604 2026 52

FR Kantonsgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Wohnschiffpauschale für Sportboot

3. September

Sachverhalt Der im Kanton Solothurn wohnhafte Eigentümer eines Sportboots mit Liegeplatz im Hafen von Estavayer-le-Lac focht die Rechnung über eine pauschale Aufenthaltstaxe von CHF 180.– an. Er bestritt, dass sein Boot wegen der kleinen, von ihm nur als Stauraum genutzten Kabine mit zwei Kojen als Wohnschiff gelte. Erwägungen • Als Wohnschiff gilt nach Art. 24 TR jedes Boot mit Kojen für mindestens zwei Personen; der Begriff «Koje» ist im Interesse einer praktikablen Massenverwaltung weit auszulegen und erfasst jede Liegefläche, die das Hinlegen und Übernachten ermöglicht, unabhängig von Dimension und Komfort. • Die Pauschaltaxe wird schematisch auf 60 Übernachtungen berechnet und setzt weder tatsächliche Übernachtungen noch eine konkrete Nutzung voraus; die bescheidene Abgabe von CHF 180.– hält den zulässigen Schematismus ein. Das Boot erfüllt mit seinen zwei festverbauten Liegeflächen die gesetzlichen Voraussetzungen. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Rechnung über CHF 180.– bestätigt.
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