6B_319/2025
Bundesgericht
Wiederholte Förderung der Prostitution, Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte
23. Juli
Sachverhalt
B.________ und A.________, Betreiber und Geschäftsführer benachbarter Betriebe, in denen zwischen 2007 und 2008 Prostitution ausgeübt wurde, waren wegen wiederholter Förderung der Prostitution verurteilt worden. Nach einer früheren Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sprach sie die CARP frei, ordnete die Freigabe von Bargeld und Konten an und sprach Zinsen von 5 % sowie Genugtuung zu.
Erwägungen
• Die Rüge betreffend Art. 195 lit. c StGB ist unzulässig: Nach der früheren Rückweisung stützte die CARP den Freispruch erneut auf entscheidwesentliche Feststellungen, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs getroffen worden waren; solche Feststellungen binden das Bundesgericht nicht.
• Das beschlagnahmte Geld ist nach Art. 70 StGB nicht einziehbar, da es, abgesehen von der Förderung der Prostitution, aus dem Barbetrieb und den Übernachtungen stammte, also aus objektiv rechtmässigen Tätigkeiten auch ohne Aufenthaltsbewilligungen der Prostituierten.
• Die CARP durfte auf den freigegebenen Vermögenswerten nicht automatisch Zinsen von 5 % zusprechen und auch nicht die Genugtuung vollumfänglich gewähren: Sie hätte einen allfälligen Schaden nach Art. 429 StPO nachweisen und die Entschädigung mit der teilweisen Auferlegung der Kosten an die Beschuldigten abstimmen müssen.
Entscheid
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Beurteilung der Zinsen und der Genugtuung an das kantonale Gericht zurückgewiesen; im Übrigen wird sie, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.