4A_595/2025
Bundesgericht
Arbeitsvertrag (monatlicher Mindestlohn)
22. Juli
Sachverhalt
In Genf als Finanzagentin und später als Beraterin angestellt, bezog B.________ einen festen Lohn zuzüglich Provisionen, obwohl Nachträge formell ihren Beschäftigungsgrad reduzierten. Das OCIRT stellte fest, dass sie tatsächlich in Vollzeit gearbeitet hatte; die arbeitsgerichtlichen Instanzen sprachen ihr 10'731 Franken Lohndifferenz gestützt auf den kantonalen Mindestlohn zu.
Erwägungen
• Art. 56F Abs. 2 RIRT, wonach die dem Genfer Mindestlohn entsprechende Vergütung monatlich auszurichten ist, ist mit Bundesrecht vereinbar und stellt eine sozialpolitische Massnahme dar; Unterschreitungen sind Monat für Monat zu berechnen, ohne Verrechnung mit Überschüssen anderer Monate.
• Die monatliche Zahlung schliesst Provisionen nicht aus: Diese sind grundsätzlich in den Monatslohn einzubeziehen, wenn sie vereinbart und monatlich berechnet worden sind; der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen einer aufgeschobenen Zahlung im Sinne von Art. 323 Abs. 2 OR nicht nachgewiesen.
Entscheid
Die Beschwerde in Zivilsachen ist unzulässig; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.