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602 2026 160

FR Kantonsgericht

Enteignung

Rechtsverzögerung bei Entschädigungsbegehren

Veröffentlicht am 26. September

Entschieden am 2. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Französisch).

Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
602 2026 160
Verfügung vom 2. September 2026
II. Verwaltungsgerichtshof
Der Präsident
Besetzung
Präsident:
Johannes Frölicher
Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Julien Delaye
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco
Schwartz,
gegen
DIREKTION FÜR RAUMENTWICKLUNG, INFRASTRUKTUR, MOBILITÄT
UND UMWELT, Vorinstanz
Gegenstand
Enteignung – Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde
Beschwerde vom 24. August 2026
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
A.________ ist Landwirt und Pächter des Grundstücks Art. bbb des Grundbuchs (GB) der
Gemeinde Freiburg. Auf dieser Parzelle bewirtschaftet er ein als "Selbstspflückfeld" ausgestaltetes
Blumenfeld.
B.
Vom 10. Juni bis zum 30. August 2024 war die Kantonsstrasse zwischen Bürglen und Marly
wegen Sanierungsarbeiten vollständig für den Verkehr gesperrt. Nach Angaben des Vorgenannten
war das von ihm bewirtschaftete Feld während dieses Zeitraums für die Kundschaft nicht erreichbar.
Am 19. Juni 2024 fand zwischen dem Vorgenannten und einem Vertreter des Tiefbauamts (TBA)
eine Besprechung statt. Dabei verlangte Ersterer Ersatz für den infolge der Strassensperrung
erlittenen Ertragsausfall. Anschliessend ersuchte er das TBA per E-Mail um eine schriftliche
Begründung des ihm mündlich mitgeteilten Standpunkts, wonach der geltend gemachte Schaden
nicht ersetzt werde. Ihm wurde mitgeteilt, die Angelegenheit werde von der Rechtsabteilung geprüft
und eine Antwort werde zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Nachdem der Vorgenannte trozt mehrmaliger Nachfrage keine schriftliche Antwort erhalten hatte,
erhob er am 17. Juli 2025 Beschwerde bei der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität
und Umwelt (RIMU).
In der Folge erkundigte er sich wiederholt nach dem Stand des Verfahrens, namentlich am
13. Januar und am 15. Juni 2026. Nach seinen Angaben erhielt er darauf keine Antwort.
C.
Mit Eingabe von 24. August 2026 erhebt der Vorgennante beim Kantonsgericht
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er macht geltend, die von ihm am
17. Juli 2025 bei der RIMU eingereichte Beschwerde sei bis heute unbehandelt geblieben. Er
beantragt im Wesentlichen, es sei eine Rechtsverweigerung, eventualiter eine Rechtsverzögerung,
festzustellen und die RIMU anzuweisen unverzüglich über seine Beschwerde zu entscheiden.
D.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen
1.
1.1.
Den Akten zufolge machte der Beschwerdeführer gegenüber dem TBA einen Schaden
geltend, den er auf die vollständige Sperrung einer Kantonsstrasse während mehrerer Monate
zurückführt. Er verlangt Ersatz für den ihm dadurch entgangenen Ertrag.
1.2.
Bei einer solchen Konstellation geht es indessen nicht um den Erlass einer Verfügung über
einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im ordentlichen Verwaltungsverfahren. Zur Diskussion steht
vielmehr ein Entschädigungsanspruch wegen einer hoheitlich verursachten Beeinträchtigung von
Rechten mit enteignungsrechtlicher Tragweite. Das Freiburger Enteignungsrecht sieht hierfür
besondere Verfahren und Zuständigkeiten vor. Massgebend ist das kantonale Gesetz vom
23. Februar 1984 über die Enteignung (EntG; SGF 76.1).
Kantonsgericht KG
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Wer in seinen Rechten an einem Grundstück beeinträchtigt wird, ohne dass ein
Expropriationsverfahren überhaupt oder ihm gegenüber in rechtsgenügender Weise eröffnet worden
ist, kann nach eine nachträgliche Eröffnung eines solchen Verfahrens verlangen.
Das Gesuch um Eröffnung des Enteignungsverfahrens ist an den Präsidenten der Kommission zu
richten ().
1.3.
Im Urteil KG FR 602 2019 33 vom 15. Juli 2019 hatte der II. Verwaltungsgerichtshof zu
beurteilen, auf welchem Weg Gewerbetreibende eine Entschädigung für Umsatzeinbussen
verlangen können, die auf erhebliche Einschränkungen des Zugangs zu ihren Betrieben infolge
öffentlicher Bauarbeiten zurückzuführen waren. Das Kantonsgericht hielt fest, dass derartige
Ansprüche mit den Instrumenten des Enteignungsrechts geltend zu machen sind. Es bejahte
insbesondere, dass die Enteignungskommission auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten hatte.
1.4.
Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung war, die Strassensperrung habe ihm einen
ersatzpflichtigen Schaden verursacht, hätte er somit die im Enteignungsrecht vorgesehenen
Rechtsbehelfe ergreifen und gegebenenfalls beim Präsidenten der Enteignungskommission die
nachträgliche Eröffnung eines Enteignungsverfahrens beantragen müssen.
Das an das TBA gerichtete Entschädigungsbegehren begründete demgegenüber keinen Anspruch
auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die verlangte Entschädigung im ordentlichen
Verwaltungsverfahren. Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt
jedoch voraus, dass die als untätig bezeichnete Behörde zum Erlass eines anfechtbaren Entscheids
verpflichtet ist. Dies gilt sowohl für die am 17. Juli 2025 bei der RIMU erhobene Beschwerde als
auch für die vorliegende Beschwerde an das Kantonsgericht. Der Beschwerdeführer rügt darin von
Anfang
an
einen
von
ihm
dem
TBA
vorgeworfenen
Rechtsverweigerungs-
bzw.
Rechtsverzögerungstatbestand. Da das TBA nicht verpflichtet war, eine anfechtbare Verfügung zu
erlassen, fehlte es der gegen dessen Untätigkeit gerichteten Beschwerde an einer
Sachurteilsvoraussetzung.
Aus diesem Grund kann auf die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht
eingetretren werden.
2.
2.1.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die RIMU ihrerseits eine Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung begangen hat, indem sie sich weigerte, über die bei ihr erhobene Beschwerde
zu befinden, zumindest durch einen formellen Entscheid über deren Zulässigkeit. Nach den
Angaben des Beschwerdeführers hat die RIMU über seine am 17. Juli 2025 eingereichte
Beschwerde bis heute keinen Entscheid gefällt und ihm nicht einmal den Eingang seiner Eingabe
bestätigt. Ob darin eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt, ist indessen nicht von
Kantonsgericht zu beurteilen.
2.2.
Nach Art. 111 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) kann eine Partei jederzeit bei der vorgesetzten Behörde
oder der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen, wenn eine untere Behörde einen Entscheid
verweigert oder verzögert. Demgegenüber begründet die Zuständigkeit des
Kantonsgerichts für Beschwerden nur wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch
den Staatsrat oder den Grossen Rat.
Kantonsgericht KG
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Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach bei derjenigen
Behörde einzureichen, die der als untätig bezeichneten Behörde hierarchisch übergeordnet ist oder
ihr gegenüber die Aufsicht ausübt (vgl. Präsidialentscheid VG KG 2A 06 29 vom 28. April 2006;
Urteile KG FR 602 2015 111 und 115 vom 21. Januar 2016 E. 2; 602 2018 158 vom 20. Februar
2020 E. 4.2 f.; vgl. auch Urteil BGer 1C_446/2024 vom 7. August 2024 E. 2).
Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und
der Verwaltung (SVOG; SGF 122.0.1) ist der Staatsrat die oberste vollziehende und verwaltende
Behörde des Kantons. Er leitet die Kantonsverwaltung () und übt eine
systematische Aufsicht über diese aus ().
Die RIMU ist Teil der Kantonsverwaltung und steht unter der hierarchischen Aufsicht des Staatsrats.
Das Kantonsgericht übt demgegenüber keine allgemeine Verwaltungsaufsicht über die Direktionen
des Staatsrats aus. Es nimmt ausschliesslich die ihm durch die Verfassung und die Gesetzgebung
übertragenen richterlichen Aufgaben wahr.
2.3.
Der Beschwerdeführer beanstandet vorliegend, dass die RIMU bis heute nicht formell über
seine Beschwerde vom 17. Juli 2025 entschieden habe. Die geltend gemachte Rechtsverweigerung
bzw. Rechtsverzögerung wird somit einer Direktion des Staatsrats vorgeworfen.
Für die Beurteilung einer solchen Beschwerde ist nach der Staatsrat als
vorgesetzte Behörde und Aufsichtsbehörde zuständig. Das Kantonsgericht ist hingegen nicht befugt,
als
erste
Instanz
über
die
der
RIMU
vorgeworgenen
Rechtsverweigerungen
oder
Rechtsverzögerungen zu befinden. Erst wenn der Staatsrat seinerseits die Behandlung der
Beschwerde verweigert oder verzögert, ist das Kantonsgericht gemäss
zuständig.
Auf die Beschwerde könnte folglich auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden.
3.
3.1.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann darüber im
Präsidialverfahren entschieden werden ().
3.2.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.- festgesetzt und dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt (). Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen ().
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG
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verfügt:
in Anwendung von
I.
Auf die offensichtlich unzulässige Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs-
beschwerde wird nicht eingetreten.
II.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
III.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht
eingereicht werden.
Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die
Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird
().
Freiburg, 2. September 2026/jud
Der Präsident
Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Referenzen

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Offizielle Quelle