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VB.2025.00033

ZH Verwaltungsgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Sachurlaub für Medieninterview

Veröffentlicht am 19. September

Entschieden am 11. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00033
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Geschäftsnummer:
VB.2025.00033
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.09.2025
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Urlaub
Der Beschwerdeführer beantragt Feststellung, dass sein Gesuch um Sachurlaub zur Wahrnehmung eines Interviewtermins auf der Redaktion eines Printmediums zu Unrecht abgewiesen worden sei (Sachverhalt I.B, E. 1.2.1). Dabei beruft er sich auf den Schutz der Medienfreiheit bzw. der Meinungsäusserungsfreiheit. Somit stehen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.2.4). Dem Beschwerdeführer war zugestanden worden, sich unter der Woche ausserhalb der regulären Besuchszeiten unter Wahrung der Privatsphäre in der Strafvollzugsanstalt mit dem Journalisten zu treffen (E. 3.1). Es ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht ausreichen und für die Pflege medialer Kontakte eines Strafgefangenen ein Redaktionsbesuch erforderlich sein soll. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers ausserhalb der Vollzugseinrichtung für diesen Interviewtermin war demnach nicht unerlässlich und die Voraussetzungen eines Sachurlaubs somit nicht erfüllt (E. 3.2). Der Beschwerdeführer betreibt selber kein Medium und kann sich daher nicht auf die Medienfreiheit berufen (E. 3.3). Was die angerufene Meinungsäusserungsfreiheit betrifft, überwiegt das öffentliche Interesse an einem geordneten Strafvollzug bzw. an der Wahrung der Gefängnisordnung unter rechtsgleicher Anwendung der Urlaubsrichtlinien die sehr moderaten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer freien Wahl der Lokalität für seinen Medientermin deutlich (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit.
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
EMRK
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
FESTSTELLUNGSINTERESSE
INTERVIEW
MEDIENFREIHEIT
MEINUNGSÄUSSERUNGSFREIHEIT
REDAKTION
SACHURLAUB
URLAUB
URLAUBSGESUCH
WIEDEREINGLIEDERUNG
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
§ 61 JVV
Art. 84 Abs. VI StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00033
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. September
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Urlaub,
hat sich
ergeben:
I.
A.
A,
geboren 1988, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Juni 2019
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer
Freiheitsstrafe von 46 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt, abzüglich 27 Tagen
bereits erstandenen Freiheitsentzugs. Mit Urteil desselben Gerichts vom
21. Mai 2024 wurde A wegen mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren als
Gesamtstrafe verurteilt, abzüglich 874 Tagen bereits erstandenen
Freiheitsentzugs. Zum Vollzug der Strafen befindet sich A derzeit im
Vollzugszentrum (fortan: VZ) B. Zwei Drittel der Strafen hat er am
1. Dezember 2024 erstanden. Das Strafende fällt auf den 11. November
2027.
B.
Am 9. Oktober 2024 stellte A beim VZ B ein
Gesuch um Gewährung eines Sachurlaubs für Mittwoch, 16. Oktober 2024, von
08:00 bis 20:00 Uhr, um einen medialen Termin auf der Redaktion des
Magazins "C" wahrnehmen zu können. Nach durchgeführter Anhörung
lehnte das JuWe das Urlaubsgesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 ab.
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 17. Oktober 2024
Rekurs bei der Justizdirektion und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2024 innert 14 Tagen unter
Bewilligung eines zukünftigen Sachurlaubs für vergleichbare Gelegenheiten, dies
unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom
16. Dezember 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab. Auf die Anträge
von A betreffend Gewährung künftiger Sachurlaube und Behandlung des Rekurses
innert 14 Tagen trat sie nicht ein (vgl. E. 2.1-2). Das Gesuch
von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ab und
auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 510.-.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom
16. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen
die Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2024 unter "nachträglicher
rückwirkender Anerkennung des Sachurlaubs für zukünftige vergleichbare Anträge",
eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Rekursverfahren. Daneben ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2025 wurde dem
Beschwerdeführer Nachfrist zur Einreichung einer mit Originalunterschrift
versehenen Beschwerdeschrift angesetzt (Prot. S. 2). Dem kam der
Beschwerdeführer am 23. Januar 2025 nach. Die Vorinstanz beantragte am
29. Januar 2025 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdegegner 1 beantragte mit Beschwerdeantwort vom
24. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom
25. Februar 2025 wurde die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich unter
Fristansetzung für die Beschwerdeantwort als Beschwerdegegnerin 2 in das
Beschwerdeverfahren aufgenommen (Prot. S. 4 f.). Mit
Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin 2
die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich in der Sache
nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 reichte er zur
Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung Unterlagen zum
Nachweis seiner Mittellosigkeit nach.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den
Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d VRG) und ihm keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.
1.2
1.2.1
Der Termin für den beantragten Urlaub ist verstrichen. Der Antrag des
Beschwerdeführers auf "nachträgliche Anerkennung des Sachurlaubs für
zukünftige vergleichbare Anträge" ist daher als Feststellungsbegehren zu
qualifizieren. Sinngemäss beantragt er mithin wie schon vor der Vorinstanz die
Feststellung, dass ihm der Sachurlaub vom 16. Oktober 2024 zu Unrecht
verweigert worden sei.
1.2.2
Das Verwaltungsgericht bejaht
auch ohne explizite gesetzliche Grundlage (eine solche ist nur mit Bezug auf
Realakte in § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegeben) in ständiger Praxis
einen Anspruch analog Art. 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) auf Erlass einer Feststellungsverfügung,
welche das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich-rechtlicher
Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat, vorausgesetzt, dass hierfür ein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (vgl. VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.00006,
E. 1.2.1; 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 6.5.1;
24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 4.2). Für den Nachweis eines solchen
sind grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für die Rekurs- bzw.
Beschwerdelegitimation massgebend. Mithin muss die gesuchstellende Person einen
eigenen, aktuellen und praktischen Nutzen an der beantragten Feststellung dartun
können (VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2; 14. Mai 2021,
VB.2019.00840, E. 3.2; vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19
N. 23 f.).
1.2.3
Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen
Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer
Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes
öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige, richterliche Prüfung im
Einzelfall kaum je stattfinden könnte (BGE 128 II 34 E. 1b). In
Fällen, in denen durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101)
geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, ist entsprechend der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Beschwerde auch dann einzutreten, wenn
kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135
E. 1.3.1;
VGr, 3. Mai
2024, VB.2023.000
06, E. 1.2.2).
1.2.4
Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung des Sachurlaubs aus dem
Strafvollzug unter anderem auf den Schutz der Medienfreiheit bzw. der
Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie gemäss Art. 16 und 17
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Somit stehen
vorliegend durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist (vgl. oben, E. 1.2.3).
2.
2.1
Im
Strafvollzug ist die Menschenwürde des Gefangenen zu achten. Seine Rechte
dürfen nur soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das
Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB;
SR 311.0]). Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu
fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1
StGB). Diese Bestimmungen schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung
und Resozialisierung, das heisst einen auf Achtung der Menschenwürde des
Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Dies bedeutet, dass dem Gefangenen
grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss. Deshalb haben
sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der
Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Dieser Vollzug beruht auf einem
Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die
Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder
Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen
Vollzugsöffnungen gesetzt (BGr, 18. Dezember 2015, 6B_619/2015,
E. 2.7).
2.2
Dem
Gefangenen ist gemäss zur
Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung
oder aus besonderen Gründen
in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren,
soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr
besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der
Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton
jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018,
6B_240/2018, E. 2.3;
VGr,
3. Mai 2024, VB.2023.00006
3, E. 2.2). Nach § 61
Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1)
werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan:
Urlaubsrichtlinien) bewilligt. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen und des
vorinstanzlichen Entscheids war die Fassung vom 7. April 2006 mit
Änderungen gemäss Beschlüssen vom 28. Oktober 2016 und 3. November
2022 in Kraft, welche per 1. Januar 2025 durch die Richtlinie der
Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend
die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024 (fortan:
Urlaubsrichtlinien 2024) ersetzt wurde. Da vorliegend im Rahmen eines
Feststellungsentscheids die Rechtmässigkeit der Verweigerung eines für den
16. Oktober 2024 vorgesehenen Sachurlaubs zu überprüfen ist (vorn
E. 1.2), sind dafür die Urlaubsrichtlinien vom 7. April 2006 massgebend.
Bereits hier kann jedoch festgehalten werden, dass die vorliegend massgebenden
Bestimmungen sich nicht in einer Weise geändert haben, die zu einem anderen
Ergebnis führen würde (vgl. insbesondere Art. 20, 22 und 26 der
Urlaubsrichtlinien 2024).
2.3
Die
Urlaubsrichtlinien regeln unter den Voraussetzungen von Art. 84
Abs. 6 StGB im Normalvollzug Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich
begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung (Ziff. 1.2
Urlaubsrichtlinien). Die Urlaubsrichtlinien unterscheiden zwischen Ausgang,
Sachurlaub und Beziehungsurlaub. Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen
ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur
Aussenwelt und therapeutischen Zwecken (Ziff. 4.4 Urlaubsrichtlinien). Sachurlaube
dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher
und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen
Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist (Ziff. 4.5.1
Abs. 1 Urlaubsrichtlinien). Sachurlaub kann insbesondere bewilligt werden
(Ziff. 4.5.1 Abs. 2 Urlaubsrichtlinien):
a) für die Heirat oder die
Registrierung der Partnerschaft der eingewiesenen Person selbst oder der
nächsten Angehörigen;
b) für die Geburt, die Taufe, erste
Kommunion, Firmung oder Konfirmation eines eigenen Kindes und entsprechende
Anlässe anderer Glaubensrichtungen;
c) bei schwerer Erkrankung, Tod oder
Bestattung eines nahen Angehörigen der eingewiesenen Person oder einer ihr
nahestehenden Person;
d) für wichtige Behördenkontakte,
soweit ein persönlicher Kontakt notwendig ist und dieser nicht in der
Vollzugseinrichtung stattfinden kann;
e) für den Besuch von medizinischen
Behandlungen und deliktorientierten Therapien, soweit diese nicht in der
Vollzugseinrichtung durchgeführt werden können;
f) für die Vorbereitung der
Entlassung, insbesondere die Vorstellung am künftigen Arbeitsplatz, die Suche
einer Unterkunft oder für Besprechungen mit den für die Nachbetreuung
zuständigen Stelle.
Beziehungsurlaube dienen demgegenüber dem Aufbau, der
Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit
diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und
nötig sind (Ziff. 4.6.1 Urlaubsrichtlinien).
2.4
Die
Nichtbewilligung eines Urlaubs, wie generell von Vollzugslockerungen, muss sich
auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über
ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018,
E. 2.3). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide
grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten
insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG;
BGr, 12. Dezember 2019, 6B_133/2019, E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die beiden Urlaubsarten des Sachurlaubs und des
Beziehungsurlaubs könnten nur gewährt werden, wenn sie der Wiedereingliederung
dienten. Ein Redaktionsbesuch diene weder der beruflichen noch der sozialen
Wiedereingliederung, auch wenn ein solcher Besuch für den Beschwerdeführer ein
spannendes Erlebnis gewesen wäre. Dieser habe sich in der Vollzugsanstalt
ausserhalb der regulären Besuchszeiten – mithin unter der Woche – mit dem
Journalisten treffen können. Seinem Anliegen, ein Interview mit einem Medium zu
führen und so seine Geschichte nach aussen tragen zu können, sei damit
entsprochen worden. Mit der Besuchsmöglichkeit unter der Woche habe ihm die
erforderliche Privatsphäre für das Interview ermöglicht werden können. Damit
seien dem Beschwerdeführer die regulären Besuchsmöglichkeiten am Wochenende für
andere Besuche freigestanden. Der Beschwerdegegner 1 sei dem
Beschwerdeführer damit ausreichend entgegengekommen. Die Voraussetzungen für
einen Sachurlaub seien nicht gegeben (E. 5). Der Beschwerdeführer sei
bereits in der Anhörung darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen
eines Sachurlaubs für den Redaktionsbesuch nicht gegeben seien, ihm aber
entgegengekommen werden könne, indem er einen Besuchstermin ausserhalb der
regulären Besuchszeiten mit dem Journalisten vereinbaren könne. Damit erweise
sich das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos, weshalb sein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen sei (E. 7.3).
3.2
Was der
Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu verfangen. So machte er
geltend, der Termin habe der Resozialisierung gedient, insbesondere durch die
Pflege medialer Kontakte, die er für den Aufbau einer Plattform nutze, die
gerichtliche und justizbezogene Fehler aufdecken solle. Diese Kontakte seien
für seine Wiedereingliederung essenziell. Die Möglichkeit, in einem
professionellen Umfeld über gesellschaftlich relevante Themen wie
Haftbedingungen, Resozialisierung und Justizfehler zu sprechen, sei für seine
Resozialisierung und seine gesellschaftliche Integration von unschätzbarem
Wert.
Es ist nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer seine Lebenserfahrung teilen und unter medialer
Aufmerksamkeit in einen grösseren gesellschaftlichen Zusammenhang stellen
möchte. Wie die Vorinstanz anerkennt, wäre dies ein spannendes Erlebnis für den
Beschwerdeführer gewesen (oben, E. 3.1). Selbstredend wird es ihm –
zumindest in Freiheit – grundsätzlich auch nicht verwehrt sein, eine kritische
Plattform zum Thema Justiz und Strafvollzug aufzubauen. Inwiefern dies der
Resozialisierung dienen soll, muss jedoch infrage gestellt werden. Insbesondere
ist nicht ersichtlich und wurde nicht dargetan, ob und wie der Beschwerdeführer
mit dieser Tätigkeit ein Einkommen erzielen möchte. Jedenfalls ist nicht
einzusehen, weshalb für die Pflege medialer Kontakte eines Strafgefangenen ein
Redaktionsbesuch erforderlich ist und eine Besuchsmöglichkeit in der
Strafanstalt unter Wahrung der Privatsphäre nicht ausreichen soll. Dasselbe
gilt für die Befriedigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten
öffentlichen Interesses an Transparenz und Verbesserungen im Strafvollzug durch
die geplante Berichterstattung. Denn für den durchschnittlichen Leser dürfte
ein in der Strafanstalt geführtes Interview mindestens so interessant sein wie
ein in der Redaktion abgehaltenes. Der betreffende Reporter musste nach der
allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen, dass der Beschwerdeführer als
Strafgefangener den angebotenen Termin auf der Redaktion nicht würde wahrnehmen
können. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt ihn dies nicht als unzuverlässig
erscheinen und dürfte seine Resozialisierungschancen kaum schmälern.
Es mag sodann zutreffen, dass
der Reporter den Beschwerdeführer aus zeitlichen und arbeitstechnischen Gründen
nicht besuchen konnte. Der Zweck einer Optimierung des Zeitmanagements eines
Medienschaffenden begründet allerdings keine Unerlässlichkeit der Anwesenheit
der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung. Ob der Reporter
effektiv "hunderte" – nicht näher bezeichnete – Dokumente hätte
mitbringen müssen, kann daher dahingestellt bleiben. Die vorinstanzliche
Feststellung, der Beschwerdegegner 1 sei dem Beschwerdeführer genügend
entgegengekommen, indem er ihm ermöglicht habe, sich mit dem Journalisten des Magazins C
unter der Woche anlässlich eines ausserordentlichen Besuchstermins ungestört zu
unterhalten (oben, E. 3.1), ist daher nicht zu beanstanden.
Für diesen Interviewtermin als
persönliche bzw. im weitesten Sinn allenfalls geschäftliche Angelegenheit des
Beschwerdeführers war dessen Anwesenheit ausserhalb der Vollzugseinrichtung demnach
nicht unerlässlich im Sinn von Ziff. 4.5.1 Abs. 1 der
Urlaubsrichtlinien und die Voraussetzungen für einen Sachurlaub somit nicht
erfüllt (vgl. oben, E. 2.3).
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, durch die Verweigerung des Sachurlaubs würden
die Grundrechte der Medienfreiheit im Sinn von , der
Meinungsfreiheit im Sinn von und sowie der
Wirtschaftsfreiheit im Sinn von verletzt. Die Medienfreiheit im
Sinn von gewährt die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen
sowie anderen Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von
Darbietungen und Informationen. Es ist nicht ersichtlich, wie und weshalb der
Beschwerdeführer, welcher selbst kein Medium betreibt, sich auf dieses
Grundrecht berufen möchte (anders die Konstellation in BGE 137 I 8, wo der
Journalist, der um Bewilligung eines Besuchs in der Strafanstalt ersucht hatte,
um Filmaufnahmen mit einem Insassen zu machen, sowie das Medienunternehmen, für
das er arbeitete, sich auf die Medienfreiheit berufen konnten). Zu prüfen ist
vorliegend eine Verletzung der Meinungsfreiheit im Sinn von
und .
3.4
Die
Bundesverfassung garantiert als allgemeines Grundrecht der freien Kommunikation
die Meinungsfreiheit ( und ). Dieses stellt
gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation ein subsidiäres
Auffanggrundrecht dar. Die Meinungsfreiheit bedeutet das Recht jeder Person,
ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
Der Schutzbereich umfasst die Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens
und alle möglichen Kommunikationsformen (BGE 127 I 145 E. 4.b).
Mitumfasst ist das Recht, Meinungen nach aussen zu tragen und Dritten in frei
gewählter Form und Art zu kommunizieren (Maya Hertig in: Basler Kommentar
Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 16 N. 15). Die Meinungsäusserungsfreiheit
gilt wie andere Freiheitsrechte nicht unbegrenzt. Einschränkungen sind
zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Zudem dürfen die
berührten Freiheitsrechte weder völlig unterdrückt noch ihres Gehaltes als
Institution der Rechtsordnung entleert werden (BGE 117 Ia 472 E. 3.d;
vgl. ). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von
Eingriffen berücksichtigt das Bundesgericht alle Umstände des Einzelfalls. So
sind etwa an inhaltsbezogene Einschränkungen grundsätzlich höhere Anforderungen
zu stellen als an inhaltsneutrale Massnahmen wie zum Beispiel Beschränkungen
bezüglich Ort, Zeit oder Kommunikationsmittel (Hertig, N. 38). Bei
Gefangenen rechtfertigen der Haftgrund und die Wahrung der Gefängnisordnung
Eingriffe in die Meinungs- und Informationsfreiheit. Im Unterschied zu Beamten
und Justizpersonen sind Gefangene jedoch bei kritischen Äusserungen nicht zur
Zurückhaltung verpflichtet. Es muss ihnen möglich bleiben, sich mit harscher
Kritik an den Haftbedingungen, dem Gefängnispersonal oder der Justiz an die
Öffentlichkeit zu wenden. So rechtfertigen erst unflätige Beleidigungen oder
krass ehrverletzende Äusserungen die Nichtweiterleitung eines Briefs (Hertig,
N. 49 mit Verweis auf BGE 119 Ia 71 E. 3.d/cc).
Die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen im Sinn von
finden sich vorliegend in Art. 84 Abs. 6
StGB sowie in § 61 JVV in Verbindung mit Ziff. 4.5.1 der
Urlaubsrichtlinien (oben. E. 2.2–3).
Der Beschwerdegegner 1 hat dem Beschwerdeführer
vorliegend den Kontakt mit den Medien ermöglicht, indem er ihm angeboten hat,
sich in der Vollzugseinrichtung ausserhalb der ordentlichen Besuchszeiten an
einem Tag unter der Woche unter Wahrung der Privatsphäre und ohne Beeinträchtigung
seiner übrigen Besuchszeiten mit dem Journalisten des Magazins C zu
treffen. Die Nichtgewährung des vom Beschwerdeführer gewünschten extramuralen
Interviews in den Räumlichkeiten der Zeitungsredaktion im Rahmen eines
Sachurlaubs stellt eine inhaltsneutrale Massnahme dar. Der Eingriff in die
Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ist somit als sehr moderat zu
bezeichnen. Er erweist sich als geeignet und notwendig zur Sicherung des
öffentlichen Interesses an einem geordneten Strafvollzug bzw. an der Wahrung
der Gefängnisordnung unter rechtsgleicher Anwendung der Urlaubsrichtlinien.
Dieses öffentliche Interesse überwiegt deutlich die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einer freien Wahl der Lokalität für seinen Medientermin.
Es liegt auf der Hand, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in einen
geordneten Strafvollzug in Frage gestellt würde, wenn beliebigen
Strafgefangenen ohne zwingenden Grund Sachurlaube für Medientermine gewährt
würden. Entgegen dem Beschwerdeführer sind daher konkrete Sicherheitsbedenken
im Einzelfall nicht erforderlich. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit des
Beschwerdeführers erweist sich somit ohne Weiteres als verhältnismässig. Die
Meinungsfreiheit im Sinn von und ist nicht verletzt.
In Anbetracht der äusserst vagen Absichten hinsichtlich des
Aufbaus einer kritischen Plattform (oben, E. 3.2) ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern der beantragte Sachurlaub dem Beschwerdeführer den
freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit hätte
ermöglichen sollen. So oder anders käme der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
BV) nebst der Meinungsfreiheit ( und ) vorliegend
kein relevantes zusätzliches Gewicht zu, das die durchgeführte
Interessenabwägung anders würde ausfallen lassen.
3.5
Nach dem
Gesagten ist die vorinstanzliche Verweigerung des Sachurlaubs nicht zu
beanstanden.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz auch das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zu Recht abgewiesen hat.
3.6
Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen
indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18; vgl. zum
Ganzen VGr, 23. Januar 2024, VB.2023.00469, E. 5.1).
Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen der
Urlaubsrichtlinien für den vom Beschwerdeführer verlangten Urlaub
offensichtlich nicht gegeben. Daran ändert auch die Berufung auf die
Grundrechte, namentlich die Meinungsfreiheit nichts, weil das öffentliche
Interesse an einem geordneten Strafvollzug die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einer freien Wahl der Lokalität für einen Medientermin
deutlich überwiegt (oben, E. 3.4). Dies umso mehr als der Beschwerdegegner 1
den Bedürfnissen des Beschwerdeführers vorliegend mit dem offerierten
ungestörten intramuralen Medienkontakt stark entgegengekommen ist (oben,
E. 3.2). Die Erfolgsaussichten seines Rekurses an die Vorinstanz waren
daher sehr gering und konnten kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Entgegen
dem Beschwerdeführer bedeutet dies nicht, dass die Vorinstanz ihm unterstellt,
das Rechtsmittel aus reiner Leichtfertigkeit eingereicht zu haben. Sie stützte
sich für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege schlicht auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Partei einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können soll, weil er sie nichts koste (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Die
Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zu Recht abgelehnt.
Schliesslich greift auch die grundlegende Kritik des
Beschwerdeführers nicht, wonach die materiell entscheidende Behörde beim
Entscheid über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels bzw. über die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung befangen sei (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3).
3.7
Zusammenfassend
ist der angefochtene Rekursentscheid nicht zu beanstanden. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
4.
Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss steht ihm zudem von vornherein keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche
beantragt. Wie bereits der Rekurs (vgl. oben, E. 3.6) erweist sich
auch die Beschwerde des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos. Dies
führt zur Abweisung seines Gesuchs
um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
Demgemäss erkennt
der
Einzelrichter
1.    Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.    Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    305.--
Zustellkosten,
Fr. 1'405.--
Total der Kosten.
3.    Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4.    Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.    Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6.    Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.    Mitteilung
an:
a)    die Parteien;
b)    die Direktion der Justiz und des Innern.

Referenzen

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  • VB.2025.00033Sachurlaub für Medieninterview
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