7B_757/2026
Bundesgericht
Siegelung
1. September
Sachverhalt
In einem Verfahren wegen schwerer Widerhandlung gegen das BetmG wurden zwei in der Zelle von A.________ sichergestellte Dokumente beschlagnahmt und auf dessen Gesuch hin versiegelt, ohne dass er irgendeinen Grund geltend machte. Das Zwangsmassnahmengericht erklärte dieses Gesuch für unzulässig, nachdem die Staatsanwaltschaft die Dokumente bereits eingesehen und detailliert beschrieben hatte.
Erwägungen
• Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist mangels aktuellem Interesse und nicht wieder gutzumachendem Nachteil unzulässig, wenn die versiegelten Dokumente bereits ausgewertet worden sind; die Rügen können noch vor dem Sachgericht vorgebracht werden.
• Das Gesuch um Siegelung muss die geltend gemachten Gründe, namentlich jene nach Art. 264 Abs. 1 lit. a oder b StPO, zumindest kurz darlegen; das Fehlen jeglicher Begründung machte das Gesuch unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.