5A_1002/2026
Bundesgericht
Fürsorgerische Unterbringung
Veröffentlicht am 21. Oktober
Entschieden am 8. Oktober
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1002/2026
Urteil vom 8. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 15. September 2026 (WBE.2026.358).
Sachverhalt:
Mit ärztlicher Einweisung vom 5. September 2026 wurde der Beschwerdeführer fürsorgerisch untergebracht. Im Anschluss an die Verhandlung vom 15. September 2026 versandte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau den abweisenden Beschwerdeentscheid im Dispositiv. Am 18. September 2026 verlangte der Beschwerdeführer eine vollständig begründete Urteilsausfertigung, welche inzwischen vorliegt und am 6. Oktober 2026 an den Beschwerdeführer verschickt wurde (Zustellung am 7. Oktober 2026).
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2026 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Hauptanliegen, er habe einen vollständig begründeten Entscheid verlangt und bis dato noch keinen erhalten.
Erwägungen:
1.
Soweit der Beschwerdeführer festhält, er sei nicht psychisch krank und habe niemandem etwas angetan, sondern er wehre sich nur gegen die "Schikarirerei", wendet er sich letztlich auch gegen die fürsorgerische Unterbringung als solche. Diesbezüglich ist aber erst der vollständig begründete verwaltungsgerichtliche Entscheid beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. und ), welcher im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht vorlag. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Zur Hauptsache bemängelt der Beschwerdeführer jedoch, dass ihm noch kein vollständig ausgefertigter Entscheid zugestellt worden sei. Mithin erhebt er sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Betreffend ein kantonal letztinstanzliches Verfahren ist eine solche Beschwerde an sich jederzeit möglich (Art. 94 und ). Indes wird eine Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich gegenstandslos, wenn der als verzögert gerügte Akt zwischenzeitlich ergangen ist, was vorliegend der Fall ist. Ein ausnahmsweises virtuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde (vgl. dazu BGE 136 III 497 E. 1.1; 140 III 92 E. 1.1; 146 II 335 E. 1.3) ist nicht ersichtlich.
3.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_1002/2026 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli
Referenzen
Bestimmungsliste
- 5A_1002/2026Fürsorgerische Unterbringung