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5A_902/2026

Bundesgericht

Personenrecht

Persönlichkeitsverletzung

Veröffentlicht am 2. Oktober

Entschieden am 17. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_902/2026
Urteil vom 17. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Juli 2026 (LB260011-O/U).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war Pensionär im "C.________", welcher von der Stiftung "D.________" betrieben wird. Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 wurde ihm gestützt auf einen Vorfall, der sexuell übergriffiges Verhalten gegenüber einer minderjährigen Lernenden betraf, die fristlose Auflösung des Pensionsvertrages mitgeteilt.
Am 26. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer gegen den Stiftungsratspräsidenten (Beschwerdegegner) eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein mit den Begehren, dieser sei für die begangene Ehrverletzung, üble Nachrede und Verleumdung und zur Haftung für die entstandenen Kosten und psychischen Qualen zu verurteilen. Mit Beschluss vom 29. Januar 2026 trat das Bezirksgericht Zürich, nachdem der Beschwerdeführer auf Rückfrage hin festgehalten hatte, dass sich seine Klage gegen den Stiftungsratspräsidenten persönlich richte, wegen ungültiger Klagebewilligung auf die Klage nicht ein. Mit Beschluss vom 21. Juli 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 14. September 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und ) und unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes rechtzeitig eingereicht worden (Art. 46 Abs. 1 lit. b und ).
2.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Sodann hat die Beschwerde ein sich auf die Nichteintretensfrage beziehendes Rechtsbegehren zu enthalten ().
3.
Der Beschwerde mangelt es an einem Rechtsbegehren zu Sache. Es wird (nebst dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege) einzig ein Begehren um Beigabe eines Anwaltes gestellt. Indes vermittelt das Bundesgericht keine Rechtsanwälte, sondern hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, sich (vor Ablauf der Beschwerdefrist) allenfalls vertreten und durch einen Rechtsanwalt eine Beschwerde einreichen zu lassen.
Sodann mangelt es der Beschwerdeschrift an einer Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Diesem zufolge wurde auf die Berufung nicht eingetreten, weil sich der Beschwerdeführer nicht mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid auseinandergesetzt hatte, wonach in der Klagebewilligung das Alterswohnheim "C.________" als Prozessgegner aufgeführt und dieses an der Schlichtungsverhandlung durch den Beschwerdegegner bloss vertreten wurde. Er beschränkt sich in seiner Beschwerdebegründung darauf, einen sexuell übergriffigen Vorfall zu bestreiten, und macht geltend, er habe der 16-jährigen Lernenden lediglich ein Buch geschenkt, welches aus ihm unbekannten Gründen den Titel "Sex" getragen habe, worauf das Ganze eine eigene Dynamik angenommen habe; er werde vielleicht nie mehr ein neues Altersheim finden und das ihm auferlegte Hausverbot sei unerträglich, weil er seine dortige Freundin nicht mehr besuchen könne. Diese Ausführungen gehen wie gesagt an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei, in welchen das Obergericht festhielt, der Beschwerdeführer setzte sich berufungsweise nicht mit der erstinstanzlichen Begründung auseinander, wonach er mit dem Beschwerdegegner persönlich kein Schlichtungsverfahren durchgeführt habe und es mangels einer gültigen Klagebewilligung an einer Prozessvoraussetzung fehle. Inwiefern der obergerichtliche Nichteintretensentscheid Recht verletzen soll, wird nicht ansatzweise dargelegt.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ().
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt () und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli

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