7B_663/2026

Bundesgericht

Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters

Ausstand

17. August

Sachverhalt Nach seinem Einspruch gegen einen Strafbefehl ersuchte A.________, der sich von seinem amtlichen Verteidiger getrennt hatte, um eine Entschädigung und eine «provision procédurale». Richter B.________ hielt an der Verhandlung fest, verweigerte diese provision procédurale und wies auf die Möglichkeit hin, einen amtlichen Verteidiger zu beantragen; A.________ beantragte dessen Ausstand, was von der kantonalen Behörde abgewiesen wurde. Erwägungen • Angeblich fehlerhafte Entscheide oder Verfahrenshandlungen rechtfertigen den Ausstand nur, wenn es sich um besonders schwere oder wiederholte Fehler handelt, die objektiv den Anschein der Befangenheit begründen; dies ist weder beim Festhalten an der Verhandlung noch bei der Verweigerung einer «provision procédurale» noch bei den Hinweisen zur Verteidigung der Fall. • Die gemeinsame Prüfung der Rügen ändert am Ergebnis nichts: Der Richter hatte seine Antworten begründet, und eine schwere Verletzung seiner Pflichten war nicht nachgewiesen; die ungenügend begründeten Rügen waren zudem unzulässig. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.
Auf bger.ch öffnen →