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VSBES.2026.103

SO Obergericht

Ergänzungsleistung

Erlass der EL-Rückforderung

Veröffentlicht am 24. September

Entschieden am 25. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Urteilvom25. August 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendErlass
der Rückforderung von Ergänzungsleistungen IV(Einspracheentscheid vom 7. April 2026)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts inErwägung:
I.
1.
1.1     Der 1986 geborene A.___ bezieht
seit 2014 respektive – nach einem Unterbruch zufolge Taggeldbezugs – seit 2018
eine Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1230
f.) und mindestens seit Anfang 2020 Ergänzungsleistungen (vgl. AK-Nr. 1199 ff.,
1209). Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistungen ab 1.
April 2021 auf CHF 1'837.00 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) fest
(AK-Nr. 1122). Ab 1. August 2021 belief sich die monatliche Ergänzungsleistung
auf CHF 2'057.00 (AK-Nr. 1066 f.), ab 1. Januar 2022 auf CHF 2'681.00
(AK-Nr. 1034), ab 1. November 2022 auf CHF 2'685.50 (AK-Nr. 927), ab 1. Januar
2023 auf CHF 2'792.50 (AK-Nr. 911), ab 1. Januar 2024 auf CHF 2'793.00 (AK-Nr.
775), ab 1. Januar 2025 auf CHF 3'478.00 (AK-Nr. 662) und ab 1. Januar
2026 auf CHF 3'517.00 (AK-Nr. 258).
1.2     Mit Verfügung vom 21. Januar
2026 legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend
ab 1. September 2021 neu fest und forderte einen Betrag von CHF 3'252.00
zurück (AK-Nr. 216). Die Rückforderung betraf die Zeiträume September 2021 bis
Dezember 2021 (CHF 375.00 pro Monat, total CHF 1'500.00), Januar 2023 bis
Dezember 2024 (CHF 22.00 pro Monat, total CHF 528.00) sowie Januar
2025 bis Dezember 2025 (CHF 102.00 pro Monat, total CHF 1'224.00).
Begründet wurde die rückwirkende Anpassung mit der Berücksichtigung des
Taggeldes einer privaten Versicherung von September bis Dezember 2021 sowie
einer Korrektur der Miete (AK-Nr. 216 f.).
1.3     Der Beschwerdeführer erhob am
18. Februar 2026 Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung (AK-Nr. 174 f.),
zog diese aber am 11. März 2026 wieder zurück (AK-Nr. 166).
2.
2.1     Am 16. März 2026 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 3'252.00
(AK-Nr. 160 f.).
2.2     Mit Verfügung vom 18. März 2026
lehnte die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab (AK-Nr. 155 f.). Die
dagegen am 24. März 2026 erhobene Einsprache (AK-Nr. 105 f.) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. April 2026 (AK-Nr. 84 ff.;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ebenfalls ab.
3.
3.1     Gegen den Einspracheentscheid
vom 7. April 2026 erhebt der Beschwerdeführer am 14. April 2024 Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er stellt die folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 9 ff.).
Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands (A.S. 13 ff.).
3.2     Mit Eingabe vom 6. Mai 2026
erklärt der Beschwerdeführer, er habe bisher keinen Rechtsanwalt gefunden,
dessen Beiordnung er beantragen könnte. Er führe das Verfahren daher bis auf Weiteres
ohne anwaltliche Vertretung weiter. An seinen Anträgen halte er fest
(A.S. 25).
3.3     Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 6. Mai 2026 auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 27).
4.       Auf die Ausführungen der
Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit dies
erforderlich ist. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges
Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.2     Gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a und c des kantonalen Gesetzes über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des
Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als
Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem
Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 sowie über Beschwerden, sie sich
als offensichtlich begründet oder unbegründet erweisen. Streitig und zu prüfen
ist hier der Erlass einer Rückforderung von CHF 3'252.00. Die Angelegenheit ist
daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts in einzelrichterlicher
Kompetenz zu beurteilen.
2.
2.1     Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten,
wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
Ein diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung
feststeht (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020,
Art. 25 N 67).
2.2
2.2.1  Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).
2.2.2  Der gute Glaube muss während des
Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts
9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei
wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich
die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist
somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten
zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den
guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in
anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet
werden darf (BGE 138 V 218 E. 4., 112 V 97 E. 2c; Urteil des
Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).
2.3     Jede wesentliche Änderung in den
für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(). Im Bereich der Ergänzungsleistungen wird diese
in vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede
Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen
gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde,
welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen
Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der
Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei
nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE
112 V 97 E. 2a).
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat die
strittige Rückforderung verfügt, weil sie im Rahmen der periodischen
Überprüfung des Ergänzungsleistungs-Anspruchs, welche mit Schreiben vom 19. Mai
2025 (AK-Nr. 325) eingeleitet worden war, auf ihr zuvor unbekannte Tatsachen
gestossen war. So stellte sie fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom
31. August 2021 bis Dezember 2021 durch die private Versicherung B.___ Beträge
von CHF 1'200.00 und von CHF 3'300.00 ausbezahlt worden waren (vgl. AK-Nr. 122 f.).
Dadurch erhöhte sich in der EL-Berechnung das anrechenbare Einkommen pro Jahr
um CHF 4'500.00; bezogen auf den vier Monate oder 1/3 eines Jahres umfassenden
Zeitraum vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 resultierte eine
Rückforderung von CHF 1'500.00. Weiter stellte sich heraus, dass sich die
monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) auf CHF 1'398.00 belaufen hatte (vgl.
AK-Nr. 249), bevor sie per 1. Januar 2026 auf CHF 1'500.00 erhöht
wurde (AK-Nr. 251). In den EL-Berechnungen waren die folgenden Mietausgaben
berücksichtigt worden: CHF 17'040.00 pro Jahr respektive CHF 1'420.00 pro
Monat vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 (vgl. Berechnungsblätter: AK-Nr.
909 f. ab 1. Januar 2023; AK-Nr. 701 f. ab 1. Januar 2024; AK-Nr. 699 f. ab 1.
April 2024); CHF 18'000.00 pro Jahr respektive CHF 1'500.00 pro Monat vom
1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 664). Die
Rückforderung basiert demnach für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31.
Dezember 2021 (Betrag CHF 1'500.00) auf der Berücksichtigung der
Taggeldleistungen der B.___ und für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31.
Dezember 2025 auf der Korrektur der anrechenbaren Wohnkosten (von Januar 2023
bis Dezember 2024 von CHF 1'420.00 auf CHF 1'398.00 pro Monat, total 24 x CHF
22.00 = CHF 288.00; von Januar 2025 bis Dezember 2025 von CHF 1'500.00 auf CHF
1'398.00 pro Monat, total 12 x CHF 102.00 = CHF 1'224.00).
3.2
3.2.1  Die Beschwerdegegnerin verneint
den guten Glauben in Bezug auf die Taggelder der B.___ für September 2021 bis
Dezember 2021 mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe der
Beschwerdegegnerin den Bezug dieser Taggelder im Zeitpunkt des Leistungsbezugs
(September bis Dezember 2021) nicht gemeldet. Als Bezüger von
Ergänzungsleistungen müsse ihm bewusst gewesen sein, dass seine
wirtschaftlichen Verhältnisse den Leistungsanspruch beeinflussten, dass er mit
der Auszahlung des Taggeldes der B.___ im Jahr 2021 mehr Einnahmen gehabt habe
als im Rahmen der EL-Anmeldung im April 2021 und dass er dies hätte melden
müssen. Zudem bestehe eine Verpflichtung, die Berechnungsblätter zu überprüfen
und allfällige Unstimmigkeiten zu melden.
3.2.2  Der Beschwerdeführer legte in der
Einsprache vom 18. Februar 2026 (AK-Nr. 174) gegen die
Rückforderungsverfügung vom 21. Januar 2026 dar, der von der B.___ ausbezahlte
Betrag sei einmalig ausbezahlt worden und im Rahmen einer
Vergleichsvereinbarung erfolgt, habe keine periodische Leistung dargestellt und
kein laufendes monatliches Erwerbseinkommen ersetzt (AK-Nr. 174). In der
Einsprache gegen die Erlassverfügung vom 24. März 2026 brachte er vor, die
Rückforderung sei verwirkt respektive es sei die Verwirkung zu prüfen. Weiter
liege keine Meldepflichtverletzung vor, denn in den Schadenmeldungsformularen
der B.___ vom 8. Oktober 2021 und 13. Dezember 2021 sei in der Rubrik
«Altre assicurazioni» die Existenz von IV und der Beschwerdegegnerin
ausdrücklich angegeben worden. Er selbst habe das Taggeld der B.___ von CHF
4'500.00 in der Steuererklärung 2021 vollständig deklariert. Er verfüge nicht
über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, die Unterlagen der B.___
seien in italienischer Sprache abgefasst gewesen und hätten den Ausdruck
«Taggeld» nicht verwendet. Für ihn sei nicht leicht erkennbar gewesen, dass die
ihm in italienischer Sprache mitgeteilte Leistung der B.___
sozialversicherungsrechtlich als separat meldepflichtiges «Taggeld» im
EL-Verfahren zu qualifizieren sei. Für eine nicht deutschsprachige Person ohne
juristische oder verwaltungsrechtliche Ausbildung sei der Zusammenhang zwischen
der konkreten Zahlung und einer eigenständigen Meldepflicht gegenüber der
EL-Stelle objektiv nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Es komme hinzu, dass
die Ausgestaltung der EL-Verfügungen und der dazugehörigen Berechnungsblätter
die Erkennbarkeit eines Fehlers im Einzelfall erheblich erschweren könne.
Gerade deshalb dürfe der gute Glaube nicht schematisch verneint werden. Unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände liege höchstens eine leichte
Nachlässigkeit, nicht aber grobe Fahrlässigkeit vor. Weiter wäre die
Beschwerdegegnerin gemäss verpflichtet gewesen, ihm in einer für
ihn verständlichen Form zu verdeutlichen, dass Leistungen aus privaten
Unfallversicherungen gesondert zu melden seien. In der Beschwerde vom 14. April
2026 hält der Beschwerdeführer fest, er sei beim Bezug der Leistungen in gutem
Glauben gewesen. Die Neuberechnung der Beschwerdegegnerin basiere auf einer
komplexen Neubeurteilung seiner Vermögensverhältnisse, die für ihn als Laie
ohne Fachkenntnisse im Sozialversicherungsrecht nicht erkennbar gewesen sei.
3.2.3  Der Beschwerdeführer zog nach
Lage der Akten per [...] in den Kanton Solothurn (vgl. AK-Nr. 1169). Zuvor
lebte er im Kanton Tessin und bezog Ergänzungsleistungen der dortigen
Ausgleichskasse (vgl. AK-Nr. 1199 ff.). Deren Verfügungen enthielten jeweils in
der vom Beschwerdeführer beherrschten Sprache Italienisch den Hinweis auf die
Meldepflicht (obbligo d’informare). Als meldepflichtig genannt wurden unter
anderem «Aumento o diminuzione del reddito o della sostanza (per esempio
pensioni, indennità giornaliere, eredità, donazioni, etc.)» (vgl. z.B.
Verfügung vom 2. April 2021, AK-Nr. 1200). Im Zusammenhang mit der
EL-Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer einen (in
deutscher Sprache abgefassten) Vertrag mit der B.___ über eine private
Unfallversicherung vom 27. Mai 2013 ein, der u.a. ein Unfalltaggeld von CHF
60.00 ab dem ersten Tag vorsah (AK-Nr. 1166 ff.). Im Rahmen der
periodischen Überprüfung, die im Mai 2025 eingeleitet wurde (vgl. E. II. 3.1
hiervor), stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer wegen zweier Unfälle
vom 24. August 2021 und 23. November 2021 Leistungen der B.___ beansprucht
hatte (vgl. AK-Nr. 116 f. und 119 f.). Weiter wurde bekannt, dass ihm die B.___
Beträge von CHF 3'300.00 für die Zeit vom 31. August bis 24. Oktober 2021
(entsprechend 55 Tagen à CHF 60.00; AK-Nr. 122) und CHF 1'200.00 für
die Zeit vom 24. November bis 13. Dezember 2021 (entsprechend 20 Tagen à CHF
60.00) ausbezahlt hatte. Die B.___ bestätigte in einem auf Italienisch
verfassten Schreiben vom 22. Februar 2022, «indennità giornaliere» in dieser
Höhe überwiesen zu haben (vgl. AK-Nr. 122 f.). Dieser Ausdruck ist identisch
mit demjenigen im zitierten Hinweis auf die Meldepflicht und die Übersetzung
mit «Taggeld» liegt auf der Hand. Wie aus den beiden Bestätigungen hervorgeht,
handelte es sich sehr wohl um einen Einkommensersatz für eine bestimmte
Zeitperiode. Inwiefern der Umstand, dass es sich um eine Vergleichszahlung
gehandelt haben soll, relevant sein könnte, ist nicht ersichtlich. Unabhängig
davon musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Ergänzungsleistungen
ausgerichtet werden, um eine Bedürftigkeit auszugleichen und dass sich deshalb
der Bezug von Taggeldleistungen einer privaten Unfallversicherung auf den
Anspruch auswirkt. Wenn der Beschwerdeführer diese Einnahmen in seiner
Steuererklärung 2021 deklariert hat (vgl. AK-Nr. 126), weist dies zwar darauf
hin, dass er die erzielten Einnahmen nicht bewusst den Behörden verschweigen
wollte. Es ändert aber nichts daran, dass er die in den EL-Verfügungen immer
wieder erwähnte Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin zumindest
grobfahrlässig verletzt hat. Damit bleibt kein Raum für die Bejahung des guten
Glaubens. Die Beschwerde ist in diesem Punkt, bezogen auf die Rückforderung von
CHF 1'500.00 wegen der Taggelder der B.___, abzuweisen.
3.3     Zu prüfen bleibt der gute Glaube
in Bezug auf die Mietkosten. Diese wurden in den Verfügungen und Berechnungen
für die Zeit von 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 auf CHF 17'040.00
pro Jahr oder CHF 1’420.00 pro Monat beziffert, in denjenigen für das Jahr 2025
auf CHF 18'000.00 oder CHF 1'500.00 pro Monat. In Wirklichkeit beliefen sie
sich auf CHF 1'398.00 pro Monat. Der Irrtum der Beschwerdegegnerin
basierte darauf, dass sich der Mietzins laut einer im Oktober 2022
abgeschlossenen Vereinbarung unmittelbar darauf infolge einer Erhöhung der
Akontozahlungen für die Nebenkosten tatsächlich auf CHF 1'500.00 pro Monat hätte
belaufen sollen (vgl. Bestätigung Nachtrag Mietvertrag vom 10. Oktober 2022 mit
Wirkung ab 1. November 2022, AK-Nr. 917, erstellt nach einem entsprechenden
Hinweis der Beschwerdegegnerin, AK-Nr. 919). Der Beschwerdeführer hatte dieses
Dokument, welches zu einer Erhöhung des anrechenbaren Mietzinses führte, bei
der Beschwerdeführerin eingereicht, diese jedoch in der Folge nicht darauf
hingewiesen, dass sich der Mietzins ab Anfang 2023 trotzdem nur auf CHF
1'398.00 belief. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die
Meldepflicht in Bezug auf Mietzinsänderungen in jeder EL-Verfügung ausdrücklich
erwähnt wurde, ist eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht ohne
Zweifel gegeben. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch nach Erhalt der
jeweiligen EL-Verfügung mit dem Berechnungsblatt, aus dem die Höhe des
Mietzinses ersichtlich war, nicht reagiert hat. Der gute Glaube ist daher in
Bezug auf die Rückforderung, die sich aus der Mietzinsdifferenz ergibt,
ebenfalls zu verneinen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.       Zusammenfassend ist die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat
es mit dem Einspracheentscheid vom 7. April 2026 zu Recht abgelehnt, die
Rückforderung von CHF 3'252.00 zu lassen. Die dagegen gerichtete
Beschwerde ist abzuweisen. Angesichts der klaren Verletzung der Meldepflicht
muss die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen.
5.
5.1     Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2     Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. ). Da das
Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) keine Kostenpflicht vorsieht, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wirderkannt:
6.Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30
Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident                           Die Gerichtsschreiberin
Flückiger                                   Studer

Referenzen

Bestimmungsliste

  • VSBES.2026.103Erlass der EL-Rückforderung
Offizielle Quelle