A-4064/2026
Bundesverwaltungsgericht
Steueramtshilfe bei Ansässigkeitskonflikt
31. August
Sachverhalt
Deutschland ersuchte die ESTV um Kontoauszüge und Erträgnisaufstellungen zu Konten des Beschwerdeführers für 2009–2024, da es ihn wegen möglicher Wohnstätten und beruflicher Aktivitäten als dort steuerpflichtig betrachtete. Der Beschwerdeführer bestritt eine deutsche Ansässigkeit; die ESTV bewilligte Amtshilfe für 2011–2024.
Erwägungen
• Die Schweiz durfte sich auf die deutsche Sachverhaltsdarstellung stützen: Deren Anhaltspunkte – mögliche ständige Wohnstätten und geschäftliche Tätigkeit in Deutschland – entsprechen den Ansässigkeitskriterien des DBA und wurden nicht klarerweise und entscheidend widerlegt; ein Ansässigkeitskonflikt ist nicht im Amtshilfeverfahren zu klären.
• Die verlangten Kontoauszüge und Erträgnisaufstellungen sind voraussichtlich erheblich, weil sie einen Zusammenhang mit der deutschen Steuerprüfung aufweisen und zur Ermittlung nicht deklarierter Kapitaleinkünfte geeignet sind; Amtshilfe ist aufgrund der zeitlichen Anwendbarkeit des revidierten DBA erst ab 2011 zulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Amtshilfe für 2011–2024 bestätigt.