4A_77/2026

Bundesgericht

Zivilprozess

Zuständigkeit des TAS

3. September

Sachverhalt Ein Amateurtrainer und Vorstandsmitglied eines lokalen Schwimmvereins soll 2018 und 2019 gegen Ethikvorgaben verstossen haben. Das Sportgericht verneinte seine Zuständigkeit; das TAS bejahte dagegen seine Zuständigkeit zur Berufungsbeurteilung und wies die Sache zurück. Erwägungen • Die Beschwerde gegen den TAS-Rückweisungsentscheid ist als Zuständigkeitsbeschwerde zulässig; das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit rechtlich frei, bleibt aber an den schiedsgerichtlich festgestellten Sachverhalt gebunden. • Die TAS-Zuständigkeit konnte nicht auf die 2022 eingeführte Schiedsklausel gestützt werden: Die Vereinsstatuten von 2011 verwiesen nicht ausdrücklich dynamisch auf jeweils spätere Verbandsstatuten. Bei neu geschaffenen Sportgerichtsstrukturen und rückwirkender Erfassung früherer Vorfälle ist ein solcher ausdrücklicher Verweis nach Treu und Glauben erforderlich; statutarische Schiedsklauseln sind nicht leichthin anzunehmen. Entscheid Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das TAS-Urteil aufgehoben und die Unzuständigkeit des TAS festgestellt; die Sache wurde lediglich zur Neuregelung der schiedsgerichtlichen Kostenfolgen zurückgewiesen.
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