4F_15/2026
Bundesgericht
Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG
31. Juli
Sachverhalt
Das Bundesgericht war auf eine Beschwerde gegen einen kantonsgerichtlichen Entscheid im Zusammenhang mit einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht eingetreten. Der Gesuchsteller verlangte daraufhin die Revision dieses Urteils und berief sich namentlich auf eine unrichtige Besetzung sowie auf übergangene Anträge und Tatsachen.
Erwägungen
• Die behauptete unrichtige Besetzung begründet keinen Revisionsgrund: Ein Ausstandsgesuch war im Ausgangsverfahren nicht gestellt worden, und die frühere Mitwirkung derselben Gerichtspersonen bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
• Die geltend gemachten Revisionsgründe nach Art. 121 lit. c und d BGG wurden nicht konkret dargelegt; insbesondere wurden weder übergangene Anträge noch übersehene erhebliche Aktenfakten bezeichnet.
• Das Revisionsgesuch war deshalb insgesamt nicht rechtsgenügend begründet und von vornherein aussichtslos, weshalb auch die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert und dem Gesuchsteller wurden Fr. 1'000.– Gerichtskosten auferlegt.