B 2026/40
Sg Verwaltungsgericht
Umweltkriterium bei Baumeisterarbeiten
Veröffentlicht am 23. September
Entschieden am 28. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Kanton St.Gallen
Gerichte
Verwaltungsgericht
Abteilung I
Entscheid vom 28. Mai 2026
Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel,
Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Scherrer
Geschäftsnr. B 2026/40
Verfahrens- A.__ AG,
beteiligte Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Raschle,
Kanzlei Raschle AG, Obere Bahnhofstrasse 50, 9500 Wil SG,
gegen
Politische Gemeinde Z.__,
Vorinstanz,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Jürg Bereuter und/oder
M.A. HSG Florian Hartmann und/oder Rechtsanwältin lic. iur. Bigna
Heim, Bratschi AG, Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen,
B.__ AG,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Vergabe Schulraumerweiterung C.__
(Baumeisterarbeiten BKP 211)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A.
Die Politische Gemeinde Z.__ hat am 15. November 2025 die Baumeisterarbeiten für den
Neubau des Schulhauses C.__ im offenen Verfahren ausgeschrieben. Für die Teilnahme-
bedingungen und für die Eignungs- und Zuschlagskriterien wurde auf die Ausschreibungs-
unterlagen verwiesen (https://www.simap.ch #xxx). In den Ausschreibungsunterlagen wur-
den die Zuschlagskriterien samt Gewichtung bekanntgegeben, nämlich Preis (50%), Um-
weltverträglichkeit (20%), Schlüsselpersonen (Erfahrung, Referenzen; 15%) sowie Qualität,
Zertifikate, Kundendienst (5%). Zum Zuschlagskriterium «Umweltverträglichkeit» enthielten
die Ausschreibungsunterlagen keine weiteren Angaben. Innert der bis 8. Dezember 2025
offenen Frist reichten sechs Unternehmen je ein Angebot ein (vgl. Protokoll über die Offer-
töffnung vom 17. Dezember 2026; act. 8/8). Am 3. Februar 2026 beschloss der Gemeinde-
rat Z.__, den Zuschlag zum Preis von CHF 657'705.85 (inklusive Mehrwertsteuer) der B.__
AG zu erteilen, deren Angebot mit 953 – davon 200 Punkte für die Umweltverträglichkeit –
von 1'000 erzielbaren Punkten bewertet worden war.
B.
Die A.__ AG (Beschwerdeführerin), deren Angebot zum Offertpreis von CHF 643'309.40
(inklusive Mehrwertsteuer) mit 935 Punkten – davon 160 Punkte für die Umweltverträglich-
keit – bewertet worden war und den dritten Platz erreicht hatte, erhob gegen den von der
Politischen Gemeinde Z.__ (Vorinstanz) am 9. Februar 2026 eröffneten Zuschlag mit Ein-
gabe vom 27. Februar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte materiell den
Antrag, ihr sei unter Aufhebung der Zuschlagsverfügung der Zuschlag zu erteilen, eventu-
aliter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer).
Die Beschwerdeführerin machte in der Sache im Wesentlichen geltend, es verletze den
Grundsatz der Gleichbehandlung, für die Bewertung der Angebote nach dem Zuschlagskri-
terium der Umweltverträglichkeit nebst der Einhaltung der Arbeitsbedingungen und der Re-
geln zum Arbeitsschutz (dreifach) einzig auf die Anfahrtswege vom Werkhof und vom Büro
des Bauleiters zur Baustelle (je einfach) abzustellen. Das Distanzkriterium stehe nicht in
einem objektiven, sachlichen Zusammenhang mit der zu beschaffenden Leistung. Anfahrts-
und Transportwege dürften namentlich bei Pikettdiensten mit kurzer Reaktionszeit, bei Ser-
vicearbeiten oder bei Transportdienstleistungen, wie etwa der Kehrichtabfuhr berücksichtigt
werden.
Am 17. März 2026 entsprach der zuständige Abteilungspräsident dem Gesuch der Be-
schwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Zwischen-
verfügung blieb unangefochten.
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C.
Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde nach gewährter Akteneinsicht am
26. März 2026, wobei sie an ihrem Rechtsbegehren festhielt. Sie wies darauf hin, sie habe
in ihrem Angebot im Technischen Bericht und auf einem zweiseitigen Dokument mit dem
Titel «Nachhaltigkeit» umfangreiche Ausführungen zum Thema Umweltverträglichkeit ge-
tätigt. Erhielten beim Zuschlagskriterium der Umweltverträglichkeit – bei im Übrigen gleich-
bleibender Bewertung – sämtliche Angebote 200 Punkte, ergäbe sich für ihr Angebot eine
Gesamtpunktzahl von 975. Die Bewertung des Angebots der B.__ AG (Beschwerdegegne-
rin) bliebe unverändert bei 953 Punkten.
Die Vorinstanz liess sich am 15. April 2026 vernehmen. Sie beantragt die Aufhebung der
Zuschlagsverfügung und den Abbruch des Verfahrens mit der Anweisung, die Baumeister-
arbeiten neu auszuschreiben, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neube-
urteilung. Auf die Erhebung von Kosten und die Zusprechung einer ausseramtlichen Ent-
schädigung sei zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine
Vernehmlassung.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 52 Abs. 1 der Inter-
kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.51, IVöB).
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine unzulässige Bewertung der Angebote
nach dem Zuschlagskriterium der Umweltverträglichkeit und verlangt die Aufhebung des
Zuschlags und den Zuschlag an sie selbst – oder aber die Rückweisung an die Vorinstanz
zur neuen Bewertung der Angebote. Ihr Rückstand gegenüber der Beschwerdegegnerin,
deren Angebot bei einem Maximum von 1000 Punkten 953 Punkte erzielte, beträgt 18
Punkte. Bei der Bewertung der Angebote bei der Umweltverträglichkeit erreichte die Be-
schwerdegegnerin die maximal mögliche Punktzahl von 200, das Angebot der Beschwer-
deführerin 160 Punkte. Erwiese sich die Rüge der unzulässigen Bewertungskriterien bei
der Umweltverträglichkeit als begründet, wären sämtliche eingereichten Angebote in die-
sem Punkt neu zu bewerten. Einerseits könnte dem Angebot der Beschwerdegegnerin bei
diesem Kriterium jedenfalls nicht allein aufgrund ihrer geografischen Lage die maximale
Punktzahl vergeben werden. Anderseits wären beim Angebot der Beschwerdeführerin die
Angaben zum Schutz der Umgebung in ihrem Technischen Bericht und zur Nachhaltigkeit
zu bewerten. Auch die weiteren Angebote wären im Hinblick auf ihre Ausführungen zur
Umweltverträglichkeit neu zu prüfen. Damit erschiene das Vergabeverfahren für alle
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Anbieterinnen wieder offen; auch die Beschwerdeführerin hätte reelle Chancen auf den Zu-
schlag, sei es aufgrund der unmittelbaren Bewertung durch das Gericht selbst, sei es nach
Rückweisung an die Vorinstanz zur vergaberechtskonformen Bewertung. Sie ist deshalb
zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Interkan-
tonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019, sGS
841.1, EGöB, Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege, sGS 951.1, VRP; dazu BGer 2C_35/2017 vom 5. April 2018 = Pra 107/2018
Nr. 130).
Die Beschwerde gegen die am 9. Februar 2026 eröffnete Zuschlagsverfügung wurde mit
Eingabe vom 27. Februar 2026 rechtzeitig erhoben und erfüllt die inhaltlichen und formellen
Voraussetzungen (). Darauf ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie die Bewertung der Angebote nach dem
Zuschlagskriterium der Umweltverträglichkeit. Zwar wird der Vergabestelle mit der Berück-
sichtigung der Nachhaltigkeit, die ökonomische, ökologische und soziale Aspekte umfassen
kann, ein grösserer Spielraum eingeräumt. Es ist aber weiterhin unzulässig, die Nachhal-
tigkeit für protektionistische Ziele zu verwenden. Im Sinn der Gleichbehandlung darf immer-
hin von in- und ausländischen Anbietern ein gleich hoher Standard bei den Nachhaltig-
keitskriterien verlangt werden (vgl. Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung des Re-
gierungsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentli-
che Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019 und Einführungsgesetz zur Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019, Botschaft und
Entwürfe der Regierung vom 8. März 2022, vgl. https://www.ratsinfo.sg.ch Geschäft
22.22.03).
Die Vorinstanz hat zur Umweltverträglichkeit in den Ausschreibungsunterlagen keine Un-
terkriterien publiziert. In der Bewertung hat sie, neben der von allen Anbieterinnen bestätig-
ten und – soweit vor dem Zuschlag erforderlich – nachgewiesenen und damit nicht differen-
ziert bewertbaren Erfüllung der Arbeitsschutzbedingungen und Arbeitsbedingungen (lit. A
und G1 der Selbstdeklaration Teilnahmebedingungen), einzig die Distanz zwischen dem
Werkhof und dem Büro des Bauleiters der Anbieterinnen einerseits und der Baustelle an-
derseits berücksichtigt, wobei Anbieterinnen in diesen Aspekten bereits dann leer ausgin-
gen, wenn die Anfahrt ab Werkhof mehr als 14 Kilometer und jene ab Büro des Bauleiters
mehr als 28 Kilometer betrug.
Die Vorinstanz anerkennt, dass sich ihr Vorgehen bei der Bewertung der Angebote nach
dem Zuschlagskriterium der Umweltverträglichkeit in vergaberechtswidriger Weise
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zugunsten lokaler Anbieterinnen ausgewirkt hat und die Zuschlagsverfügung deshalb auf-
zuheben ist (vgl. Ziff. II/1 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. April 2026). Hinzu
kommt, dass einerseits die Berechnung der Punktzahlen jedenfalls anhand der Angaben
der Vorinstanz zu den Distanzen nicht nachvollziehbar ist. Anderseits wurden die Teiler-
gebnisse bei der Distanz zum Werkhof (ausser bei der Beschwerdeführerin) und schliess-
lich die Gesamtpunktzahl für das Zuschlagskriterium der «Umweltverträglichkeit» bei allen
Anbieterinnen auf ganze Punkte gerundet, obwohl es sich dabei um rein mathematische
Vorgänge und nicht um subjektive Einschätzungen handelt (vgl. dazu act. 8/10; Präsidial-
verfügung B 2026/40 vom 17. März 2026 E. 3.2.2). Auch unter diesen Aspekten ist eine
Korrektur der vorinstanzlichen Bewertung geboten.
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Zuschlag ihrem Angebot zu erteilen. Sie geht
dabei von einer unveränderten Bewertung der Angebote nach den Zuschlagskriterien Preis,
Schlüsselpersonen (Erfahrung, Referenzen) sowie Qualität, Zertifikate und Kundendienst
aus und berücksichtigt beim Zuschlagskriterium Umweltverträglichkeit bei sämtlichen An-
bieterinnen die bei diesem Kriterium maximal erreichbare Punktzahl. Bei diesem Vorgehen
erwiese sich das Angebot der Beschwerdeführerin mit einer Gesamtpunktzahl von 975 im
Vergleich zu jenem der Beschwerdegegnerin als das vorteilhaftere und auch als das vor-
teilhafteste im Vergleich mit allen weiteren Anbieterinnen. – Die Vorinstanz geht ihrerseits
davon aus, sie sei einerseits zwar an das Zuschlagskriterium Umweltverträglichkeit gebun-
den, anderseits seien aber alle von ihr verwendeten Unterkriterien bei der Bewertung des
Zuschlagskriteriums Umweltverträglichkeit (mutmasslich) rechtswidrig. Damit liege ein
schwerer Mangel vor, welcher zum Abbruch des Verfahrens und zur Neuausschreibung
führen müsse.
3.2.
3.2.1.
Ist die Zuschlagsverfügung – wie Beschwerdeführerin und Vorinstanz übereinstimmend be-
antragen – aufzuheben, kann die Beschwerdeinstanz gemäss in der
Sache selbst entscheiden oder die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen. Im Fall
einer Rückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen. Diese vergaberechtliche
Sonderregelung sieht hinsichtlich der Möglichkeit der kassatorischen oder der reformatori-
schen Entscheidung keine Prioritätenordnung vor. Vielmehr muss die Beschwerdeinstanz
von Fall zu Fall entscheiden, welches Vorgehen sich im betreffenden Verfahren als geeig-
net erweist. In der Regel führt die Aufhebung der Zuschlagsverfügung zur Rückweisung an
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die Vergabestelle (kassatorisches Urteil). So fällt eine direkte Erteilung des Zuschlags durch
das Gericht immer dann ausser Betracht, wenn noch Fragen zu entscheiden sind, bei deren
Beantwortung der Vergabestelle Ermessen zukommt. Ebenfalls kassatorisch ist zu ent-
scheiden, wenn zusätzliche Erkundigungen einzuholen oder weitere Sachverhaltsabklärun-
gen zu treffen sind. Leidet der Entscheid an unheilbaren formellen Fehlern, kommt wiede-
rum nur eine Rückweisung an die Vergabestelle zur Wiederholung der Ausschreibung ab
dem Zeitpunkt der fehlerhaften Handlung in Frage (vgl. M. BÜHLER, in: H.R. Trüeb [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N 10/11 zu Art. 58).
3.2.2.
Die reformatorische Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin durch das Gericht
fällt aufgrund der konkreten Umstände nicht in Betracht. Sämtliche Angebote wurden bisher
von der Vorinstanz noch nicht in zulässiger Weise nach dem Zuschlagskriterium Umwelt-
verträglichkeit bewertet (vgl. E. 2 hiervor). Bei dieser Beurteilung steht der Vorinstanz als
Vergabebehörde ein erheblicher Ermessensspielraum sowohl hinsichtlich der Auswahl der
zu bewertenden Elemente – soweit sie nicht wie die bisher gewählten vergaberechtswidrig
sind – als auch hinsichtlich der Bewertung selbst zu. Dem Gericht steht demgegenüber
einzig eine Rechtskontrolle zu, in die Handhabung der Angemessenheit darf das Gericht
nicht eingreifen (vgl. und ).
3.3.
3.3.1.
Gemäss werden, sofern die Eignungskriterien und die technischen Spe-
zifikationen erfüllt sind, die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, ein-
heitlich und nachvollziehbar geprüft. Soweit keine Gründe vorliegen, die einen Abbruch des
Verfahrens rechtfertigen, ist die Vergabebehörde vergaberechtlich verpflichtet, die Ange-
bote nach den in der Ausschreibung bekanntgegebenen Zuschlagskriterien zu vergleichen
und zu bewerten.
3.3.2.
nennt in einer nicht abschliessenden Aufzählung die Voraussetzungen,
unter denen der Auftraggeber das Vergabeverfahren abbrechen kann. Die ausdrücklich ge-
nannten Möglichkeiten – endgültiger Abbruch (lit. a), Ausbleiben eines zulässigen Angebots
(lit. b), veränderte Rahmenbedingungen (lit. c), keine wirtschaftliche Beschaffung (lit. d),
Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabrede (lit. e), wesentliche Bedarfsänderung
(lit. f) – sind nicht einschlägig. Darüber hinaus ist ein Verfahrensabbruch aus sachlichen
Gründen möglich. Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn für die Vergabestelle die Vorteile
eines Abbruchs im Vergleich zu jenen der Weiterführung des Verfahrens überwiegen.
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Unzulässig ist ein Abbruch, wenn er als Instrument zur gezielten Diskriminierung einer An-
bieterin und damit dazu eingesetzt würde, einen nicht gewollten Verfahrensausgang abzu-
wenden (vgl. BGer 2C_639/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.4.6; TH. LOCHER, in: H.R.
Trüeb [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 43).
3.3.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die am 9. Februar 2026 eröffnete und von der
Beschwerdeführerin angefochtene vorinstanzliche Zuschlagsverfügung, die – wovon Be-
schwerdeführerin und Vorinstanz übereinstimmend ausgehen – aufzuheben ist. Die Aus-
schreibung als solche erweist sich nicht als mangelhaft. Insbesondere bewegen sich die
von der Vorinstanz bezeichneten Zuschlagskriterien – Preis, Umweltverträglichkeit, Schlüs-
selpersonen (Referenzen/Erfahrung), Qualität, Termin und Sicherung des Ausbildungs-
stands (Ausschreibung ausserhalb des Staatsvertragsbereichs; vgl. Schwellenwerte ge-
mäss Anhang I der IVöB) – innerhalb der vergaberechtlichen Vorgaben, wie im Übrigen
auch deren Gewichtungen: Nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVöB müssen die Zuschlagskri-
terien leistungsbezogen sein. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann der
Auftraggeber insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert,
Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots,
Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionali-
tät, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen. Nach
Art. 2 Ingress und lit. b EGöB trägt der Auftraggeber im Beschaffungsverfahren der Nach-
haltigkeit auf geeignete Weise Rechnung. Die Berücksichtigung der Nachhaltigkeit – in ih-
ren Teilgehalten «volkswirtschaftlich», «ökologisch» und «sozial» – soll gestärkt werden.
Als ökologischer Teilgehalt der Nachhaltigkeit erweist sich also auch das Zuschlagskrite-
rium Umweltverträglichkeit als zulässig.
3.3.4.
Unzulässig sind hingegen die Teilkriterien und Massstäbe, welche die Vorinstanz der Be-
wertung der Angebote nach dem Zuschlagskriterium Umweltverträglichkeit zugrunde gelegt
hat (vgl. E. 2 hiervor). Das rechtfertigt allerdings nicht ohne Weiteres einen Abbruch des
Verfahrens, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Ausschreibung wurde unangefochten rechtskräftig. Eine Fragerunde war zwar nicht
vorgesehen (vgl. https://www.simap.ch #xxx). Jedenfalls bei einem unvollständigen oder
unklaren Leistungsbeschrieb trifft die Anbieter allerdings eine Fragepflicht (vgl. BGer
2P.1/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.2 und 3.3). Auch wenn eine weitere Konkretisierung des
Zuschlagskriteriums der Umweltverträglichkeit in der Ausschreibung und in den Ausschrei-
bungsunterlagen sich nicht unmittelbar auf das Leistungsverzeichnis ausgewirkt hätte, wäre
den Anbieterinnen unbenommen gewesen, sich bei der Auftraggeberin (informell) nach
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deren Erwartungen zur Konkretisierung der Angebote nach dem Aspekt der Umweltverträg-
lichkeit zu erkundigen. Ob eine nicht berücksichtigte Anbieterin sich unter diesen Umstän-
den im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag noch mit Erfolg auf (bezüglich des Zu-
schlagskriteriums der Umweltverträglichkeit) unklare Ausschreibungsunterlagen berufen
könnte, ist unter diesen Umständen vergaberechtlich zumindest fraglich. Es ist mithin davon
auszugehen, dass die Anbieterinnen bei Einreichung nicht der Auffassung waren, die Aus-
schreibung und die Ausschreibungsunterlagen seien in einem Ausmass unklar gewesen,
dass eine rechtskonforme inhaltliche Konkretisierung des Angebots hinsichtlich der immer-
hin mit 20 Prozent gewichteten Umweltverträglichkeit nicht möglich gewesen wäre. Der Vo-
rinstanz lagen mithin insgesamt sechs gültige und bewertbare Angebote vor.
Unbestritten ist im Weiteren, dass die Vorinstanz an der Realisierung der Schulraumerwei-
terung festhalten will. Sie macht auch nicht geltend, sie sehe eine Neuausschreibung auf
der Grundlage eines geänderten Projekts vor. Davon ist auch nicht auszugehen, zumal
Beschaffungsgegenstand die Baumeisterarbeiten sind, denen ein detailliertes Leistungs-
verzeichnis zugrunde liegt. Der Abbruch des Verfahrens hätte sodann zur Folge, dass jene
Anbieterinnen, die sich – wie die Beschwerdeführerin – in ihrem Angebot mit dem Kriterium
der Umweltverträglichkeit auseinandergesetzt haben, gegenüber jenen Anbieterinnen, wel-
che das nicht oder nicht in gleichem Mass getan haben, benachteiligt würde. Deshalb sind
keine ausreichenden sachlichen Gründe ersichtlich, welche einen Abbruch des Verfahrens
und eine Neuausschreibung ohne das Zuschlagskriterium Umweltverträglichkeit rechtferti-
gen könnten.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausschreibung als solche vergaberechtlich nicht
zu beanstanden ist. Sie ist im Übrigen unangefochten rechtskräftig geworden. Hingegen
erweisen sich die Teilkriterien und Massstäbe, nach denen die Vorinstanz die Angebote
beim Zuschlagskriterium Umweltverträglichkeit bewertet hat, als vergaberechtswidrig. Die
Zuschlagsverfügung ist dementsprechend aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur neuen
vergaberechtskonformen Bewertung der Angebote nach dem Zuschlagskriterium Umwelt-
verträglichkeit und zum neuen Zuschlag an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ob der – über das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin hinausgehende – Antrag der
Vorinstanz, das Verfahren sei durch das Gericht abzubrechen oder die Angelegenheit mit
der Anweisung, das Verfahren abzubrechen, an die Vergabestelle zurückzuweisen, zuläs-
sig ist, kann offen bleiben. Er wäre jedenfalls abzuweisen, weil die Ausschreibung nicht zu
beanstanden und ein Abbruch des Verfahrens sich sachlich nicht rechtfertigen liesse.
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5.
Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Zu-
schlagsverfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2026 ist aufzuheben. Die Angelegenheit
ist zur neuen Bewertung der Angebote nach dem Zuschlagskriterium Umweltverträglichkeit
und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens – die Vorinstanz beantragt die Aufhebung
ihrer Verfügung und den Abbruch des Verfahrens, die Angelegenheit ist jedoch zur Neube-
urteilung der eingereichten Angebote nach dem Zuschlagskriterium Umweltverträglichkeit
mit offenem Ausgang an sie zurückzuweisen (vgl. E. 4 und 5 hiervor) – sind die amtlichen
Kosten von der Vorinstanz zu tragen ( und ). Die Vorinstanz beantragt
ohne weitere Begründung, es sei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Nach ständi-
ger Rechtsprechung werden vom Gemeinwesen, das in vergaberechtlichen Beschwerde-
verfahren unterliegt, amtliche Kosten erhoben, weil es überwiegend finanzielle Interessen
im Sinn von verfolgt (vgl. so schon VerwGE B 2006/138 vom 19. Okto-
ber 2006 E. 3, B 2008/70 vom 14. Oktober 2008 E. 3, anstelle vieler VerwGE B 2025/82
vom 10. Juni 2025 E. 6.1). Umstände, die es rechtfertigen, gestützt auf auf die
Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war weder
eine Rechtsfrage erstmals zu entscheiden noch erscheint die Erhebung von Kosten bei der
Vorinstanz unbillig (vgl. zu den Fallgruppen R. VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/Schindler/Ca-
velti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 5 ff. zu
). Eine Entscheidgebühr von CHF 4'200 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222
der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Beschwerdeführerin ist der von ihr für das
Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 5'400 zurückzuerstatten.
6.2.
Die obsiegende Beschwerdeführerin war berufsmässig vertreten und hat Anspruch auf die
Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin am
Verfahren nicht beteiligt hat, ist die Vorinstanz entschädigungspflichtig (Art. 98 Abs. 1 und
Art. 98bis VRP).
Das Honorar im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht beträgt gemäss Art. 22
Abs. 1 Ingress und lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) pauschal CHF 1'500 bis
CHF 15'000. Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Um-
ständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierig-
keit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19
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HonO). In Beschwerdeverfahren im öffentlichen Beschaffungswesen bewegt sich das Pau-
schalhonorar im Regelfall in der Grössenordnung zwischen CHF 3'500 und CHF 6'000 (vgl.
VerwGE B 2025/82 vom 10. Juni 2025 E. 6.2).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Für das Zwi-
schenverfahren, in welchem dem Begehren der Beschwerdeführerin betreffend aufschie-
bende Wirkung entsprochen worden ist, wurde diese für ihre Vertretungskosten mit
CHF 1'872 (ohne Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Beschwerdeführerin nutzte in der Folge
die Gelegenheit, ihre Beschwerde zu ergänzen. Die ausführliche Beschwerdeergänzung
vom 26. März 2026 gibt in weiten Teilen wieder, was die Beschwerdeführerin bereits in der
Beschwerde vorgebracht hatte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erübrigte
sich, da die Vorinstanz die Gutheissung des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin auf
Aufhebung der Zuschlagsverfügung beantragt hat.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erscheint eine Entschädigung mit einem
Honorar von pauschal CHF 4'000 zuzüglich pauschaler Barauslagen von CHF 160 (vier
Prozent von CHF 4'000; vgl. Art. 28bis HonO) als angemessen. Die Mehrwertsteuer ist nicht
zu entschädigen, da die Beschwerdeführerin selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr
mit der Kostennote des Rechtsvertreters in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vor-
steuer abziehen kann (vgl. VerwGE B 2012/54 vom 3. Juli 2012 E. 6; R. HIRT, Die Regelung
der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 194).
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Zuschlagsverfügung
aufgehoben.
2.
Die Angelegenheit wird zur Bewertung der Angebote nach dem Zuschlagskriterium der Um-
weltverträglichkeit und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Vorinstanz bezahlt die amtlichen Kosten des Hauptverfahrens von CHF 4'200. Der Be-
schwerdeführerin wird der von ihr für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss
von CHF 5'400 zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz entschädigt die Beschwerdeführerin für das Hauptverfahren mit CHF 4'160
(ohne Mehrwertsteuer).
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