603 2025 82
FR Kantonsgericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Unregelmässige Zustellung und Entzug der Kontrollschilder
11. August
Sachverhalt
Nach zwei erfolglos gebliebenen Zahlungsaufforderungen entzog das OCN A.________ mit per B-Post versandter Verfügung die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis und liess diese anschliessend beschlagnahmen. Die Betroffene, die von der Verfügung erst im Zeitpunkt der Vollstreckung Kenntnis erhielt, bezahlte die Steuer und focht den Entzug sowie die damit verbundenen Kosten an.
Erwägungen
• Die Versendung per B-Post beweist die Zustellung nicht, wenn diese bestritten wird; die Zustellung der Verfügung war daher unregelmässig, doch führt dieser Mangel nicht zu deren Nichtigkeit, wenn die Verfügung ihren Zweck erreicht hat, der Adressat sie anfechten kann und er den Mangel treuwidrig geltend macht.
• Die Beschwerdeführerin, die über den bevorstehenden Entzug informiert war, mit früheren Verfahren vertraut war und nach Erhalt einer Kopie hätte Reklamation erheben können, erlitt keinen rechtserheblichen Nachteil; die Gebühr und die Beschlagnahmekosten ergaben sich aus der Nichtbezahlung, nicht aus dem Zustellungsmangel. Die Rügen betreffend die polizeiliche Vollstreckung gingen über den Streitgegenstand hinaus.
Entscheid
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und der Entscheid auf Einsprache bestätigt; die teilweise unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.