4A_62/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Arbeitsvertrag

31. Juli

Sachverhalt Nach Vorwürfen sexueller Belästigung kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer verlangte unter anderem Ersatzlohn, Bonus, Aktien, Ferienlohn, eine Pönale und ein Unterlassungsgebot; das Kantonsgericht sprach ihm lediglich ein Arbeitszeugnis zu, worauf das Obergericht auf weite Teile der Berufung nicht eintrat. Erwägungen • Eine Berufung muss sich konkret mit sämtlichen selbstständigen, entscheidtragenden Begründungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzen und die verlangte Rechtsfolge darlegen; die blosse Bekämpfung der fristlosen Kündigung genügt nicht, wenn zusätzlich Ansprüche und Beweisanträge zu beziffern beziehungsweise zu wiederholen sind. • Die Berufungsinstanz muss fehlende Beweisanträge nicht aus den erstinstanzlichen Akten ermitteln und darf die Sache nicht zur Nachholung solcher Anträge zurückweisen; der Beschwerdeführer hatte deshalb die Nichteintretensentscheide betreffend Ersatzlohn, Pensionskassenbeiträge, Pönale, Ferienlohn und Unterlassungsbegehren nicht erfolgreich angefochten. • Zum Bonus durfte die Berufungsinstanz die behauptete Garantie als unzulässiges Novum behandeln; hinsichtlich der Aktien scheiterte die Beschwerde zudem an der fehlenden Auseinandersetzung mit einer selbstständigen Alternativbegründung. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
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