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6B_282/2026

Bundesgericht

Straftaten

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Veröffentlicht am 7. Oktober

Entschieden am 7. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_282/2026
Urteil vom 8. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer,
vom 4. Februar 2026 (SR1 25 26).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, er habe am 9. Februar 2024 um
16.57 Uhr den Personenwagen Mercedes-Benz G500 mit dem Kontrollschild ZH xxx xxx auf der U.________strasse yyy in Richtung V.________ gelenkt. Dabei sei er bei der Bushaltestelle in W.________ innerorts trotz der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 82 km/h gefahren und damit 32 km/h schneller als erlaubt.
B.
Das Obergericht des Kantons Graubünden verurteilte A.________ am 4. Februar 2026 zweitinstanzlich wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. Es auferlegte ihm die Untersuchungskosten von Fr. 1'980.--, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen mit der Anweisung, "von einer eigenen akzessorischen Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Zulässigkeit der Temposignalisation auf der V.________strasse yyy in Richtung U.________ vor und bis zur Bushaltestelle in W.________ abzusehen". Das Obergericht sei anzuweisen, das Verfahren zu sistieren und eine angemessene Frist anzusetzen zur Einleitung des Verwaltungsrechtswegs zur Prüfung der Rechtmässigkeit der erwähnten Temposignalisation. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, worauf die Beschwerde abzielt (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_28/2026 vom 30. April 2026 E. 1.1; 6B_728/2024 vom 20. November 2024 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt ausschliesslich kassatorische Rechtsbegehren. Aus der Beschwerde erhellt indes, dass er letztlich auf einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln zielt.
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen ().
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (; und ;

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  • 6B_282/2026Grobe Verletzung von Verkehrsregeln
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