6B_799/2025
Bundesgericht
Mehrfacher Diebstahl; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo
Veröffentlicht am 21. Oktober
Entschieden am 28. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_799/2025
Urteil vom 28. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Stübi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
3. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel und diese substituiert durch Rechtsanwalt Ruwen Hendriks,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfacher Diebstahl; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Juni 2025 (SB240229-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 13. März 2024 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ des mehrfachen Diebstahls, des Betrugs, der Misswirtschaft und der Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 250.--, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Weiter ordnete es die Herausgabe des beschlagnahmten Bargelds von insgesamt Fr. 179'000.-- sowie verschiedener beschlagnahmter Goldmünzen an B.________ und C.________ an. Zudem verpflichtete es A.________, B.________ und C.________ Fr. 34'820.10 zuzüglich Zins ab 5. Dezember 2020 sowie Fr. 621'000.-- zuzüglich Zins ab 4. Juni 2021 als Schadenersatz zu bezahlen. Schliesslich regelte das Bezirksgericht die (weiteren) Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juni 2025 die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, Betrugs und Urkundenfälschung. Vom Vorwurf der Misswirtschaft sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 21 Monaten auf, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Weiter verurteilte es ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.--, wobei die Probezeit ebenfalls auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Es bestätigte die Herausgabe des beschlagnahmten Bargelds und der beschlagnahmten Goldmünzen. Ebenso bestätigte es die Verpflichtung von A.________, B.________ und C.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 34'820.10 zuzüglich Zins ab 5. Dezember 2020 sowie von Fr. 621'000.-- zuzüglich Zins ab 4. Juni 2021 zu bezahlen. Schliesslich regelte das Obergericht die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts sei bezüglich der Urteilsziffern 1 (Schuldspruch betreffend mehrfachen Diebstahl), 3, 4 und 5 (Sanktion und Vollzug),
6 (Beschlagnahme), 7 (Schadenersatz) sowie 11 und 12 (Verfahrenskosten und Prozessentschädigung) aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Für die Schuldsprüche wegen Betrugs nach sowie Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sei er mit einer vollbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.-- zu bestrafen. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien zur Hälfte definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der Verteidigung, der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien unter Vorbehalt von auf die Staatskasse zu nehmen. Der Rückforderungsvorbehalt sei auf die Hälfte der Kosten zu beschränken, die andere Hälfte sei definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung (zzgl. MwSt.) zuzusprechen. Das Urteil habe unter Kostenfolge zulasten des Staates zu ergehen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz weise eine Vielzahl von Beweiswürdigungen auf, welche im Lichte der Tatsachen nicht haltbar seien, zu einer falschen Feststellung des Sachverhalts geführt hätten und in ihrer Gesamtheit klar gegen das Willkürverbot ( und Art. 26 Satz 1 UNO-Pakt II) verstiessen. Sodann verletze die Vorinstanz die Unschuldsvermutung ( und und sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK), den Untersuchungsgrundsatz () und den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren ( und Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
1.2.
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439
E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile 6B_1003/2025 vom 19. Juni 2026 E. 3.4.2; 6B_909/2025 vom 15. Juni 2026 E. 1.4.2; 6B_775/2025 vom 8. Juni 2026 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_775/2025 vom 8. Juni 2026 E. 2.2.2; 6B_903/2025 vom 21. Mai 2026 E. 3.1.2; 6B_683/2025 vom 22. April 2026 E. 3.2.5; je mit Hinweisen).
1.2.3. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht eine beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_505/2025 vom 30. April 2026
E. 3.2; 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.1).
1.2.4. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ( i.V.m. ) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3).
1.3. Die Vorinstanz führt hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Diebstahls aus, in den Akten fänden sich insbesondere folgende massgeblichen verwertbaren Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: die Einvernahmen des Beschwerdeführers, von D.________ [nachfolgend: die Geschädigte] und weiterer Personen, die Strafanzeige der Geschädigten, die Polizeirapporte vom 18. Oktober 2022 bzw. 18. Dezember 2020, Fotodokumentationen von Bargeld, Bandrollen, Alupaketen und Goldmünzen, einen Wahrnehmungsbericht der Stadtpolizei Zürich inkl. Beilagen, Kontounterlagen des Beschwerdeführers, Steuerunterlagen des Beschwerdeführers, der E.________ AG und der Geschädigten, die Sicherstellungen und Beschlagnahmungen, die Unterlagen des Forensischen Instituts Zürich und die Durchsuchungsakten, eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2020 an die Geschädigte betreffend Bestätigung einer Schenkung seitens der Geschädigten, eine Kopie eines Arbeitsrapportes des Beschwerdeführers für den Zeitraum 29. November 2019 bis 7. Dezember 2020 für die Geschädigte sowie die vor bzw. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seitens des Gerichtes vorgenommenen Abklärungen bzw. die seitens der Parteien eingereichten Belege. Die Vorinstanz erachtet nach ihrer sich über insgesamt
30 Seiten erstreckenden Beweiswürdigung folgenden Sachverhalt als erstellt:
Der Beschwerdeführer habe am 4. Juni 2021 - ohne Wissen und ohne Einwilligung der Geschädigten - in einem unbeaufsichtigten Moment in deren Arbeitszimmer Bargeld in der Höhe von Fr. 800'000.-- in Tausendernoten aus dem Alu-Geld-Paket an sich genommen und damit später die Wohnung verlassen. Ebenso sei erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits am 5. Dezember 2020 - ebenfalls ohne Wissen und ohne Einwilligung der Geschädigten - Goldmünzen (50 10er Goldvreneli, 125 "Krügerrand" sowie 10 Goldmünzen CAN und USA) mit sich genommen habe.
1.4. Die gegen die vorinstanzlichen Feststellungen und Würdigungen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. So beschränkt er sich in seiner Beschwerde darauf darzulegen, wie einzelne Indizien seines Erachtens zu würdigen gewesen wären. Inwiefern jedoch auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich sein soll, führt er nicht aus. Hierfür hätte er sich mit der gesamten Beweislage befassen müssen, was er unterlässt. Damit genügt er seiner Begründungspflicht (E. 1.2.2) nicht und vermag von vornherein keine Willkür darzutun. Aber selbst wenn man ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auf die Beschwerde eintreten wollte, wäre ihr kein Erfolg beschieden.
1.5.
1.5.1. Der Beschwerdeführer stellt zunächst die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten in Frage. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass es immer wieder zu Vorfällen gekommen sei, in denen die Geschädigte den Überblick über ihre Akten und Vermögenswerte verloren und dann zu Unrecht vermutet habe, bestohlen worden zu sein. Weiter habe die Geschädigte nicht sofort Strafanzeige erstattet, was sie nicht konstant und ohne Weiteres nachvollziehbar habe erklären können. Die vorinstanzliche Einschätzung ihrer Glaubwürdigkeit lasse sich zudem nicht mit ihren Ausführungen zum Nichtauffinden der Goldvreneli am 4. Dezember 2020 vereinbaren.
1.5.2. Mit diesen Vorbringen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb keinerlei Hinweise dafür vorlägen, dass die Geschädigte im Rahmen des Strafverfahrens massgeblich in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Sie stützt sich dabei namentlich auf die Angaben des Beschwerdeführers, der Nachbarin und des nachfolgenden Treuhänders, die Einschätzung der Polizei sowie ihre eigene Würdigung der aufgezeichneten staatsanwaltlichen Einvernahme. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus der verzögerten Anzeigeerstattung nichts zu Ungunsten der Geschädigten ableitet. Die Vorinstanz führt schlüssig aus, die Geschädigte habe zunächst anwaltliche Unterstützung suchen müssen und nicht allein oder überstürzt handeln wollen. Sie habe zudem befürchtet, der Beschwerdeführer könnte sie als unzurechnungsfähig hinstellen. Bereits am Folgetag habe sie ihrer Nachbarin vom Diebstahl berichtet. Dass sie bereits am 14. Juni 2021 mit ihrer Rechtsvertreterin in Kontakt gestanden und einen Detektiv beigezogen habe, widerspricht dieser Erklärung nicht. Schliesslich verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie aus dem Vorfall mit den vermeintlich verlorenen Goldvreneli keine massgeblichen Rückschlüsse auf eine Urteilsunfähigkeit der Geschädigten zieht. Weshalb diese Würdigung schlechterdings unhaltbar sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
1.6.
1.6.1. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, abgesehen von den Aussagen der Geschädigten lägen keine Sachbeweise dafür vor, dass sich an den mutmasslichen Tatzeitpunkten Bargeld in der Höhe von Fr. 1 Mio. in einem oder zwei Alupaketen in ihrer Wohnung befunden habe. Ausser der Geschädigten und dem Beschwerdeführer habe niemand Einsicht in den Inhalt des Alupakets gehabt und feststellen können, ob und wie viel Bargeld sich tatsächlich darin befinde. Die Geschädigte habe sich ferner nicht daran erinnern können, zu welchem Zeitpunkt sie die beiden Pakete zu einem einzigen zusammengefasst habe, und unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob sie dem Beschwerdeführer eines oder zwei Pakete gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe hingegen konstant zu Protokoll gegeben, er habe immer nur ein Alupaket gesehen, welches jedoch nicht Fr. 1 Mio. enthalten habe. Die Vorinstanz hätte die Behauptung der Geschädigten über die Höhe der in der Wohnung vorhandenen Barschaft unter diesen Umständen in erhebliche Zweifel ziehen müssen. Weiter seien bei ihm lediglich Bargeld und Münzen im Umfang der behaupteten Schenkung sichergestellt worden. Vom mutmasslich gestohlenen Bargeld fehlten selbst dann noch rund Fr. 600'000.--, wenn seiner Darstellung zur Schenkung nicht gefolgt werde. Dies hätte unüberwindbare Zweifel an seiner Täterschaft wecken müssen. Die Vorinstanz habe ferner die Frage, ob er am 4. Juni 2021 Gelegenheit zur Wegnahme gehabt habe, unzulässig einseitig beurteilt und komplett auf angebliche Inkonsistenzen in seinen Aussagen fokussiert. Bei der Hausdurchsuchung seien der von der Geschädigten zur Verfügung gestellte Globus-Sack gefunden und fotografiert, aber weder sichergestellt noch spurenkundlich untersucht worden. Gleichzeitig seien auch die beiden schwarzen Aktentaschen des Beschwerdeführers gefunden und fotografiert worden, was die Aussage der Geschädigten, der Beschwerdeführer habe beim besagten Besuch eine braune Aktentasche dabei gehabt, zwingend widerlege. Auch dieser Umstand hätte Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage wecken müssen.
1.6.2. Auch mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. Der Einwand, es fehle an Sachbeweisen für den Inhalt der Alupakete, greift zu kurz. Die Vorinstanz stützt sich neben den als glaubhaft beurteilten Aussagen der Geschädigten auf das Polizeifoto vom 4. Dezember 2020, auf welchem auch die Dimensionen der zwei Alupakete ersichtlich sind. Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer selbst es ausdrücklich als unbestritten bezeichnet, dass die Geschädigte über entsprechende Vermögenswerte, gegebenenfalls auch in bar, verfügte und einzig deren Vorhandensein zu den betreffenden Zeitpunkten in der behaupteten Höhe in Frage stellt. Entgegen seiner Auffassung sind die Angaben der Geschädigten zur Anzahl der Pakete nicht widersprüchlich. Sie habe, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zunächst über zwei Pakete verfügt, daraus später eines gemacht und den Gesamtbetrag konstant mit Fr. 1 Mio. angegeben. Soweit der Beschwerdeführer dem seine eigenen Angaben gegenüberstellt, setzt er sich nicht damit auseinander, dass die Vorinstanz diese wegen der abweichenden Grössenangaben und der Widersprüche dazu, wer das Paket geöffnet habe, als wenig verlässlich würdigt. Auch der ungeklärte Verbleib eines Teils des Bargelds begründet keine Willkür. Beim Beschwerdeführer wurden Fr. 179'000.-- in Tausendernoten und zahlreiche der Geschädigten zugeordnete Goldmünzen sichergestellt. Im Übrigen beruht das Beweisergebnis auf einer Gesamtwürdigung der Aussagen der Geschädigten und ihrer Nachbarin, der Fotografien des Tresorinhalts, der Gelegenheit zur Wegnahme und der als unglaubhaft beurteilten Schenkungsversion. Sodann schliesst das Auffinden zweier schwarzer Aktentaschen nicht aus, dass der Beschwerdeführer beim fraglichen Besuch eine braune Aktentasche bei sich hatte. Entscheidend ist ohnehin, dass er unabhängig davon aufgrund des ihm von der Geschädigten anerkanntermassen zur Verfügung gestellten Globus-Sacks die Möglichkeit hatte, die Vermögenswerte aus der Wohnung zu schaffen. Inwiefern die unterbliebene Sicherstellung und spurenkundliche Untersuchung des Sacks das Beweisergebnis als willkürlich erscheinen lassen sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
1.7.
1.7.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung nach und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Die Vorinstanz komme ohne nachvollziehbare Gründe zum Schluss, dass die Aussagen der Geschädigten glaubhaft und diejenigen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Letztere würden die Erstellung des angeklagten Sachverhalts nicht zu entkräften vermögen. Dadurch sowie mit ihrer übrigen Beweiswürdigung verletze sie Bundesrecht, indem sie trotz nicht überwindbarer Zweifel von der für ihn ungünstigen Sachverhaltsversion ausgehe.
1.7.2. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter dem Titel der Unschuldsvermutung pauschal zu beanstanden und auf seine bisherigen Vorbringen zu verweisen. Damit zeigt er keine Willkür auf. Soweit er sich auf die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel beruft, kommt ihr keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu. Auch als Beweislastregel ist die Unschuldsvermutung nicht verletzt. Die Vorinstanz begründet den Schuldspruch nicht damit, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, sondern mit ihrer Würdigung der vorhandenen Beweise.
1.8.
1.8.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie des Untersuchungsgrundsatzes nach . Wegen der späten Anzeigeerstattung hätten gewisse Beweise nicht mehr erhoben werden können. Das Fehlen dieser Beweise dürfe sich jedoch nicht zu seinen Ungunsten auswirken. Zudem hätten die kantonalen Instanzen seine Anträge auf Einvernahme weiterer Entlastungszeugen und auf Edition der Krankenakten der Geschädigten abgewiesen. Diese Beweismittel hätten deren mangelnde Glaubwürdigkeit aufzeigen und seine Aussagen stützen können.
1.8.2. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Mit der pauschalen Behauptung, aufgrund der späten Anzeigeerstattung hätten gewisse Beweise nicht mehr erhoben werden können, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern diese das Beweisergebnis beeinflusst hätten und die vorinstanzliche Beweiswürdigung deshalb willkürlich wäre. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten. Die Vorinstanz legt sodann nachvollziehbar dar, weshalb keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit der Geschädigten bestünden. Vor diesem Hintergrund verfällt sie nicht in Willkür, wenn sie die Edition der Krankenakten in antizipierter Beweiswürdigung ablehnt. Hinsichtlich der weiteren Entlastungszeugen bezeichnet der Beschwerdeführer weder die betreffenden Personen noch zeigt er auf, welche entscheidrelevanten Erkenntnisse von deren Befragung zu erwarten gewesen wären. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorträgt, die Beweisanträge seien jeweils mit ausführlicher Begründung gestellt worden und er hierfür auf die kantonalen Akten verweist, ist daran zu erinnern, dass die Begründung nach ständiger Rechtsprechung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss. Blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren oder des Untersuchungsgrundsatzes ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich.
1.9.
1.9.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz würdige die Aussagen der Zeugin F.________ mit Zurückhaltung, weil diese bereits die erstinstanzliche Hauptverhandlung mitverfolgt habe. Die Vorinstanz lasse jedoch ausser Acht, dass nicht er, sondern die Strafbehörden diesen Umstand zu vertreten hätten, habe er die Einvernahme der Zeugin doch bereits im Vorfeld und erneut anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolglos beantragt. Darin liege eine Verletzung von und .
1.9.2. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz gab dem Beweisantrag statt und vernahm F.________ als Zeugin. Dass der Beschwerdeführer ihre frühere Einvernahme beantragt hatte, hinderte die Vorinstanz nicht daran, eine mögliche Beeinflussung der Zeugin durch ihre Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Die zurückhaltende Würdigung ihrer Aussagen begründet die Vorinstanz sodann damit, dass die Zeugin bereits vor der erstinstanzlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers über die Strafuntersuchung gegen ihn (so z.B. über die Hausdurchsuchung) sowie die strittige Schenkung orientiert worden, zudem Mitarbeiterin sowie damals designierte Nachfolgerin als Geschäftsführerin des Beschwerdeführers bei der E.________ GmbH gewesen und nunmehr dessen faktische Nachfolgerin als Geschäftsführerin bei der G.________ GmbH sei. Mit alledem setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ebenso wenig zeigt er auf, wie die Aussagen zu würdigen gewesen wären. Eine willkürliche Würdigung oder eine Verletzung von bzw. ist damit weder hinreichend dargetan noch ersichtlich.
1.10. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Inwiefern Art. 26 Satz 1 UNO-Pakt II im vorliegenden Zusammenhang eine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
1.11. Zusammengefasst ist somit vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen. Damit bleibt es beim Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls.
2.
Seine Anträge betreffend die Sanktion und deren Vollzug, die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, die Zivilforderung sowie die Neuregelung der erst- und vorinstanzlichen Kosten- sowie Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer nicht respektive allein mit dem beantragten Freispruch. Mangels Begründung bzw. daes beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis besteht auch kein Anlass für die eventualiter beantragte Rückweisung. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig ().
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Stübi
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