22 217 vom 7. März 2023 E. 3.2; vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1; 5A_817/2021 vom 17. Mai 2022
E. 2.2). An der Beurteilung von Fragen, die sich nicht auf das Ergebnis auswirken, besteht
kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_5/2024 vom 14. März 2024
E. 1.4.3.2; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 E. 6.2.2).
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1.3
Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset-
zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten
Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf
nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach entbindet nicht davon, gehörige An-
träge zu stellen und die Berufung gehörig zu begründen. Ebenso wenig besteht eine Pflicht
des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es
sich nicht um verbesserliche Mängel im Sinne von (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023
E. 4.2.1; je m.w.H.).
1.4
Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache
und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über-
prüfen (vgl. ). Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist,
von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vor-
tragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die
Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen
Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts
4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.2).
1.5
Die Berufung soll die Berichtigung von Fehlern im erstinstanzlichen Urteil ermöglichen und
dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien zu beheben. Entsprechend
müssen Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detailliert be-
hauptet und dargelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2026 vom 23. April 2026
E. 2.2; 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2). Um seiner Begründungspflicht nachzu-
kommen, hat der Berufungskläger daher mittels präziser Verweise aufzuzeigen, wo sich die
relevanten Behauptungen und Beweismittel finden (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023
48 vom 27. August 2025 E. 7.3.1 m.w.H.; Hungerbühler, in: Brunner/ Schwander/Vischer
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, N 39; Urteil des Bun-
desgerichts 4A_34/2026 vom 22. April 2026 E. 3.2; 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.2;
5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im
Berufungsverfahren gemäss nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne
Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor-
gebracht werden konnten. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten
neuen Vorbringen (sog. Noven). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Zeitpunkt, in dem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorge-
tragen werden konnten, entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel,
die bereits zuvor entstanden sind. Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster
Gelegenheit, d.h. im ersten Schriftenwechsel, vorzutragen. Im Falle unechter Noven sind die
Gründe, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorge-
bracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019
Nr. 88]; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1; 5A_763/2018
vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f.).
Seite 6/14
2.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt:
2.1
Gemäss treffe das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen,
wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft mache, dass ein ihr zustehender Anspruch ver-
letzt oder eine Verletzung zu befürchten sei (Verfügungsanspruch) und ihr aus dieser (dro-
henden) Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe (Verfügungs-
grund). Zudem müsse eine zeitliche Dringlichkeit vorliegen und die Massnahme habe ver-
hältnismässig sein, d.h. geeignet, erforderlich und für die betroffene Partei zumutbar. Es
obliege der ersuchenden Partei, die Voraussetzungen glaubhaft darzulegen (act. 1/1 E. 3).
2.2
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt werde, könne zu seinem Schutz gegen
jeden, der an der Verletzung mitwirke, das Gericht anrufen und insbesondere beantragen,
eine drohende Verletzung sei zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen
(Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Eine Verletzung der Persönlichkeit
sei widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes
privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sei ().
Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen könne dem Gericht beantragt
werden, dass der verletzenden Person insbesondere verboten werde, sich der anderen Per-
son anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten oder sie
in anderer Weise zu belästigen (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB; act. 1/1 E. 4).
2.3
Die Vorinstanz legte die (teilweise konträren) Darstellungen der Parteien zum Sachverhalt
ausführlich dar (act. 1/1 E. 5). Anschliessend führte sie aus, die Gesuchstellerin habe mit
Einreichung des rechtskräftigen Strafbefehls vom 7. August 2025 glaubhaft dargetan, dass
der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin gegen ihren Willen habe dazu nötigen wollen, mit
ihm nach G.________ (Land) zu reisen. Er habe ihr angedroht, dass am Abend alle tot sein
würden, wenn sie nicht mitkomme. Aus dem Strafbefehl ergebe sich zudem, dass die Ge-
suchstellerin aus Angst aus dem Haus gerannt sei, um Hilfe geschrien habe, der Gesuchs-
gegner ihr jedoch gefolgt sei und sie am Handgelenk gepackt und zurück in die Wohnung ge-
führt habe. Damit sei glaubhaft dargetan, dass der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin in ih-
rer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe (act. 1/1 E. 6.1).
2.4
Die Gesuchstellerin habe mit dem Krisenintervention-Kurzbericht vom 12. Januar 2026 so-
dann zumindest glaubhaft gemacht, dass Hinweise auf eine posttraumatische Belastungs-
störung bestünden, die durch das Ereignis im Juli 2025 ausgelöst worden sei. Es genüge,
wenn eine Fachperson ein Kontaktverbot zum Schutz des Kindes empfehle, um glaubhaft zu
machen, dass ein Kontakt der Gesuchstellerin mit dem Gesuchsgegner ein traumatisches
Wiedererleben der Persönlichkeitsverletzung bewirken könnte. Dabei sei auch gestützt auf
die Beurteilung im Bericht zum Beratungsverlauf vom 8. Dezember 2025 zumindest glaub-
haft, dass ein erzwungener Kontakt das Kindeswohl gefährden und die traumatische Sym-
ptomatik verstärken könnte. Im Bericht sei zudem erwähnt, dass jeder Versuch, den Kontakt
zu erzwingen, eine Gefährdung des Kindeswohls darstelle. Mit den Ausführungen im Bericht
sei zudem glaubhaft, dass die Gesuchstellerin selbst aktuell keinen Kontakt zum Vater wün-
sche. Aufgrund der glaubhaft dargelegten psychischen Belastung der Gesuchstellerin er-
scheine es glaubhaft, dass auch ein telefonischer Kontakt ohne weitere Begleitung oder fest-
gelegte Rahmenbedingungen das Kindeswohl gefährde. Eine Anhörung der Gesuchstellerin
im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens, in dem grundsätzlich auf die einge-
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reichten Dokumente abzustellen sei, sei deshalb nicht angezeigt. Eine allfällige Regelung
des Kontakts gehe über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus und wäre des-
halb in Zusammenarbeit mit der KESB oder in einem allfälligen familienrechtlichen Verfahren
festzulegen (act. 1/1 E. 6.2 f.).
2.5
Die Schilderungen der Mutter der Gesuchstellerin zum Vorfall vom 10. September 2025 sei-
en zumindest glaubhaft vorgebracht worden. Entsprechend sei auch glaubhaft, dass der Ge-
suchsgegner selbst bei bestehenden Fernhaltemassnahmen gegen den Willen der Gesuch-
stellerin und deren Mutter versucht habe, die ehemalige Familienwohnung zu betreten
(act. 1/1 E. 6.4).
2.6
Die Äusserungen des Gesuchsgegners auf seinem WhatsApp-Status vom Januar 2026, wo-
nach er vom Jahr 2026 als dem grossen Finale und der Abrechnung spreche ("grand finale"
und "year of reckoning"), um im darauffolgenden Satz auf eine Schande für die Familie der
Mutter Bezug zu nehmen, welche er nicht durchgehen lasse, genüge zudem für die Glaub-
haftmachung auch künftiger Drohungen gegenüber der Gesuchstellerin und deren Mutter.
Entsprechend sei auch die Dringlichkeit gegeben (act. 1/1 E. 6.4).
2.7
Auch wenn aus den eingereichten Fotos und den protokollierten Aussagen der Mutter der
Gesuchstellerin grundsätzlich glaubhaft sei, dass die Beziehung der Gesuchstellerin zum
Gesuchsgegner vor dem Vorfall vom 22. Juli 2025 durchaus gut gewesen sei, ändere dies
nichts an der Tatsache, dass die Ausführungen der Gesuchstellerin und die Berichte der
Drittpersonen aktuell glaubhaft auf eine Kindeswohlgefährdung durch persönliche Kontakte
mit dem Gesuchsgegner hindeuteten. Eine künftige Regelung des persönlichen Verkehrs
zwischen Gesuchsgegner und Gesuchstellerin sei wünschenswert, aber nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens (act. 1/1 E. 6.5).
3.
Mit seinen Vorbringen in der Berufung vermag der Gesuchsgegner den Begründungsanfor-
derungen (vgl. vorne E. 1.2 ff.) über weite Strecken nicht zu genügen. Im Einzelnen:
3.1
An einer eigentlichen Begründung fehlt es, wenn der Gesuchsgegner geltend macht, das Be-
schleunigungsgebot sei eindeutig verletzt worden, weshalb es nur folgerichtig gewesen wäre,
die Fernhaltemassnahme mit Entscheid vom 19. Juni 2026 aufzuheben (act. 1 Ziff. II.1 S. 2).
Inwiefern bei (allfälliger) Verletzung des Beschleunigungsgebots Fernhaltemassnahmen auf-
zuheben sind, ist seiner Begründung nicht zu entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem
Umstand, dass es sich um ein summarisches Verfahren mit Beweismittelbeschränkung han-
delt. Darauf ist folglich nicht einzutreten. Zwischen der letzten Prozesshandlung (Stellung-
nahme des Gesuchsgegners vom 23. Februar 2026) und dem Endentscheid lagen zwar fast
vier Monate, in denen – soweit ersichtlich – nichts geschah. Angesichts des Kontaktabbruchs
ist dies zwar als eher lang zu bezeichnen. Allerdings ist der Vorinstanz zugutezuhalten, dass
der angefochtene Entscheid bereits zehn Tage, nachdem der Gesuchsgegner die lange Ver-
fahrensdauer gerügt hatte, erging (vgl. Vi act. 14).
3.2
Der Gesuchsgegner moniert, es werde wieder Monate dauern, bis der Entscheid im ordentli-
chen Verfahren erfolgen werde. Mit anderen Worten müsse der Gesuchsgegner "ohne die
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vorliegende Berufung" damit rechnen, seine geliebte, mittlerweile 12-jährige Tochter "auf wei-
tere Jahre hinaus" nicht sehen zu können (act. 1 Ziff. II.1 S. 3).
Dabei übersieht der Gesuchsgegner den ausdrücklichen Hinweis der Vorinstanz, dass das
Kontaktrecht (persönlicher Verkehr; ) nicht im vorliegenden Verfahren, sondern
in Zusammenarbeit mit der KESB oder in einem allfälligen familienrechtlichen Verfahren fest-
zulegen ist. Ein solches familienrechtliches Verfahren ist beispielsweise das Eheschutzver-
fahren (). Im Eheschutzverfahren können kindesspezifische Massnahmen
zwischen den Betroffenen vereinbart oder gerichtlich angeordnet werden, um den Kontakt
(aufbauend) wiederherzustellen. Dem Gesuchsgegner war und ist es jederzeit unbenommen,
ein solches Verfahren anhängig zu machen. Es versteht sich von selbst, dass eine im Ehe-
schutzverfahren getroffene Regelung den Massnahmen, die im vorliegend angefochtenen
Entscheid angeordnet wurden, vorgehen (vgl. auch Urteil des Obergerichts Bern ZK 2022
469 vom 6. März 2023 E. 6.4). Wie erwähnt, geht der Gesuchsgegner in der Berufung auf
diese Erwägung der Vorinstanz zum familienrechtlichen Verfahren nicht ein. Mithin fehlt es
an einer hinreichenden Begründung der Berufung. Der Ordnung halber bleibt festzuhalten,
dass der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner nicht rügt, das vorliegende Massnahmever-
fahren nach sei das falsche juristische Gefäss gewesen; deswegen ist auf
diese Frage nicht einzugehen (vgl. vorne E. 1.4).
3.3
Sodann setzt sich der Gesuchsgegner mit dem Strafbefehl auseinander und moniert, dieser
sei, wie aus dem "Zustellverzeichnis" ersichtlich, an die Adresse F.________ gesandt wor-
den, wo der Gesuchsgegner nach der Fernhaltemassnahme gar keinen Zugang mehr zu
Haus, Wohnung und Briefkasten gehabt habe. Er habe diesen Strafbefehl nicht erhalten,
weshalb dieser gar nicht habe rechtskräftig werden können (act. 1 Ziff. II.2 S. 3 f.).
Der Gesuchsgegner legt nicht dar, wo er diesen Einwand im vorinstanzlichen Verfahren be-
reits vorgebracht hat. Es handelt sich mithin um ein neues Vorbringen. Der Gesuchsgegner
behauptet nicht, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar war, dieses Vorbringen bereits im
vorinstanzlichen Verfahren einzubringen. Entsprechend kann darauf nicht abgestellt werden
und es ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2 und 1.5). Im
Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass der Strafbefehl dem Gesuchsgegner auf andere Wei-
se zugestellt wurde, sollte die postalische Zustellung erfolglos geblieben sein.
3.4
Im Weiteren verweist der Gesuchsgegner "nochmals auf seine Aussagen bei der Polizei" und
macht geltend, relevant sei zudem, dass er seine Tochter lediglich verbal aufgefordert habe,
einige Sachen zu packen, nie Gewalt ausgeübt habe und bloss wiederholt mit ihr das Ge-
spräch gesucht habe; von einer Entführung also keine Spur. Die Gesuchstellerin sei vorgän-
gig lediglich aus dem Haus gerannt, weil die Mutter sie dazu aufgefordert habe. Darauf sei
die Einzelrichterin mit keinem Wort eingegangen. Damit habe sie willkürlich die Vermutung
aufgestellt, der Gesuchsgegner habe die Persönlichkeit der Gesuchstellerin widerrechtlich
verletzt (act. 1 Ziff. II.2 S. 4 f.).
Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Aussagen des Gesuchsgegners ausein-
andergesetzt, trifft nicht zu. Vielmehr gab die Vorinstanz seine Aussagen genauso oder so-
gar noch ausführlicher wieder, als der Gesuchsgegner dies in der Berufung tut (vgl. act.1/1
E. 5.2). Nur kam die Vorinstanz – unter anderem gestützt auf den Strafbefehl – zum Schluss,
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dass die Darstellung der Gesuchstellerin glaubhaft(er) ist. Es hätte mithin am Gesuchsgeg-
ner gelegen, in der Berufung begründet darzulegen, weshalb die Darstellung der Gesuchstel-
lerin nicht glaubhaft oder zumindest weniger glaubhaft als seine Darstellung sein soll. Dies
tut er nirgends. Ausserdem legt er nicht dar, was sich am Ergebnis geändert hätte, wenn sich
der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hätte, wie er ihn schildert. Folglich ist in diesem
Punkt auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2). Was sich am Ergebnis
geändert hätte, ist überdies nicht ersichtlich. Selbst wenn er nämlich keine Todesdrohung
ausgesprochen hätte, wäre nach wie vor glaubhaft, dass die Tochter seit dem Vorfall vom
22. Juli 2025 Angst vor dem Gesuchsgegner hat. Dies vermochte der Gesuchsgegner weder
im vorinstanzlichen Verfahren zu widerlegen noch gelingt ihm dies im Berufungsverfahren.
Seine pauschale Behauptung, die Tochter werde "instrumentalisiert", genügt hierzu jedenfalls
nicht. Allein die – objektiv nachvollziehbare – Angst vor dem Gesuchsgegner macht die (dro-
hende) Persönlichkeitsverletzung glaubhaft und die Fernhaltemassnahmen einstweilen erfor-
derlich (zur Angst s. auch hinten E. 3.8 betreffend Äusserungen auf dem WhatsApp-Statuts).
3.5
Im Weiteren geht der Gesuchsgegner auf die Erwägung der Vorinstanz zum Vorfall vom
10. September 2026 ein und macht geltend, er sei absichtlich in eine Falle gelockt worden.
Man habe davon gesprochen, dass er seine Sachen hätte abholen können. Als er dann vor
Ort aufgetaucht sei, habe er indessen alles verschlossen vorgefunden. Lediglich der Vater
seiner Ehefrau sowie deren Schwester seien anwesend gewesen und hätten auch sofort die
Polizei gerufen, die unverzüglich vor Ort aufgetaucht sei. Hinzu komme, dass die Gesuch-
stellerin zu jenem Zeitpunkt in der Schule gewesen sei. Somit könne auch nicht ernsthaft
behauptet werden, dies sei "gegen den Willen der Tochter" erfolgt (act. 1 Ziff. II.4.1 S. 6 f.).
Auch in diesem Punkt hielt die Vorinstanz die Darstellung der Gesuchstellerin oder ihrer Mut-
ter für glaubhaft. Demnach habe der Gesuchsgegner nicht wie vereinbart im Keller seine Sa-
chen abgeholt, sondern habe penetrant an die Wohnungstür geklopft (vgl. act. 1/1 E. 5.1). In
der Berufung legt der Gesuchsgegner nicht dar, dass und wo er seine diesbezüglichen Ein-
wände bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hat (vgl. vorne E. 1.5). Ausserdem
legt er erneut nicht dar, was sich am Ergebnis ändern würde, wenn die Vorinstanz auf seine
Darstellung abgestellt hätte (vgl. vorne E. 1.2). Die Vorinstanz hielt nämlich weitere Persön-
lichkeitsverletzungen und die Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen nicht (nur) wegen die-
ses Vorfalls für glaubhaft. Sie hielt im gleichen Abschnitt fest, die Äusserungen des Gesuchs-
gegners auf seinem WhatsApp-Status "genüg[e] zudem für die Glaubhaftmachung auch
zukünftiger Drohungen gegenüber der Gesuchstellerin und deren Mutter" (act. 1/1 E. 6.4).
Mithin ist auch insofern auf die Berufung nicht einzutreten. Doch selbst wenn darauf einzutre-
ten wäre, wäre der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen: Unabhängig davon, ob der Ge-
suchsgegner am 10. September 2025 gegen das gerichtliche Verbot verstossen hat oder
nicht, genügen die (späteren) Äusserungen im Januar 2026 auf seinem WhatsApp-Status,
um eine drohende Persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen (dazu hinten E. 3.8).
3.6
Der Gesuchsgegner thematisiert in der Berufung die Äusserungen auf seinem WhatsApp-
Status. Er bringt vor, dass in dieser Äusserung nirgends etwas gegen die Gesuchstellerin
selbst erwähnt sei (act. 1 Ziff. II.4.2 S. 7).
Was dies zur Sache tut, legt er allerdings nicht dar. Mithin ist darauf gar nicht einzutreten
(vgl. vorne E. 1.2). Abgesehen davon ist offenkundig, dass auch Drohungen oder abschät-
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zende Äusserungen gegenüber der Mutter oder anderen Familienmitgliedern ein Kind in
Angst versetzen können.
3.7
Anschliessend zitiert der Gesuchsgegner in der Berufung über eine Seite hinweg wortwörtlich
aus seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren (act. 1 Ziff. II.4.2 S. 7 f.). Eine ar-
gumentative Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid stellt dies von vorn-
herein nicht dar (vgl. vorne E. 1.2).
3.8
Schliesslich stellt der Gesuchsgegner neue Behauptungen auf (kein "Internet-Netzzugang",
Verlust sämtlicher Infos und Daten, Verlust der Arbeit, Probleme mit der Arbeitslosenkasse,
WhatsApp-Nachricht als Verdeutlichung, dass er sich jetzt endlich gefangen und neuen Le-
bensmut gefasst habe [act. 1 Ziff. 4.2 S. 8 f.]).
Er legt jedoch erneut nicht dar, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar war, diese Behaup-
tungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Mithin ist darauf nicht einzutreten
(vgl. vorne E. 1.5). Abgesehen davon überzeugen die Vorbringen des Gesuchsgegners auch
in der Sache nicht. Es ist zwar absolut nachvollziehbar, dass die Fernhaltemassnahmen und
insbesondere der fehlende Kontakt zu seiner Tochter für den Gesuchsgegner sehr schwierig
und belastend waren und sind. Deswegen kann aber die WhatsApp-Nachricht nicht einfach
als Ausdruck verstanden werden, neuen Lebensmut gefasst zu haben. Dass die Videonach-
richt eine drohende Komponente enthielt, ist alles andere als "völlig schleierhaft", wenn
berücksichtigt wird, wie diese endete: "2026 is the year of reckoning. So I'm not gonna let
this slip by. […] I'm here, I'm here, I'm here, you are gonna feel it" (Vi act. 7/8).
3.9
Im Weiteren bezeichnet der Gesuchsgegner in der Berufung als befremdend, dass ihm vor-
geworfen werde, er habe sich nicht für eine Mediation bereit erklärt. Es sei aktenmässig er-
stellt, dass er bereits am 19. Dezember 2025 eine Gefährdungsmeldung an die KESB gerich-
tet habe. Darin habe er am Schluss auch seine Bereitschaft für eine Besuchsrechtsregelung
erklärt, allenfalls unter einem anfänglich begleiteten Besuchsrecht (act. 1 Ziff. II.5 S. 9).
Zunächst einmal ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bereitschaft für eine Besuchsrechtsrege-
lung gleichzusetzen ist mit der Bereitschaft für eine Mediation. Sodann ergibt sich eine Be-
reitschaft für eine Besuchsrechtsregelung oder für anfänglich begleitete Besuchstage aus der
eingereichten KESB-Gefährdungsmeldung gerade nicht. Dies liegt möglicherweise daran,
dass der Gesuchsgegner nicht alle Seiten der Meldung in Kopie eingereicht hat. Die Paginie-
rung ist nämlich auf den eingereichten Kopien abgeschnitten und lässt sich nicht entziffern
(Vi act. 13/9). Jedenfalls legt er aber nicht dar, dass oder wo er in der Stellungnahme im
vorinstanzlichen Verfahren behauptet hat, er sei zur Mediation bereit gewesen (vgl. vorne
E. 1.5). Behauptungen oder Bestreitungen haben in den Rechtsschriften selbst zu erfolgen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.1.4).
3.10
Schliesslich bestreitet der Gesuchsgegner die Verhältnismässigkeit der angeordneten Mass-
nahmen in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht. Speziell in zeitlicher Hinsicht sei
dies für den Gesuchsgegner wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots geradezu
zynisch (act. 1 Ziff. II.6).
Seite 11/14
Mit Bezug auf die räumliche und sachliche Begrenzung legt der Gesuchsgegner nicht dar,
weshalb die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt sein soll. Aufgrund fehlender Begründung
ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.2 f.). Zumindest hätte der Gesuchsgegner
darlegen müssen, wo er im erstinstanzlichen Verfahren – entgegen der Schlussfolgerung der
Vorinstanz (vgl. act. 1/1 E. 6.6 am Ende) – eine übermässige Beeinträchtigung glaubhaft
gemacht hat (vgl. vorne E. 1.5). Mit Bezug auf die zeitliche Dimension ist dem Gesuchsgeg-
ner insofern zuzustimmen, als das Kontaktverbot zur Tochter inzwischen mit einem Jahr rela-
tiv lange andauert, ohne dass in dieser Zeit – soweit ersichtlich – ein Kontaktrecht jemals ge-
prüft wurde. Allerdings ist dem Gesuchsgegner entgegenzuhalten, dass er sich bei der KESB
nach dem Status seiner Gefährdungsmeldung hätte erkundigen können, sofern er diese
tatsächlich eingereicht hat. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er dies tat oder er die Mel-
dung überhaupt eingereicht hat. Weiter ist dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner ent-
gegenzuhalten, dass er bereits (früher) jederzeit ein Eheschutzgesuch hätte einreichen und
damit (früher) auf eine Wiederherstellung des Kontakts hätte hinwirken können.
3.11
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass auf die Berufung, soweit sie sich gegen die
Anordnung von Fernhaltemassnahmen richtet, wegen nicht hinreichender Begründung wei-
testgehend nicht einzutreten ist. Soweit dennoch darauf einzutreten ist, ist die Berufung in
der Sache unbegründet und folglich abzuweisen.
3.12
Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz das Verhältnis zwischen der
Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner bis zum Vorfall vom 22. Juli 2025 wohl zu Recht
als durchaus gut bewertete. Dies scheint denn auch unbestritten. Vor diesem Hintergrund ist
es sehr wichtig, dass das Vertrauen der Tochter zum Vater baldmöglichst wiederhergestellt
wird, um den Kontakt behutsam wieder aufzubauen, bevor eine Entfremdung eintritt. Zu die-
sem Zweck ist allerdings unerlässlich, dass der Gesuchsgegner zuerst ein Bewusstsein dafür
entwickelt, dass er mit seinen Handlungen – dazu gehören nicht nur der Vorfall vom 22. Juli
2025, sondern beispielsweise genauso seine Äusserungen auf dem WhatsApp-Status – bei
der Gesuchstellerin Angst ausgelöst hat. Der Gesuchsgegner wird unter Beweis stellen müs-
sen, dass er die Fernhaltemassnahmen einhält, auch wenn sie für ihn belastend sind. Gleich-
zeitig ist es ihm (und der Mutter) aber unbenommen und überdies sogar ratsam, eine Media-
tion oder eine Beratung in Anspruch zu nehmen sowie ein Eheschutzverfahren (allenfalls gar
eine Scheidung auf gemeinsames Begehren bei strittigen Scheidungsfolgen) einzuleiten und
Anträge für ein Kontaktrecht zu stellen.
4.
Die Berufung des Gesuchsgegners richtet sich ferner gegen den abschlägigen Entscheid der
Vorinstanz zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
4.1
Die Vorinstanz führte dazu aus, im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oblie-
ge es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle seine
finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Bei einer
anwaltlich vertretenen Partei sei das Gericht nach nicht verpflichtet, eine Nach-
frist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Komme der
anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nach, so könne
das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises
abgewiesen werden (act. 1/1 E. 9.1).
Seite 12/14
4.2
Der Gesuchsgegner erachtet die Abweisung des Gesuchs als willkürlich. Selbst wenn er für
die letzte Stellungnahme anwaltlich vertreten gewesen sei, habe er doch Unterlagen, über
die er nicht verfügt habe, nicht einreichen können. Dies hätte auch für die Vorinstanz ersicht-
lich sein sollen. Wie erwähnt, befänden sich sämtliche Unterlagen über die finanzielle Situa-
tion des Gesuchsgegners bei seiner Ehefrau. Diese habe alle Akten, die gemeinsamen
Steuererklärungen sowie den alleinigen Zugang auf den Computer mit allen Files. Er lebe
nach der Fernhaltemassnahme praktisch von der Hand in den Mund. Seine Ehefrau habe
ihm bis März 2026 einen Betrag von CHF 1'000.00 auf sein Privatkonto bei der H.________
[recte: I.________ (Bank)] bezahlt. Ein anderes Konto besitze er nicht. Er sei beim Sozialamt
J.________ (ZG) angemeldet und erhalte seit April 2026 einen Sozialhilfebeitrag von
CHF 768.75, womit er seinen Lebensunterhalt bestreiten müsse. Daneben bezahle das Sozi-
alamt sein Zimmer bei den Notwohnungen an der K.________ (Adresse) sowie die Kranken-
kassenbeiträge. Er sei beim RAV gemeldet und auf Arbeitssuche. Seit 16. Juni 2026 sei er
bei L.________ in einer Arbeitsintegrationsmassnahme beschäftigt, erhalte indessen keinen
Lohn (act. 1 Ziff. II.7 S. 10 f.).
4.3
Mit diesen Einwänden dringt der Gesuchsgegner nicht durch. Im erstinstanzlichen Verfahren
führte er zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bloss Folgendes aus: "Ferner beantra-
gen wir, dass dem Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts-
pflege sowie unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt wird" (Vi act. 13 Ziff. C.8). Mit seinen
Ausführungen in der Berufung widerlegt er gleich selbst, dass er offenbar trotz der Fernhal-
temassnahmen in der Lage gewesen wäre, entsprechende Angaben zu seiner finanziellen
Situation zu machen. Ausserdem war er im Stande, einen Kontoauszug seines Kontos bei
der I.________ (Bank), eine Teilnahmevereinbarung zwischen ihm und L.________ so-
wie die provisorische Steuerberechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2025 einzu-
reichen (act. 1/2-4).
4.4
Aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren fehlenden Substanziierung und mangels Bedürf-
tigkeitsnachweises wies die Vorinstanz das Gesuch mithin zu Recht ab (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.1.2). Die Berufung ist in diesem Punkt
folglich abzuweisen.
5.
Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Berufung ist der
Gesuchstellerin nicht zur Stellungnahme zuzustellen (vgl. ).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchs-
gegner aufzuerlegen (). Eine Parteientschädigung schuldet er der Ge-
suchstellerin nicht, da ihr kein Aufwand entstanden ist, für den sie zu entschädigen wäre.
6.1
Mit Entscheid des Präsidenten der II. Zivilabteilung vom 8. Juli 2026 wurde dem Gesuchs-
gegner für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsan-
walt D.________ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Verfahren VA 2026 77). Folg-
lich sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen und Rechtsanwalt D.________
ist angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123
Abs. 1 ZPO).
Seite 13/14
6.2
Die Entscheidgebühr beträgt bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten CHF 150.00 bis
CHF 12'000.00 (§ 11 Abs. 2 KoV OG). Sie ist vorliegend ermessensweise auf CHF 1'600.00
festzusetzen und aufgrund des summarischen Verfahrens auf CHF 1'200.00 zu reduzieren
(vgl. § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG).
6.3
Der von Rechtsanwalt D.________ geltend gemachte Aufwand von 5,7 Stunden à
CHF 220.00 für das Berufungsverfahren erscheint angemessen. Unter Hinzurechnung der
Auslagen von CHF 69.20 resultiert ein Honorar von CHF 1'323.20. Ein Mehrwertsteuerzu-
schlag wurde nicht verlangt.
Urteilsspruch
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzel-
richterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Juni 2026 wird bestätigt.
2.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1'200.00 wird dem Gesuchsgeg-
ner auferlegt und auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung
verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
3.
Rechtsanwalt D.________ wird für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit
CHF 1'323.20 (Honorar CHF 1'254.00; Auslagen CHF 69.20) aus der Gerichtskasse entschä-
digt. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
4.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98
BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift-
lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der
Beweismittel (vgl. ) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Die Beschwerde hat nach in der Regel keine aufschie-
bende Wirkung.
Seite 14/14
5.
Mitteilung an:
-
Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Berufung vom 3. Juli
2026 samt Beilagen und einer Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt D.________ vom
14. Juli 2026)
-
Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 777)
-
Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Baarerstrasse 139, Postfach, 6301 Zug
-
Zuger Polizei, Chef Kriminalpolizei (zweifach [für die Zuger Polizei sowie für die Fach-
stelle häusliche Gewalt])
-
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Zivilabteilung
A. Staub
Ph. Carr
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
Referenzen
Bestimmungsliste
- Z2 2026 49Fernhaltemassnahmen zum Schutz des Kindes