AL.2025.00201
ZH Sozialversicherungsgericht
Erlass der Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung
Veröffentlicht am 4. Oktober
Entschieden am 12. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2025.00201
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil
vom
1
2.
Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
X.___
, geboren 2002, war ab
8.
September 2023 als Verkäufer bei der
Y.___
angestellt (
Urk.
5
/
13). Am
2
9.
Oktober 2023 meldete er sich
innert laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug (
1.
Januar 2022 bis 3
1.
Dezember 2023,
Urk.
5/45)
beim Regionalen Arbeitsvermittlungs
zentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung ab
1.
Januar 2024 an (
Urk.
5
/
29) und stellte
am
3
1.
Oktober 2023
Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
ab
1.
Januar 2024
(
Urk.
5
/
19-22). Die
Unia
Arbeits
losen
kasse (nachfolgend:
Unia
) eröffnete eine
zweite
Rahmenfrist für den Leis
tungs
bezug vom
1.
Januar 2024 bis 3
1.
Dezember 2025 (
Urk.
5
/
458) und richtete Taggelder aus (
Urk.
5
/
463 ff.). Mit Verfügung vom
7.
Juni 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten wegen Nichtbefolgung von Weisungen des RAV
ab 2
2.
Mai 2024
für
zehn
Tage in der Anspruchsberechtigung ein (
Urk.
5
/
267
-
269). Am 1
1.
Juni 2024 verfügte das AFA eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage ab
1.
Mai 2024
wegen unwahrer Anga
ben
(
Urk.
5
/
255-257) und
am selben Tag
eine solche
für acht Tage ab
1.
Mai 2024 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen
in der Kontroll
periode
April 2024
(
Urk.
5
/
258-259).
Der Versicherte liess diese Einstellungsverfügun
gen unangefochten in Rechtskraft erwachsen
und meldete sich am
9.
Juli 2024 von der Arbeitsvermittlung ab (
Urk.
5/
238)
.
Mit
ebenfalls unangefochten in Rechts
kraft erwachsener
Verfügung vom 2
9.
November 2024 verpflichtete die
Unia
den Versicherten zur Rückerstattung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosen
ent
schädigung
in der Kontrollperiode
Mai 2024
von insgesamt
Fr.
3'308.60 (
Urk.
5
/
118
119).
Am
6.
Dezember 2024 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch (
Urk.
5
/
70-71
), welches das AFA mit Verfügung vom 2
1.
März 2025 abwies (
Urk.
5
/
66-68). Die Einsprache des Versicherten dagegen vom 2
2.
Juli 2025 (
Urk.
5
/
60-6
1
) wies das AFA mit Entscheid vom
7.
August 2025 ab (
Urk.
5
/
50-52 =
Urk.
2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2
5.
August 2025 Beschwerde und beantragte den Erlass der Rückforderung von
Fr.
3'308.60 unter Aufhebung des angefochte
nen Entscheids (
Urk.
1
S. 2). Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerde
antwort vom
1
7.
September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (
Urk.
4), worü
ber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
5.
September 2025 in Kennt
nis gesetzt wurde (
Urk.
6).
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung:
1
.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
,
GSVGer
).
1.2
1.
2.1
Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen
versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforde
rung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c
bis
Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs
rechts (ATSG). Gemäss sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1.2.2
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlass
voraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler
haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungs
grad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4
m.w.H
.
; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1).
N
ach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis
tungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom
1.
Mai 2020 E. 4.2
m.w.H
.)
.
Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2024 vom 2
9.
April 2025 E. 4.1 mit Hin
weis).
2.
2.1
Der Beschwerdegegner
begründete die Abweisung des Erlassgesuchs im ange
fochtenen Entscheid (
Urk.
2) damit
,
dass es
dem Beschwerdeführer vor Auszah
lung der Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Mai 2024, welche am 2
3.
Mai 2024 erfolgt sei,
hätte
bewusst sein müssen, dass ihm diese nicht voll
umfänglich zustehe, sei er doch bereits mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 2
2.
Mai 2025 darüber informiert worden, dass der Nichtantritt einer arbeitsmarkt
lichen Massnahme eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge habe. Weiter hätte ihm bewusst sein müssen, dass er seinen Pflichten nicht genügend nachgekommen sei, wenn er Bewerbungen auf dem Nachweisformular für den Monat April 2024 aufführe, welche gar nicht erfolgt seien, er somit
für diesen Zeitraum
nicht nur ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen könne, sondern demnach auch seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzt habe.
Auf die möglichen Sanktionsfolgen sei er sowohl im
Nachweisforumlar
für die Stellenbemühungen
als auch in der Pflichtinformation für Stellensuchende hin
gewiesen worden. Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer in der zweiten Rahmenfrist zum Leistungsbezug, weshalb erwartet werden dürfe, dass ihm seine Pflichten und die Vorgaben bekannt seien. Entsprechend hätte er mit einer Korrektur beziehungsweise Rückforderung rechnen müssen. Die Gutgläubigkeit sei zu verneinen, weshalb die Frage der grossen Härte offengelassen werden könne (S. 2).
2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich
in
seiner Beschwerde
(
Urk.
1)
dagegen auf den Standpunkt, er habe das Geld im Mai 2024 gutgläubig in Empfang genommen. Da er in der Vergangenheit trotz Einstelltagen jeweils Leistungen erhalten habe, habe er keinen Grund gehabt, an der Auszahlung zu zweifeln
, sondern sei davon ausgegangen, diese sei, wie in den Vormonaten
,
korrekt berechnet worden. Andernfalls hätte er erwartet, dass die Taggelder nicht ausbezahlt würden, könne er doch die interne Abrechnung der Arbeitslosenkasse nicht nachvollziehen (S.
1). Er befinde sich in einer existenziellen Notlage (S. 2).
3.
3.1
Sowohl die Unrechtmässigkeit
des Bezuges der zurückgeforderten Arbeits
losen
entschädigung als auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Höhe von
Fr.
3'308.60
sind rechtskräftig festgestellt
(vgl. Sachverhalt
Ziff.
1)
.
Zu prü
fen
bleibt im vorliegenden Verfahren einzig
,
ob die Voraussetzungen für einen Erlass
der Rückerstattung (vgl. E.
1.2.1-1.2.2
) gegeben sind. Zu klären ist diesbe
züglich, ob dem Beschwerdeführer der gute Glaube abgesprochen werden muss, weil er die unter den konkreten Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht ver
hindert hat.
3.2
3.2.1
Die Rückerstattungsforderung von
Fr.
3'308.60
(
Urk.
5
/
118-119)
resultiert aus der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für den Kontrollmonat Mai 2024, die sich im Nachhinein aufgrund der am
7.
und 1
1.
Juni 2024 rückwirkend ver
fügten
25
Einstelltage
, von welchen nur zwei mit dem laufenden Taggeldbezug im Juni 2024 getilgt werden konnten,
als unrechtmässig erwies
.
Die Einstelltage
wurden aufgrund nachfolgender Vorkommnisse verfügt
:
3.2.2
Gemäss
Sachverhalt, welcher der
rechtskräftige
n
Verfügung vom
7.
Juni 2024 (
Urk.
5
/
267-26
9
)
zugrunde lag,
wurde der
Beschwerdeführer
angewiesen, den
«
Strategiekurs BS, Starter, Präsenz
»
beim Kursanbieter
Z.___
in
A.___
am 21./23./29./3
1.
Mai 2024 und am 5./
7.
Juni 2024 zu absolvieren.
Der
Beschwerdeführer
blieb
dem Kurs bereits
am ersten Tag, dem 2
1.
Mai 2024
,
unentschuldigt fern
(vgl.
dazu auch:
Urk.
5
/
302).
Der zuständigen RAV-Beraterin erklärte der Beschwerdeführer am selben Tag, er
habe
den Strategiekurs vergessen (
Urk.
5
/
163). Auf Aufforderung des RAV vom 2
2.
Mai 2024 zur Stellungnahme betreffend
Art.
30
Abs.
1
lit
. d AVIG mit dem Hinweis auf
eine mögliche
Taggeld
kürzung (
Urk.
5
/
288
-289
) teilte der Beschwerdeführer am 2
8.
Mai 2024 schriftlich mit, er habe seine Freundin dringend ins Spital fahren müssen und er sei unter Stress und Panik gestanden, weshalb er vergessen habe, sich abzumel
den (
Urk.
5
/
281).
Damit habe der Beschwerdeführer
, gemäss dem Beschwerde
gegner,
keinen
entschuldbaren
Grund für das Fernbleiben von der arbeitsmarkt
lichen Massnahme vorgebracht, zumal er sich selbst bei einer ärztlich beschei
nigten vollen Arbeitsunfähigkeit vorgängig hätte abmelden müssen.
Entspre
chend
sei er gemäss
Art.
3
0. Abs.
1
lit
. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen
(
Urk.
5
/
26
7-269 S. 2
).
Gemäss Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 1
1.
Juni 2024 betreffend Ein
stellung
wegen
unwahrer Angaben gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit
. e AVIG
zugrunde lag (
Urk.
5
/
255
-257 S. 1
),
führte
der Beschwerdeführer im Nachweisformular für die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode April 2024, welches am
7.
Mai 2024 beim RAV einging, insgesamt 12 Arbeitsbemühungen auf
(
Urk.
5
/
310-311
)
.
Hiervon kontrollierte das RAV stichprobenartig vier Bewer
bungen, welche gemäss den angefragten Arbeitgebern nicht
bei denselben
eingegangen s
eien
(
Urk.
5
/
25
5-257 S. 2
, vgl. auch
Urk.
5/306,
Urk.
5/308-309
).
Auf Rück
frage der
RAV-Beraterin
vom
1
6.
Mai 2024 behauptete
der Beschwerde
führer
,
die fraglichen Bewerbungen online via Formular eingereicht zu haben (
Urk.
5
/
163). Belege hierzu reichte er in Folge
jedoch
keine ein und reagierte
aktenausweislich
auch nicht auf die Aufforderung zur Stellungnahme
betreffend
Art.
30
Abs.
1
lit
. e AVIG
vom 2
8.
Mai 2024
(
Urk.
5
/
285
-286
). Damit habe der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV falsche Angaben gemacht, weshalb er gestützt auf
Art.
30
Abs.
1
lit
. e AVIG einzustellen sei (
Urk.
5
/
25
5-257 S. 2
).
Die Einstellungsverfügung vom 1
1.
Juni 2024 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (
Urk.
5
/
258-259) erging sodann, weil die verbleibenden acht zählbaren Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2024 bereits mengen
mässig nicht genügten.
Bei der Dauer der Einstellungen wurde in allen drei Verfügungen berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren bereits wiederholt sanktio
niert worden war (
Urk.
5
/
25
5-257 S. 2
,
Urk.
5/
25
8-259 S. 2
,
Urk.
5/
26
7
269 S.
2
).
4.
4.1
Aktenausweislich erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer
die
Taggelder für
die Kontrollperiode
Mai 2024 mit Valuta 2
3.
Mai 2024 im Betrag von
Fr.
3'589.15
ausgerichtet
wurden (
Urk.
5
/
464). Soweit der Beschwerdegegner sich auf den Standpunkt stellt, der gute Glaube des Beschwerdeführers sei bei Erhalt dieser Zahlung
schon deshalb zerstört gewesen, weil
letzterer
bereits am 2
2.
Mai 2024 und damit vor Erhalt der Taggelder zur Stellungnahme betreffend Einstellung wegen Nichtantritts der arbeitsmarktlichen Massnahme aufgefordert worden sei und entsprechend mit einer Einstellung habe rechnen müssen (
vorstehend
E. 2.1), ist aufgrund er Akten nicht erstellbar,
ob
die Aufforderung zur Stellungnahme
vom 2
2.
Mai 2024
(
Urk.
5/288
-289
)
beim Beschwerdeführer einging
, bevor er
die
Taggelder für die Kontrollperiode Mai 2024 erhielt. Der Beschwerdeführer äusser
te sich hierzu nicht (
vgl.
Urk.
1).
Ohnehin
ist eine Sanktionsandrohung allein
-
ob vorgängig
in
allgem
ein
er Weise
oder in einem späteren Stadium konkret
-
nicht geeignet, den guten Glauben einer versicherten Person
automatisch
zu zerstören.
Ist ein Einstellungstatbestand erfüllt,
so
kann nicht in jedem Fall gleichzeitig der gute Glaube verneint werden, denn auch wenn die Sanktionsvoraussetzungen gegeben sind, kann die versicher
te Person berechtigte Gründe zur Annahme haben, sie habe sich kein Fehl
ver
hal
ten vorwerfen zu lassen. Ob eine versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt de
s unrechtmässigen Leistungsbezugs
gutgläubig war, muss in jedem Einzelfall
gestützt auf die konkreten Umstände abgeklärt werden (Ur
teil des Bundes
gerichts 8C_269/2009 vom 1
3.
November 2009 E. 5.2.1
).
4.2
4.2.1
Allerdings hätte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bei zumutbarer Auf
merksamkeit durchaus erkennen können, dass er mit seinen Fehlverhalten, welche zu den Einstellungsverfügungen vom
7.
und 1
1.
Juni 2024 führten, seinen Taggeldanspruch im Monat Mai 2024 gefährdet
e
.
4.2.2
So wurde er von seiner RAV-Beraterin am 1
6.
Mai 2024 ausdrücklich aufgefor
dert, den Strategiekurs dieses Mal zu besuchen (
Urk.
5
/
163). Diese Aufforderung erfolgte, weil
er
bereits zuvor mehrere
ange
wiesene Kurse nicht angetreten hatte (vgl. dazu
:
Urk.
5/467). M
it Verfügung vom 2
1.
März 2024
wurde
der Beschwer
deführer
mit sieben Einstelltagen sanktioniert
,
weil er dem mehrtägigen Kurs «Strategiekurs BK, Starter,
blended
,
learning
», bei der
B.___
, beginnend am
6.
März 2024
,
ebenfalls bereits am ersten Tag unentschuldigt ferngeblieben war (
Urk.
5/362
-364 S. 1
).
Verfügungsweise wurde er explizit darauf hingewiesen, dass selbst bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes
(
z.B. einer vollständigen und mit einem Arztzeugnis belegte
n
Arbeitsunfähigkeit
)
eine Meldepflichtverlet
zung vorliegen würde, da er sich nicht rechtzeitig beim Kursanbieter abgemeldet habe (S. 2).
Dieses Wissen ist dem Beschwerdeführer bei der Frage nach dem guten Glauben im hier zu beurteilenden Fall anzurechnen. Anhaltspunkte, welche darauf schlies
sen liessen,
dass
er
zufolge seiner sprachlichen oder kognitiven Möglichkeiten nicht über die Fähigkeiten verfügen
könnte
, d
ie Begründung und auch die Zusammenhänge
d
e
r
Einstellungsverfügung zu verstehen,
fehlen. Der - soweit ersichtlich - stets ohne Rechtsbeistand agierende Beschwerdeführer reichte im Verwaltungsverfahren wiederholt Stellungnahmen und Einsprachen gegen Ein
stellungsverfügungen ein, welche - wie auch die Beschwerde in diesem Verfahren
-
verständlich abgefasst und sachbezogen erscheinen (vgl. unter anderem:
Urk.
5/184,
Urk.
5/188,
Urk.
5/201).
Der Umstand allein, dass er bereits wieder
holt sanktioniert wurde (vgl.
Urk.
5/475-476)
,
lässt
zudem
nicht darauf schlies
sen, die
Pflichtwidrigkeiten
seien Folge eines grundsätzlich nicht möglichen Verständnisses für die Prozessabläufe und Anforderungen an sein
e
Mitwirkung
. Viel
mehr scheinen sie einer gewissen Gleichgültigkeit
gegenüber seinen Pflichten im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren
geschuldet zu sei
n (vgl. dazu auch:
Einspracheentscheide
vom 2
1.
Januar 2025,
Urk.
5/153-160).
Angesichts dessen
sind keine
berechtigten Gründe auszumachen, aufgrund welcher
er
nach dem
neuerlich
unentschuldigten Nichterscheinen zum ersten
Kurstag beim Kursanbieter
Z.___
am 2
1.
Mai 2024 davon hätte ausgehen dürfen, er müsse sich in diesem Zusammenhang kein einstellungs
würdiges Fehl
verhalten vorwerfen lassen. Weder meldete er sich rechtzeitig beim Kursanbieter ab, noch
informierte er seine
RAV-Beraterin
umgehend
, sondern erklärte auf deren Rückfrage vom 2
1.
Mai 2024
lediglich
, den Kurs vergessen zu haben
(
Urk.
5/163). Dass er aufgrund seiner nachträglichen Begründung vom 2
8.
Mai 2024, wonach er seine Freundin dringend ins Spital habe fahren müssen und er
unter Stress und Panik gestanden
sei
, weshalb er vergessen habe, sich abzumel
den (
Urk.
5
/
281), darauf vertrauen
durfte
, sein Verhalten werde
in diesem Fall
entschuldigt
und von einer Sanktion
werde
abgesehen
, macht der Beschwer
de
führer
in diesem Verfahren
zu Recht nicht geltend
. Dies gilt umso mehr, als er
für seine Fahrt
ins Spital
wie auch
seine
Anwesenheit im Spital keinen Beleg einzu
reichen verma
g
und wissen musste, dass er sich selbst dann vorgängig hätte abmelden müssen, wenn
nicht seine Freundin, sondern
er
selber
von einer Krank
heit
respektive Arbeitsunfähigkeit
betroffen gewesen wäre.
Dasselbe gilt
für
das
Fehlverhalten, welches dem Beschwerdeführer mit den Ein
stellungsverfügungen vom 1
1.
Juni 2024 vorgeworfen wurde.
Aufgrund
der
diversen bereits
vorgängig
sanktionierten Fehlverhalten (
Urk.
5/475-476)
musste
ihm
unabhängig von
einer konkreten
Sanktionsandrohung
bewusst sein,
dass die Verletzung von Auskunfts- und Meldepflichten
respektive
das
Tätigen
unwahre
r
Angaben
wie auch
das Einreichen
ungenügende
r
Arbeitsbemühungen zu Ein
stellungen in der Anspruchsberechtigung
führen kann
. Auch war dem Beschwerde
führer, welcher bereits in der zweiten Rahmenfrist zum Leistungs
bezug stand
,
überwiegend wahrscheinlich
hinlänglich bekannt, dass er pro Monat mindestens zehn bis zwölf persönliche Arbeitsbemühungen einzureichen hat (vgl. dazu u.a.:
Urk.
5/334,
Urk.
5/170).
Dies bestreitet
er
denn
auch nicht.
Nachdem die RAV-Beraterin
den Beschwerdeführer
am 1
6.
Mai 2024
gefragt hatte, ob er sicher sei, die Bewerbungen im April
2024
alle abgeschickt zu haben, dies unter Hinweis darauf,
es seien
Rückmeldungen von Arbeitgebern vorhanden, wonach keine Bewerbung
en
eingegangen sei
en
(
Urk.
5/163),
musste der
Be
-
schwer
deführer
damit rechnen, dass zufolge seiner am
7.
Mai 2024 eingereich
ten Arbeitsbemühungen
(
Urk.
5/310
-311
) weitere
Einstellungen in der Anspruchs
berechtigung für Mai 2024 folgen
würden
. Dies gilt umso mehr, als er
bereits dannzumal
erklärte
,
die Bestätigungen für die angeblichen Bewerbungen via Online-Formular allenfalls nicht mehr zu finden (
Urk.
5/163)
,
und er hierfür auch nachträglich keine Belege einreichte.
Berechtigte Gründe, aufgrund welcher er darauf hätte vertrauen dürfen,
das Ein
reichen nicht belegbarer
und von den potenziellen Arbeitgebern nicht bestätigter
Arbeitsbemühungen
bliebe sanktionslos,
werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und
sind
auch
aufgrund der Akten nicht ersichtlich.
Unter diesen Umständen ist denn auch nicht ausschlaggebend, dass er erst
am 2
8.
Mai 2024 und damit nach Empfang der Taggeldzahlungen für Mai 2024 zur Stellungnahme
aufgefordert und auf die mögliche Taggeldkürzung hingewiesen wurde (
Urk.
5/285
-286
), durfte
er
doch spätestens ab 1
6.
Mai 2024 nicht mehr von einer Sanktionslosigkeit seines Tuns ausgehen.
4.2.3
Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer
unter Beachtung der gebo
tenen Aufmerksamkeit im Zeitpunkt der Entgegennahme der Taggelder
für die Kontrollperiode
Mai 2024
damit rechnen, dass diese oder Teile davon gegebenen
falls
späteren Einstellungen
in empfindlichem Umfang
unterliegen würden
.
Sein Einwand, wonach er beim Taggeldempfang im Mai 2024 gutgläubig gewesen sei, weil er in der Vergangenheit trotz
verfügter Einstelltage
jeweils Taggeld erhalten habe (E. 2.2), zielt ins Leere. Der Beschwerdeführer wurde in der laufen
den Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits wiederholt und wegen diverser Fehlverhalten in der Anspruchsberechtigung eingestellt
, wobei
insgesamt
78 Ein
stelltage
getilgt wurden
(
Urk.
5/461
und
Urk.
5/475)
.
Ausserdem belief sich die im Mai 2024
ausgerichtete Entschädigung
auf
Fr.
3’589.15, womit
er
die
bisher
höchste
(
und ungekürzte
)
Entschädigung
während der laufenden Rahmenfrist e
rhalten
hat (
Urk.
5/464-465
; vgl. auch
Urk.
5/459
zum
versicherten Verdienst von
Fr.
4'838.--
und zum Taggeldansatz von 70
%
).
Auch wenn er die Taggeldabrechnungen - wie geltend gemacht (E. 2.2) - möglich
er
weise nicht vollständig nachvollziehen kann, musste ihm doch bewusst sein, dass
die
Taggelder im
Mai 2024
zumindest
weitgehend ungekürzt ausgerichtet w
orde
n
waren
.
4.3
Demzufolge
kann sich der Beschwerdeführer
nicht auf den guten Glauben im Zeitpunkt der Entgegennahme der Taggeldleistungen berufen
. Damit kann das Vor
liegen der für einen Erlass der Rückforderung kumulativ erforderlichen gros
sen Härte (vorstehend E. 1.
2.1
) offenbleiben.
Der angefochtene
Einspracheentscheid
erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Amt für Arbeit (AFA)
-
seco
- Direktion für Arbeit
-
Unia
Arbeitslosenkasse Dietikon
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Romero-KäserGasser Küffer
Referenzen
Bestimmungsliste
- AL.2025.00201Erlass der Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung