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4F_24/2026

Bundesgericht

Gesellschaftsrecht

Fristwiederherstellung und Revision, Nichtleistung des Kostenvorschusses

Veröffentlicht am 5. Oktober

Entschieden am 24. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_24/2026
Urteil vom 24. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Gesuchstellerin,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Gesuchsgegner,
Handelsregisteramt des Kantons Aargau,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Fristwiederherstellung und Revision, Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Gesuch um Fristwiederherstellung und Revision der Urteile 4F_2/2026 vom 4. Mai 2026 und 4A_515/2025 vom 8. Januar 2026 des Schweizerischen Bundesgerichts.
In Erwägung,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. Juni 2026 um Fristwiederherstellung und Revision der bundesgerichtlichen Urteile 4F_2/2026 vom 4. Mai 2026 und 4A_515/2025 vom 8. Januar 2026 ersuchte;
dass die Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2026 aufgefordert wurde, spätestens am 24. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen;
dass der Gesuchstellerin, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 28. August 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 14. September 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ();
dass die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf auf die Gesuche nicht einzutreten ist ();
dass die Gesuchstellerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass allfällige weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, künftig ohne Antwort abgelegt werden;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind ();
dass dem Gesuchsgegner und der Verfahrensbeteiligten keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( und );
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf das Fristwiederherstellungs- und Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten, dem Regionalen Betreibungsamt Heitersberg-Reusstal, dem Konkursamt Aargau und dem Grundbuchamt Baden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann

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