608 2025 141
FR Kantonsgericht
Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts
21. August
Sachverhalt
Der tunesische Staatsangehörige A.________ bezieht seit August 2021 eine IV-Rente. Er beantragte am 20. Februar 2025 Ergänzungsleistungen, nachdem er über Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz nur vom 18. März 2016 bis zum 1. April 2019 sowie vom 1. März bis zum 9. Juli 2020 verfügt hatte.
Erwägungen
• Die zehnjährige Karenzfrist von Art. 5 Abs. 1 LPC setzt einen rechtmässigen und ununterbrochenen Aufenthalt voraus; der blosse Aufenthalt in der Schweiz genügt nicht, und Zeiten ohne Bewilligung bleiben unberücksichtigt.
• Die Frist war im Februar 2025 offensichtlich noch nicht abgelaufen, unabhängig von der Dauer oder dem Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2020; die Verweigerung der Leistungen war daher gerechtfertigt.
• Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für den Einspracheentscheid konnte verweigert werden, da die Sache aussichtslos war und weder besondere Komplexität noch besondere rechtliche Risiken aufwies.
Entscheid
Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen; der Einspracheentscheid wird bestätigt.