4A_62/2026
Bundesgericht
Arbeitsvertrag
31. Juli
Sachverhalt
Nach Vorwürfen sexueller Belästigung kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer verlangte unter anderem Ersatzlohn, Bonus, Aktien, Ferienlohn, eine Pönale und ein Unterlassungsgebot; das Kantonsgericht sprach ihm lediglich ein Arbeitszeugnis zu, worauf das Obergericht auf weite Teile der Berufung nicht eintrat.
Erwägungen
• Eine Berufung muss sich konkret mit sämtlichen selbstständigen, entscheidtragenden Begründungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzen und die verlangte Rechtsfolge darlegen; die blosse Bekämpfung der fristlosen Kündigung genügt nicht, wenn zusätzlich Ansprüche und Beweisanträge zu beziffern beziehungsweise zu wiederholen sind.
• Die Berufungsinstanz muss fehlende Beweisanträge nicht aus den erstinstanzlichen Akten ermitteln und darf die Sache nicht zur Nachholung solcher Anträge zurückweisen; der Beschwerdeführer hatte deshalb die Nichteintretensentscheide betreffend Ersatzlohn, Pensionskassenbeiträge, Pönale, Ferienlohn und Unterlassungsbegehren nicht erfolgreich angefochten.
• Zum Bonus durfte die Berufungsinstanz die behauptete Garantie als unzulässiges Novum behandeln; hinsichtlich der Aktien scheiterte die Beschwerde zudem an der fehlenden Auseinandersetzung mit einer selbstständigen Alternativbegründung.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.