5A_606/2026
Bundesgericht
Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
22. Juli
Sachverhalt
Die KESB genehmigte den Rechenschaftsbericht der Beiständin für den Sohn des Beschwerdeführers. Nachdem die Verwaltungsrekurskommission wegen eines nicht geleisteten Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten war, bestätigte das Kantonsgericht diesen Entscheid; der Beschwerdeführer gelangte dagegen ans Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen nicht, weil sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzte, wonach ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege veränderte Tatsachen voraussetzt und solche nicht dargetan waren.
• Mangels ausgewiesener Rechtsverletzung war auch die Rüge der Verletzung des Gerichtszugangs unbegründet; eine sinngemässe Befangenheitsrüge scheiterte zudem am fehlenden Ausstandsbegehren und daran, dass frühere Mitwirkung allein keinen Ausstandsgrund bildet.
• Die Beschwerde war offensichtlich unzureichend begründet und querulatorisch, weshalb im vereinfachten Verfahren auf sie nicht eingetreten wurde.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.