4A_595/2025

Bundesgericht

Vertragsrecht

Arbeitsvertrag (monatlicher Mindestlohn)

22. Juli

Sachverhalt In Genf als Finanzagentin und später als Beraterin angestellt, bezog B.________ einen festen Lohn zuzüglich Provisionen, obwohl Nachträge formell ihren Beschäftigungsgrad reduzierten. Das OCIRT stellte fest, dass sie tatsächlich in Vollzeit gearbeitet hatte; die arbeitsgerichtlichen Instanzen sprachen ihr 10'731 Franken Lohndifferenz gestützt auf den kantonalen Mindestlohn zu. Erwägungen • Art. 56F Abs. 2 RIRT, wonach die dem Genfer Mindestlohn entsprechende Vergütung monatlich auszurichten ist, ist mit Bundesrecht vereinbar und stellt eine sozialpolitische Massnahme dar; Unterschreitungen sind Monat für Monat zu berechnen, ohne Verrechnung mit Überschüssen anderer Monate. • Die monatliche Zahlung schliesst Provisionen nicht aus: Diese sind grundsätzlich in den Monatslohn einzubeziehen, wenn sie vereinbart und monatlich berechnet worden sind; der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen einer aufgeschobenen Zahlung im Sinne von Art. 323 Abs. 2 OR nicht nachgewiesen. Entscheid Die Beschwerde in Zivilsachen ist unzulässig; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
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