BV.2025.10
BS Sozialversicherungsgericht
Sachlicher Zusammenhang psychischer Invalidität
Veröffentlicht am 10. September
Entschieden am 12. März
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
März 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Nicolai
Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Klägerin
und Widerbeklagte
B____
Beklagte
und Widerklägerin
Gegenstand
BV.2025.10
Klage vom 23. Juni 2025 und
Widerklage vom 27. August 2025
Haben die für die Invalidität
mitursächlichen psychischen Faktoren das Krankheitsgeschehen schon während der
Versicherungszeit beeinflusst?
Tatsachen
I.
a) Die 1972 geborene Klägerin arbeitete ab dem 1.
September 2003 als [...] bei der C____ (vgl. Arbeitszeugnis vom 29. Februar
2008, IV-Akte 4 S. 10 in Klagbeilage [KB] 11) und war in dieser Eigenschaft bei
der Beklagten als beruflicher Vorsorgeeinrichtung versichert. Am 5. März 2005
erlitt sie einen Autounfall (vgl. Unfallmeldung vom 16. März 2005, SUVA-Akte 66
in KB 11), als dessen Folge in der D____ am 7. März 2005 eine HWS-Distorsion
diagnostiziert wurde (SUVA-Akte 84). Die SUVA als zuständige Unfallversicherung
anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen
Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 17.
September 2007 (SUVA-Akte 35) stellte die SUVA ihre Leistungen per 30.
September 2007 ein, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht
hinreichend nachweisbar und die Adäquanz zwischen Beschwerden und
Unfallereignis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu verneinen sei.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Per Ende Februar 2008 trat die Klägerin aus der C____
aus und machte sich als [...] selbstständig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 4). Die
Beklagte zahlte ihr eine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 84'453.05 aus
(AB 8). Im September 2009 nahm die Klägerin eine Anstellung an, die sie nach
drei Monaten wieder aufgab (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2009, IV-Akte
4 S. 9). Von Januar 2010 bis November 2011 arbeitete die Klägerin erneut für
die C____ als [...] (vgl. Arbeitszeugnis vom 3. Januar 2012 und Lebenslauf,
IV-Akte 4 S. 1, 5). Am 16. November 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit,
sie habe per 30. November 2011 Anspruch auf eine Austrittsleistung in der Höhe
von Fr. 19'790.25. Diese werde an die Freizügigkeitsstiftung der E____
überwiesen (AB 9). Die Klägerin absolvierte von September 2011 bis August 2013
eine [...] (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 4 S. 2). Am 20. August 2013 erlitt sie
einen Fahrradsturz, wobei sie sich eine HWS-Distorsion sowie Kontusionen am
linken Ellbogen und Knie zuzog (vgl. Austrittsbericht der D____ vom 23. August
2013, SUVA-Akte 53). Am 1. September 2013 begann die Klägerin eine Lehre als [
]
(vgl. Ausbildungsvertrag vom 11. März 2013, IV-Akte 4 S. 3), die sie jedoch nicht
beendete (vgl. Kündigungsschreiben vom 22. September 2014, IV-Akte 26).
c) Mit Schreiben vom 24. März 2014 (SUVA-Akte 40 in KB
11) wandte sich die Klägerin unter Berufung auf einen Bericht des F____ vom 13.
Februar 2014 (SUVA-Akte 57) an die SUVA und ersuchte, angesichts der dort
aufgeführten Diagnose eines Schädelhirntraumas, welches auf den Unfall vom 5.
März 2005 zurückzuführen sei, um Wiederaufnahme des Verfahrens. Die SUVA lehnte
das Revisionsbegehren ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV.2015.10 vom 2. Mai 2016
(SUVA-Akte 118) ab. Eine daraufhin erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht
mit Urteil 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 (SUVA-Akte 127) teilweise gut und
verpflichtete das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Einholung eines
Gerichtsgutachtens. Das entsprechende polydisziplinäre Gutachten umfasst die
Disziplinen Neurologie (Dr. med. G____ [SUVA-Akte 198), Neuropsychologie (lic.
phil. H____ [SUVA-Akte 196]) und Psychiatrie (Dr. med. I____ [SUVA-Akte 195])
und datiert vom 24. September 2018. Gestützt darauf verpflichtete das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die SUVA mit Urteil UV.2015.10 vom 6.
Mai 2019 (SUVA-Akte 235) dazu, der Klägerin für die neurologisch und
neuropsychologisch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% mit
Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 30% auszurichten. Den adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen psychisch begründeter Arbeitsunfähigkeit und dem Unfallereignis vom 5.
März 2005 verneinte es. Das Bundesgericht korrigierte mit Urteil 8C_557/2019
vom 27. Januar 2020 (SUVA-Akte 263) den Entscheid dahingehen, als dass es den
Invaliditätsgrad infolge einer Anpassung des Valideneinkommens auf 40% erhöhte
und den Rentenbeginn zufolge Verwirkung der vorangehenden Rentenbetreffnisse
auf den 1. März 2009 festsetzte. Am 7. April 2020 erging die entsprechende
Verfügung der SUVA (SUVA-Akte 290).
d) Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), bei der
sich die Klägerin im April 2014 (IV-Akte 1) zum Leistungsbezug angemeldet
hatte, ermittelte gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der J____ vom 1.
März 2022 (IV-Akte 293) folgende Invaliditätsgrade: Ab dem 5. März 2006 40%, ab
dem 1. September 2013 63% und ab dem 1. Januar 2014 100% (vgl. Beschluss vom 7.
November 2022, IV-Akte 314 in Klagantwortbeilage [AB 2]). Mit Verfügung vom 19.
Dezember 2022 sprach die IV der Klägerin infolge verspäteter Anmeldung mit
Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu (KB 13).
e) Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit
Schreiben vom 8. Juni 2023 (KB 14) mit, sie richte ihr rückwirkend ab dem 1.
Oktober 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40% eine Viertelsrente in
der Höhe von Fr. 1'340.-- monatlich aus. Ferner richtete sie der Klägerin aus
der Bonusversicherung eine einmalige Zahlung in der Höhe von Fr. 4'902.50 aus,
entsprechend einem Anteil von 25% des Invaliditätskapitals (AB 6). Am 23. Mai
2023 erstattete die Freizügigkeitsstiftung der K____ im Auftrag der Klägerin
der Beklagten die Freizügigkeitsleistung im Umfang von Fr. 20'552.08 zurück
(Gutschriftsanzeige, AB 10).
f) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 (AB 7) teilte die
Beklagte der Klägerin mit, es bestehe keine über die 40%-Rente hinausgehende
Leistungspflicht, da die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Herbst
2013 in keinem manifesten sachlichen Zusammenhang mit der initialen, gemäss
(Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40) relevanten
Arbeitsunfähigkeit stehe. Gleichzeitig ersucht sie die Klägerin darum, eine
weitere Rückzahlung der Austrittsleistung im Umfang von Fr. 13'382.-- zu
tätigen, um die Kürzung der Rente zu vermeiden.
II.
Mit Klage vom 13. Juni 2025 beantragt die Klägerin, es sei die
Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente
nach den reglementarischen Bestimmungen zuzüglich eines Verzugszinses von 5% ab
Klageeinleitung zu leisten.
Die Beklagte reicht am 27. August 2025 eine Klagantwort ein,
mit der sie auf Abweisung der Klage schliesst, eventualiter sei der Klägerin
eine ganze Invalidenrente aus dem BVG-Obligatorium zuzusprechen. Gleichzeitig
erhebt die Beklagte Widerklage und beantragt, die Klägerin sei zu verpflichten,
ihr gemäss (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.42) den
Betrag von Fr. 13'229.14 zu überweisen.
Die Klägerin hält mit Replik vom 23. Oktober 2025 an ihrer
Klage fest und schliesst auf Abweisung der Widerklage.
Die Beklagte dupliziert am 11. Dezember 2025.
III.
Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. März 2026 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art.
73 Abs. 1 BVG) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid sachlich zuständig
(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, daher ist die örtliche
Zuständigkeit nach zu bejahen.
1.2. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, steht dem
Eintreten auf die Klage nichts entgegen.
1.3. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),
der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV),
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Im Rahmen dieser
«Weiterentwicklung der IV» wurden per 1. Januar 2022 auch Bestimmungen des BVG
geändert. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung
des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Gemäss lit.
a der Übergangsbestimmung des BVG zur Änderung vom 19. Juni 2020
(Weiterentwicklung der IV) bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren
Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei
Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art.
17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer
Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern
die Anwendung von Artikel 24a BVG zur Folge hat, dass der bisherige
Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem
Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
2.
2.1. 2.1.1. Die Beklagte anerkennt, dass die Klägerin, als sie am 5. März
2005 mit dem Auto verunfallte, ihrer Versicherungsdeckung unterstand und
richtete ihr im Juni 2023 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 eine
reglementarische 40%-Rente aus. Die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente lehnt
die Beklagte mit der Begründung ab, es bestehe für die nachträgliche Zunahme
der Invalidität aus psychischen Gründen kein sachlicher Zusammenhang zur
initialen Arbeitsunfähigkeit. Die Störung hätte sich bereits während des
Vorsorgeverhältnisses manifestieren und das Krankheitsgeschehen erkennbar und
in wesentlichem Ausmass mitprägen müssen. Ein blosser Kausalzusammenhang allein
begründe noch keinen engen sachlichen Zusammenhang. Die für die Invalidität mitursächlichen
psychischen Gründe hätten sich erst nach der Versicherungszeit auf die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt, weshalb hierfür keine
Leistungspflicht ihrerseits bestehe, selbst wenn gewisse auffällige
Persönlichkeitsmerkmale allenfalls schon vorher bestanden (vgl. Klagantwort Rz
17 ff.).
2.1.2. Selbst bei einer Bejahung des sachlichen Zusammenhangs sei eine
Erhöhung der reglementarischen Rente höchstens auf eine ganze Invalidenrente
nach BVG möglich. Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge auch eine
Verschlechterung versichert sei, stehe es den Vorsorgeeinrichtungen frei, das
versicherte Risiko abweichend von zu definieren. Aus den Art. 11
Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 und 4 des Reglements Rentenversicherung 2005 gehe
klar hervor, dass die Leistungspflicht der Beklagten für die reglementarischen
Leistungen bei Invaliditätsfällen an die Versicherteneigenschaft anknüpfe und
nicht nur an die während der Versicherungszeit eingetretene Arbeitsunfähigkeit.
Eine allfällige Leistungspflicht auf Erhöhung des Invaliditätsgrades komme
daher nur im Rahmen des BVG-Obligatoriums in Frage. Dabei müsste sich die
Klägerin die reglementarische Rente in der Höhe von Fr. 1'340.-- monatlich an
eine ganze BVG-Invalidenrente anrechnen lassen, die Fr. 1'463.-- betragen
würde (vgl. Klagantwort Rz 24 ff.).
2.1.3. Abschliessend wendet die Beklagte ein, sämtliche noch
nicht erbrachten Leistungen für einen Zeitraum, der länger als fünf Jahre ab
Klageinreichung zurückliegen, seien gemäss verjährt. Sie
erhebt diesbezüglich ausdrücklich die Einrede der Verjährung.
2.1.4. Zur Begründung der von ihr erhobenen Widerklage führt
die Beklagte und Widerklägerin aus, zur Finanzierung der Invalidenleistungen im
Umfang von 40% der vollen Rente sei die Freizügigkeitsleistung im Umfang von
Fr. 33'781.22 zurückzuerstatten. Die Rückerstattung in der Höhe von Fr.
20'552.08 (vgl. AB 10), habe auf einer 25%igen Leistung beruht und sei
unzureichend (vgl. AB 7). Die Klägerin und Widerbeklagte sei daher zu
verpflichten, die Differenz in der Höhe von Fr. 13'229.14 noch zu überweisen,
wolle sie keine Rentenkürzung gewahren.
2.2. Demgegenüber ist die Klägerin im Wesentlichen der Ansicht, aus dem J____-Gutachten
gehe nunmehr hervor, dass ihre psychisch bedingte, vollständige
Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hirnorganischen Ursprungs
sei, womit mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt sei, dass das beim Unfall
vom 5. März 2005 erlittene Schädelhirntraum dafür ursächlich sei.
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin ab Oktober 2014
gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer höheren Invalidenrente an
Stelle einer 40%igen reglementarischen Rente hat. Zentrale Frage ist dabei, ob
ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem während des Vorsorgeverhältnisses
eingetretenen Gesundheitsschaden und demjenigen Gesundheitsschaden besteht, der
eine über 40% hinausgehende Erwerbsunfähigkeit begründet.
3.
3.1. 3.1.1. Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen
beruflichen Vorsorge haben gemäss Personen, die im Sinne der
IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die versicherte
Person hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu
mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60% invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid und
auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 24 Abs. 1
BVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).
3.1.2. Gemäss Art. 13 Abs. 1
des Reglements der Rentenversicherung, B____, gültig ab 1. Januar 2005 (KB 3)
erhält ein Versicherter Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er vor Erreichen
des Rücktrittsalters invalid wird. Der Versicherte hat Anspruch auf eine
Vollinvalidenrente, falls der Invaliditätsgrad mindestens 70% beträgt, und auf
eine Teilinvalidenrente, falls der Invaliditätsgrad unter 70% liegt. Ein
Invaliditätsgrad von weniger als 25% gibt keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente. Die Vollinvalidenrente entspricht der versicherten Altersrente.
Die Teilinvalidenrente ist gleich demjenigen Teil der Vollinvalidenrente, der
dem jeweiligen Invaliditätsgrad entspricht (Abs. 2).
3.2. 3.2.1. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und einer allenfalls erst
später eingetretenen Invalidität voraus.
3.2.2. Die vorliegend interessierende Frage der sachlichen
Konnexität beantwortet sich anhand von Charakter und Beschaffenheit des Leidens
(vgl. Marc Hürzeler , Kommentar zum
Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 27 ff.
zu ). Die letztlich invalidisierende Gesundheitsschädigung muss das
Krankheitsgeschehen schon erkennbar und in wesentlichem Ausmass mitgeprägt
haben, als das fragliche Vorsorgeverhältnis noch bestand (Urteil 9C_115/2015
vom 12. November 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Ein blosser Kausalzusammenhang
zwischen den zu vergleichenden gesundheitlichen Zuständen allein begründet
keinen engen sachlichen Zusammenhang (Urteil EVG B 42/02 vom 11. Februar
2003 E. 2.2). Anderseits schliesst etwa das Hinzutreten eines neuen Elements,
das eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, den erforderlichen
Konnex mit dem vormaligen Gesundheitsschaden nicht aus (vgl. Urteil BGer 9C_814/2014
vom 30. April 2015 E. 6.1). Ebensowenig ist ein geradezu identisches Erscheinungsbild
vorausgesetzt. Zu bedenken ist, dass sich die Symptomatik von fortschreitenden
Krankheiten im Verlauf auch deutlich verändern kann. Die zu vergleichenden
pathologischen Zustände müssen jedenfalls aber einem einheitlichen,
kontinuierlichen Geschehen mit einer im Kern gemeinsamen Ätiologie
(Entstehungsgrund der Krankheit) zugeordnet werden können (Urteil BGer
9C_381/2022 vom 19. Juli 2023, E. 2.3.3.).
3.2.3. Schwierige Fragen im Zusammenhang mit der sachlichen
Konnexität können insbesondere dann auftreten, wenn sich das
Krankheitsgeschehen allmählich verändert, indem neue Leiden hinzutreten, sich
verschiedene Krankheitsbilder gegenseitig überlagern oder sich neue
Gesundheitsschädigungen aus dem ursprünglichen Leiden entwickeln. In der Praxis
nicht selten anzutreffen ist die Konstellation, dass die versicherte Person
während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses aus somatischen Gründen
arbeitsunfähig wurde, die schliesslich rentenbegründende Invalidität aber
wesentlich durch psychische Beeinträchtigungen geprägt ist (vgl. dazu Marc Hürzeler , Einige Gedanken zu einem
Kausalitätserfordernis bei und in: HAVE 2026 S. 91 ff.).
3.2.4. Ist die bei noch bestehender Versicherungsdeckung
eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung begründende Invalidität jedoch psychisch bedingt, muss
sich die psychische Störung während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert und
das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt haben (Urteile BGer 9C_370/2016
vom 12. September 2016 E. 3 und 9C_115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2, in:
SVR 2016 BVG Nr. 37 S. 150). Es ist aber in der Regel nicht vorausgesetzt, dass
während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bzw. vor dem Ende der
Nachdeckungsfrist (für die Risiken Tod und Invalidität) die Arbeitsfähigkeit
psychisch bedingt (mindestens 20% wie bei körperlichen Beeinträchtigungen)
eingeschränkt war (Urteil BGer 9C_723/2020 E. 2.1).
4.
4.1. Mittlerweile allseits anerkannte Ausgangslage ist, dass die Klägerin
aufgrund des Unfalls vom März 2005 und des mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
dabei erlittenen - allerdings erst im Dezember 2013 bildgebend dargestellten - Schädelhirntraumas
unter neurologisch-neuropsychologisch begründeten Einschränkungen leidet. Diese
führten dazu, dass ihr seit 2005 nur noch kognitiv angepasste Tätigkeiten mit
einer Leistungseinbusse von 20% in einem Vollzeitpensum möglich waren (vgl.
Gutachten G____/I____/H____/Konsensbeurteilung vom 24. September 2018, S. 20,
SUVA-Akte 198). Daran hat sich aus rein neurologisch hirnorganischer Sicht
seither keine Veränderung ergeben (vgl. Neurologisches Teilgutachten J____ S.
28, AB 13). Auf dieser Basis anerkennen sowohl die SUVA als auch die Beklagte
das Bestehen einer 40%igen Invalidität. Fraglich ist, ob die psychischen/psychoorganischen
Gesundheitsbeeinträchtigungen, die inzwischen zu einer vollständigen
Invalidität geführten haben, in einem engen sachlichen Zusammenhang im oben
dargelegten Sinn mit der Gesundheitsschädigung stehen, welche die Klägerin im
März 2005 erlitten hat.
4.2. 4.2.1. Aktenkundig ist, dass die Klägerin im Oktober und November
2006 zweimal den Psychiater Dr. med. L____ aufsuchte. Dieser gab an, sie leide
an depressiven Verstimmungen, rascher Ermüdbarkeit, Kopfschmerzen und
rezidivierendem Schwindel. Ferner seien die Konzentration und die
Aufmerksamkeit herabgesetzt gewesen. Im Mai 2010 sei es zu zwei weiteren
Konsultationen gekommen, wobei sich insgesamt eine unveränderte Symptomatik
gezeigt habe. Er nahm an, es bestehe ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfall
vom März 2005 und legte der Klägerin eine psychologische Betreuung sowie
neurologische Untersuchungen zur Klärung des Kausalzusammenhangs nahe (vgl.
Bericht vom 15. Januar 2019, SUVA-Akte 232 S. 73).
4.2.2. Zwischen 2010 und 2013 habe die Klägerin zehn oder elf
verschiedene Psychiater oder Psychologen aufgesucht. Sie habe so oft die
Therapeuten gewechselt, weil niemand habe herausfinden können, was sie habe
(vgl. ihre Angaben anlässlich der J____-Begutachtung, vgl. AB 12 S. 7).
4.2.3. Der Psychiater Dr. med. M____, der die Klägerin ab
September 2013 regelmässig behandelte, war es, der aufgrund des Verdachts auf
das Vorliegen einer posttraumatischen organischen Problematik das MRT des
Neurocraniums veranlasste. Im Mai 2014 (Bericht vom 11. Mai 2014, IV-Akte 8)
berichtete er von einer rezidivierenden depressiven Störung zum damaligen
Zeitpunkt mittelgradige Episode bei St.n. Schädelhirntrauma mit konsekutiver
neuropsychologischer Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden
Neugedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen, visuo-konstruktiven Defiziten,
verminderter Lern- und Stresstoleranz und Affektstörung. Er beurteilte die
Depression als direkte Folge der eingeschränkten kognitiven
Fähigkeiten/Funktionen. Da die Klägerin früher eine hohe Leistungsfähigkeit bei
der C____ im Büro des [...] gehabt habe und diese Leistungsfähigkeit nun seit
dem Unfall von 2005 stark eingeschränkt sei, sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die kognitiven Einbussen depressiv
verarbeitet würden. Die Depressionsbehandlung erfolge medikamentös.
Psychotherapeutisch gehe es darum, dass die Klägerin begreife, dass ihre hohen
Leistungsanforderungen heute nicht mehr mit ihren kognitiven Möglichkeiten in
Einklang zu bringen seien. Gefragt nach der Leistungsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit gab der Psychiater an, dies müsse von neurologischer und
neuropsychologischer Seite definiert werden. Durch die adäquate Medikation sei
die depressive Seite in den Hintergrund getreten. Derzeit erfülle die Klägerin
ein zeitliches Pensum von 100%.
4.2.4. Ab November 2014 stand die Klägerin bei Dr. med. N____
in psychiatrischer Behandlung. Er gab gegenüber der IV im Sommer 2015 (Arztbericht
vom 8. Juni 2015, SUVA-Akte 84 S. 34 ff.) an, psychisch liege ein
reaktives depressives Syndrom vor. Die Klägerin sei aufgrund des organischen
Psychosyndroms überhaupt nicht fähig zu arbeiten. Er attestierte ab Juni 2014
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherige als auch für eine
angepasste Arbeit und führte aus, es imponiere ein klinisch organisches
Beschwerdebild mit einer ganzen Reihe von chronifizierenden psychoorganischen
Symptomen, wie Störung der Feinmotorik, psychomotorische Wechselhaftigkeit
(Verlangsamung/Erregtheit), Perseverationstendenz, Nicht-Ertragen von
Geräuschen und Stress, Vergesslichkeit, keine Fähigkeit zum Multitasking, Verlust
schöpferischer Leistung, fehlende Ordnung, Mühe sich abzugrenzen und die
langsame Entwicklung zu einer reizbaren Wesensveränderung (vgl. Schreiben an
den Rechtsvertreter vom 14. September 2015, IV-Akte 103 S. 15).
4.2.5. Die vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Rahmen
des UVG-Verfahrens beauftragten Gutachter G____/I____/H____/ (SUVA-Akten 195 -
198) kamen im September 2018 zum Ergebnis, es liege ein aetiologisch schwierig
einzuordnendes Zustandsbild vor. Gesamthaft gingen sie davon aus, es liege eine
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 2005 erlittene, traumatisch bedingte
hirnorganische Schädigung vor. Sie waren jedoch der Ansicht, der von der
Klägerin geschilderte, schwere Behinderungsgrad lasse sich nicht zwanglos als
direkte Folge der erlittenen Hirnverletzung interpretieren. Sie interpretierten
das Bild psychiatrisch vielmehr als eine sich ab ca. 2013 manifestierende
Fehlentwicklung im Sinne einer reaktiven Störung (vgl. Konsensbeurteilung S. 13
f.). Die Klägerin habe aus rein psychischer Sicht keine wesentlichen direkten
Folgen durch den Unfall erlitten. Erst Jahre später habe sie sekundär im Rahmen
der belastenden Situation affektiv schwankende Zustände mit Depressivität
entwickelt. Erstmals werde eine deutliche Verschlechterung des psychischen
Zustandsbildes im September 2013 von Dr. med. M____ beschrieben. Bis dahin habe
die Klägerin keine wesentliche Hilfe bei der Organisation ihres Alltages und
ihres Lebens benötigt (GA I____, SUVA-Akte 195, S. 11, 13). In psychiatrischer
Hinsicht bestünden bei der Beschwerdeführerin eine emotionale Labilität,
verminderte Durchsetzungsfähigkeit, Beeinträchtigung des Selbstvertrauens,
affektive Schwankungen, Lärm- und Lichtintoleranz und ein erhöhter
Pausenbedarf, was als mögliche teilweise Folge einer Hirnverletzung, doch nicht
in überwiegendem Ausmass, interpretiert werden könne. Ein Teil dieser
Beschwerden sei durch die labile prämorbide Persönlichkeitskonstellation zu erklären.
Eine genaue Aufteilung sei nicht möglich, doch sei anzunehmen, dass die
Persönlichkeitsfaktoren stärker gewichtet werden müssten. Aus psychiatrischer
Sicht waren die Gutachter 2018 der Ansicht, es seien der Klägerin noch vier
Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Mit grosser
Wahrscheinlichkeit bestehe schon seit dem Unfall 2005 eine
Leistungseinschränkung, wobei primär nicht die psychiatrische Symptomatik
ausschlaggebend gewesen sei, sondern erst seit der depressiven Dekompensation. Die
Klägerin beanspruche seit September 2013 psychiatrische Hilfe, sodass die
Einschränkung arbiträr ab dann anzunehmen sei (vgl. Konsensbeurteilung S. 22 f.).
4.2.6. Im Mai 2020 wechselte die Klägerin zum Psychiater Dr.
med. O____. Er diagnostizierte (1.) ein organisches Psychosydrom (ICD-10:
F07.2) und Hirnfunktionsstörungen nach Schädelhirntrauma, insbesondere mit
erheblichen Einschränkungen der Aufmerksamkeitsfunktionen, mit rascher
Ermüdung, mit gesteigerter Lärmempfindlichkeit und mit verstärkter Reizbarkeit
sowie (2.) eine andauernde, schwere Persönlichkeitsänderung nach jahrelanger
psychischer Dauerbelastung (ICD-10: F62.1) seit ca. 5 bis 10 Jahren sowie (3.)
eine rezidivierende depressive Störung ggw. mittelschwere Episode (ICD-10:
F33.1) infolge von Diagnose 1 und 2 respektive im Zusammenhang mit Diagnose 1
und 2 - bestehend seit ca. 10 Jahren, mit starker Suizidalität seit ca. 5
Jahren. Konzentrationsstörungen, rasche Erschöpfung/Ermüdung, deutliche
Einschränkungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen, Denkhemmung und Grübelzwang
würden eine weitgehend eingeschränkte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit
verursachen. 2005 bis 2007 und 2009 bis 2011 sei die Klägerin zwar in der Lage
gewesen, in der C____ einfachere Aufgaben zu bewältigen, jedoch mit permanenter
Überforderung und zunehmender Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung.
Tatsächlich liege heute eine Persönlichkeitsproblematik vor, die jedoch nicht
gegenüber dem Unfall 2005 vorbestehend gewesen sei, sondern sich in den
vergangenen Jahren zunehmend entwickelt habe. Als einzige möglich Ursache
dieser anhaltenden Persönlichkeitsänderung kämen nur die jahrelangen
Versicherungsstreitigkeiten mit einer Vielzahl von sehr belastenden
Begutachtungen in Frage. Die Klägerin zeige die typische Symptomatik nach
Schädelhirntrauma. Die Prognose beurteilte er als schlecht und gab an, es sei
in den vergangenen Jahren zu einer Verfestigung der sekundären Persönlichkeitsschädigung
gekommen (vgl. Bericht vom 27. August 2020, IV-Akte 239).
4.2.7. Im Auftrag der IV wurde die Klägerin im Frühjahr 2022
durch die J____ polydisziplinär begutachtet (Konsensbeurteilung vom 1. März
2022, IV-Akte 293 S. 2 ff.). Kosensual kamen die Gutachterinnen und Gutachter
zum Ergebnis, auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe aufgrund der neuropsychologischen
Defizite verbunden mit den psychiatrisch dargestellten Verhaltensstörungen,
insbesondere auf soziokognitiver und interaktioneller Ebene, spätestens seit
Mai 2014 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In der Bemessung der Arbeitsfähigkeit sei
die psychiatrisch/neuropsychologische Beurteilung führend (IV-Akte 293 S. 13 f.).
Ab Herbst 2013 werde eigen- und fremdanamnestisch wiederholt eine depressive
Symptomatik mindestens mittleren Grades beschrieben. Es sei zu einer hohen
Dynamik der reaktiv-neurotischen Entwicklung auf dem Boden der erlittenen
Hirnschädigung gekommen. Zeitgleich habe die Klägerin im Rahmen ihrer [...]-Ausbildung
eine klare Überforderung und einen eigentlichen Einbruch der Leistungsfähigkeit
erlebt, worauf sie sich im September 2013 in psychiatrische Behandlung begeben
habe. Der Nachweis der hirnorganischen Veränderung im Dezember 2013 habe die
Klägerin in ihrem Erleben einer unfallverursachten, eingeschränkten
Leistungsfähigkeit, sowie einer nicht erkannten Behandlungsbedürftigkeit und
daran anschliessender nicht sachgerechter Abwicklung der Unfallfolgen bestärkt.
Die Gutachterinnen und Gutachter kamen zum Schluss, dass sich spätestens ab
diesem Zeitpunkt (kontinuierliche Verschlechterung von September 2013 bis Mai 2014)
das Störungsbild nicht mehr kompensieren liess und es der Klägerin aufgrund der
neurokognitiven und psychischen Diagnosen nicht mehr möglich war, eine
Arbeitsfähigkeit zu erreichen (vgl. IV-Akte 293 S. 14).
Bezüglich der vorliegend interessierenden psychischen Aspekte
lässt sich dem Gutachten im Detail Folgendes entnehmen (vgl. Psychiatrisches
Teilgutachten Dr. med. P____, IV-Akte 293 S. 93 ff.): Aus
psychiatrisch-gutachterlicher Sicht wird diagnostisch von einer organischen
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei vorbestehender
Persönlichkeitsakzentuierung / DD Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.8), vom Verdacht
auf eine organische affektive Störung (ICD-10: F06.3) und von einer gegenwärtig
remittierten depressiven Störung (ICD-10: F.33.4) ausgegangen. In Anbetracht
der Biografie wird der Verdacht auf eine vorbestehende vulnerable
Persönlichkeit im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung geäussert, wobei die
Persönlichkeitsauffälligkeiten bis 2005 kompensiert gewesen seien. Die
Pathologie auf der Persönlichkeitsebene sei als eine Mischung aus der
vorbestehenden vulnerablen Persönlichkeit/Persönlichkeitsstörung und einer
organisch bedingten Persönlichkeitsänderung zu sehen (IV-Akte 293 S. 15). Die
«Abwärtsspirale» die sich im Verlauf entwickelt habe, sei im Rahmen einer
Fehlanpassung der vulnerablen/dd gestörten Primärpersönlichkeit an die Defizite
durch das Schädelhirntrauma zu sehen, welches die vorbestehenden
Insuffizienzgefühle intensiviert und zu einem neurotisch anmutenden,
überangepassten Fehlverhalten geführt habe. Gesamthaft zeige sich ein
klinisch-syndromales Krankheitsbild, das auf verschiedene Ätiologien
zurückgehe. Auch wenn sich die hirnorganischen Anteile nicht vollständig von
vorbestehenden Pathologien der Persönlichkeit (die sicherlich auch heute noch
eine relevante Rolle spielen) trennen lassen würden, so sei doch insgesamt die
hinzugetretene hirnorganische Problematik ein wesentlicher Faktor, der zu einer
anhaltenden Dekompensation geführt habe. Diese Einschätzung werde auch nicht
dadurch widerlegt, dass sich gewisse Symptombereiche im Verlauf verstärkt
hätten, was allein durch eine hirnorganische Ätiologie so kaum zu erklären sei
(vgl. IV-Akte 293 S. 115 f.).
4.3. 4.3.1. Aus den dargelegten medizinischen Aktenauszügen kann der
Schluss gezogen werden, dass die seit 2014 bestehende, vollständige
Arbeitsunfähigkeit multifaktoriell bedingt ist. Nebst der neurologisch /
neuropsychologisch bedingten Leistungseinbusse besteht zum einen eine auffällige
prämorbide Persönlichkeit, der es nicht gelungen ist, den Unfall und die dabei
erlittenen neuropsychologischen Beeinträchtigungen adäquat zu verarbeiten. Insofern
stimmen die Gutachten G____/I____/H____ und J____ überein. Einigkeit besteht
ferner darüber, dass eine traumatisch bedingte hirnorganische Schädigung
vorliegt. Während Erstere die Fehlentwicklung jedoch als reaktive Störung auf
Grundlage von Persönlichkeitsfaktoren einordnen und den Schweregrad der
Behinderung nicht überwiegend wahrscheinlich als Folge der Hirnverletzung
interpretieren, erkennt die J____ Merkmale einer organisch veränderten
Persönlichkeit mit organisch bedingten Verhaltensstörungen und beurteilte diese
als wesentlichen Faktor für die anhaltende Dekompensation, wobei die Beurteilung
der Kausalität ausdrücklich nicht Gegenstand der J____-Begutachtung war (vgl.
IV-Akte 293 S. 8). Letztlich kann die Frage nach der Genese der
invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegend unbeantwortet bleiben.
Gestützt auf die medizinischen Erkenntnisse kann jedenfalls nicht
ausgeschlossen werden, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung, die ab 2014 zu
einer vollständigen Invalidität geführt hat, ihren Ursprung zumindest teilweise
in der anlässlich des Unfalls vom 5. März 2005 erlittenen Hirnverletzung hat.
Wie eingangs unter E. 3.2. ausgeführt, begründet jedoch ein blosser (Teil-)Kausalzusammenhang
noch keinen engen sachlichen Zusammenhang. Genauso wenig, wie das Hinzutreten
eines neuen Elementes den erforderlichen Konnex zwangsläufig ausschliesst. Die
Frage des sachlichen Zusammenhangs kann nicht auf die Prüfung des natürlichen
Kausalzusammenhangs reduziert werden. Es bedarf vielmehr einer wertenden Zuordnung.
Die letztlich invalidisierende Gesundheitsschädigung muss das
Krankheitsgeschehen schon erkennbar und im wesentlichen Ausmass mitgeprägt
haben, als das fragliche Vorsorgeverhältnis noch bestand. Wobei eine zum
damaligen Zeitpunkt psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht vorausgesetzt
ist (vgl. oben E. 3.2.2.).
4.3.2. Abgesehen von den Angaben des Dr. med. L____, den
die Klägerin im Herbst 2006 und im Frühjahr 2010 je zweimal konsultierte, bestehen
keine echtzeitlichen psychiatrischen Unterlagen. Dr. med. L____ stellte damals eine
depressive Verstimmung bei gleichbleibender Symptomatik fest, erwähnte jedoch
keine dadurch bedingten Defizite in der Alltagsbewältigung. Erst ab September
2013 stand die Klägerin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, zunächst
bei Dr. med. M____, der damals noch angab, die Leistungsfähigkeit müsse von
neurologischer und neuropsychologischer Seite beurteilt werden, die depressive
Seite sei in den Hintergrund getreten. Aus dem Gutachten G____/I____/H____ geht
hervor, dass die Klägerin bis 2013 keine wesentlichen Hilfen bei der
Organisation ihres Alltages und des Lebens benötigte (SUVA-Akte 198, S. 13
Konsensbeurteilung). Sie war während der bestehenden Vorsorgeverhältnisse in
der Lage, einer ihren neuropsychologischen Defiziten angepassten Arbeit bei C____
nachzugehen (dazu ferner die neuropsychologischen Zwischenberichte, Dr. phil. R____
vom 11. September 2006 und 7. August 2007, IV-Akten 6.33 und 6.19) und auch ein
namhaftes Einkommen zu erwirtschaften (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 17).
Eine darüber hinausgehende sinnfällige Auswirkung der psychisch oder
psychoorganisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das
Leistungsvermögen ist nicht dokumentiert. Den Arbeitszeugnissen lässt sich vielmehr
entnehmen, dass die Arbeitgeber mit den Leistungen der Klägerin sehr zufrieden
waren und sie einer hohen Arbeitsbelastung standhalten konnte (vgl. IV-Akte 143
S. 4 - 10). Parallel schloss die Klägerin 2007 und 2008 Weiterbildungen ab, wagte
den Schritt in die Selbstständigkeit und absolvierte eine dreijährige [
] (vgl.
Lebenslauf, IV-Akte 143 S. 1 f.). Erst im September 2013 kam es im Rahmen der
Ausbildung zur [...] (insb. psychiatrisches J____-GA, Dr. med. P____, AB 12 S.
8) nachweislich zu einer Überforderungslage mit entsprechendem Einbruch der
Leistungsfähigkeit. Dazu kumulierte sich nach einem Fahrradunfall im August
2013 im Dezember 2013 die Kenntnis von einer hirnorganischen Veränderung,
worauf sich das Störungsbild ab 2014 nicht mehr kompensieren liess (vgl. J____-GA,
AB 3 S. 13). Weder während der ersten noch während der zweiten
Versicherungszeit bei der Beklagten haben demnach die für die Invalidität
mitursächlichen psychischen oder psychoorganischen Faktoren das
Krankheitsgeschehen bereits erkennbar und massgeblich beeinflusst. Eine 40%
übersteigende Invalidität kann folglich nicht der Beklagten zugerechnet werden,
selbst wenn die Gesundheitsbeeinträchtigungen im Kern einer gemeinsamen
Ätiologie zugeordnet werden könnten.
5.
5.1. Die Widerklägerin macht zur Finanzierung der 40%igen Invalidenrente
eine weitere Rückerstattung der Austrittsleistung im Umfang von Fr. 13'229.14
geltend (vgl. Ziff. 33 f. Klageantwort/Widerklage). Die Widerbeklagte beantragt
die Abweisung der Widerklage.
5.2. Grundlage für die von der Widerklägerin geforderte Rückerstattung
bildet . Mit der dort vorgesehenen Rückübertragung der
Austrittsleistung in dem Umfang, in welchem sie die leistungspflichtige
Vorsorgeeinrichtung zur Leistungserbringung benötigt, soll sichergestellt
werden, dass sich die für die Leistungsfinanzierung notwendigen Mittel bei der
leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befinden (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2;
135 V 13 E. 3.6.3 f.; Kaspar Saner /nathalie
Tuor , in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 16 zu Art. 3
FZG). Dabei verhält es sich so, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung die
Rückerstattung weder erzwingen kann noch muss, sondern allein die Möglichkeit
hat, die fehlende Rückerstattung unter Umständen mit einer Leistungskürzung zu
sanktionieren (vgl. Urteil BGer 9C_198/2024 vom 12. Februar 2025 E. 11.2 mit
Hinweisen).
5.3. Für den Umfang der Rückerstattungspflicht ist der
Finanzierungsbedarf der Widerklägerin massgebend. In der weitergehenden
beruflichen Vorsorge richtet sich die Berechnung nach den reglementarischen
Bestimmungen respektive dem Vorsorgeplan, wobei eine Vorsorgeeinrichtung von
der gesetzlich vorgesehenen Berechnungsmethode abweichen kann. Der Vorsorgeplan
und die versicherungstechnischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung sind
entscheidend dafür, inwieweit die Austrittsleistung zurückzuerstatten ist (vgl.
Urteil BGer 9C_198/2024 vom 12. Februar 2025 E. 11.2 mit Hinweisen). Für die
Frage der Höhe der allenfalls rückzuübertragenden Freizügigkeitsleistung sowie
der Auswirkungen einer unterbliebenen Rückerstattung ist es entscheidend zu
wissen, wie die Invalidenleistungen vorliegend finanziert werden. Ohne die
entsprechenden konkreten versicherungsmathematischen Grundlagen können Bestand
und Umfang der Rückerstattungspflicht nicht beurteilt werden. Die Widerklägerin
hat ihre Rückforderung nicht weiter substantiiert. Darüber hinaus kann die
Rückerstattung Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein, soweit deswegen
die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente strittig ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts zitiert in E. 5.2.). Vorliegend bildet Streitgegenstand jedoch einzig
und allein der massgebliche Invaliditätsgrad, nicht die Rentenberechnung. Auf
die Widerklage ist daher nicht einzutreten.
6.
6.1. Obenstehenden Ausführungen zufolge ist die Klage abzuweisen und auf
die Widerklage nicht einzutreten.
6.2. Das Verfahren ist gemäss i.V.m. § 16 SVGG
kostenlos.
6.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten
beider Parteien wettzuschlagen. Der Beklagten und Widerklägerin wird als einer
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation praxisgemäss keine
Parteientschädigung zugesprochen (Urteil BGer 8C_780/2016 vom 24. März 2017 mit
Hinweis auf BGE 126 V 143, vgl. auch § 17 Abs. 2 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht :
://: Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
Das Verfahren für Klage und Widerklage ist
kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten für Klage und
Widerklage werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (). Die Beschwerdegründe sind in
geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Klägerin Beklagte
Bundesamt für Sozialversicherungen
Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am:
Referenzen
Bestimmungsliste
- BV.2025.10Sachlicher Zusammenhang psychischer Invalidität