6B_177/2026

Bundesgericht

Straftaten

Betrug; Urkundenfälschung; Willkür; Unschuldsvermutung

24. August

Sachverhalt A.________ beantragte am 1. April 2020 für seine Gesellschaft einen Covid-19-Kredit von 50'000 Franken und deklarierte eine jährliche Lohnsumme von 660'000 Franken sowie einen geschätzten Umsatz von 500'000 Franken. Tatsächlich hatte die Gesellschaft 2019 keinen Umsatz, war zuvor jahrelang ohne Personal und erzielte 2020 lediglich den Lohn des Beschwerdeführers von 16'010 Franken. Erwägungen • Die Angaben waren unwahr: Der behauptete Umsatz beruhte auf einem bedingten Grundstückverkauf ohne Garantie der Bewilligung oder Zahlung und die angegebene Lohnsumme auf nicht belegten Investitions- und Personalplänen. • Bei diesem standardisierten, auf Selbstdeklaration beruhenden Verfahren erfüllt die Covid-19-Kreditvereinbarung bei falschen Angaben die Anforderungen an eine unechte Urkunde; zugleich können Betrug und Urkundenfälschung vorliegen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung war nicht willkürlich und verletzte die Unschuldsvermutung nicht. Entscheid Die Beschwerde wurde, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen; die Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung blieb bestehen.
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