SV1 2026 47

GR Gerichte

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Revision wegen neuem Beweismittel

30. Juli

Sachverhalt A._____ beantragte die Revision eines rechtskräftigen Urteils, mit dem die Anrechnung von CHF 800.– an seine Sozialhilfeleistung für November 2025 bestätigt worden war. Als neues Beweismittel reichte er einen am 22. Oktober 2025 ausgestellten Geldwechselbeleg ein, den er beim Aufräumen wiedergefunden habe. Erwägungen • Der Beleg ist kein zulässiger Revisionsgrund nach Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG, weil A._____ nicht darlegte, weshalb er ihn trotz gebotener Sorgfalt im ursprünglichen Verfahren nicht hätte einreichen können; die Revision dient nicht dem Nachholen versäumter Beweismittel. • Überdies wäre der Beleg nicht geeignet, das frühere Urteil zu ändern: Er weist einen Wechsel von CHF 2'290.– in thailändische Baht aus und stimmt weder betragsmässig noch hinsichtlich der Wechselrichtung mit den früheren Angaben überein; damit belegt er kein anrechenbares Vermögen von CHF 800.–. Entscheid Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten; Gerichtskosten und Parteientschädigung wurden nicht erhoben bzw. zugesprochen.
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