6B_824/2025

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Sexuelle Nötigung; Landesverweisung; Willkür

5. August

Sachverhalt A.________ und B.________ unterhielten eine sadomasochistische sexuelle Beziehung. Am 1. September 2019 fesselte er ihr die Handgelenke, verband ihr trotz ihrer Einwände die Augen und führte sodann aggressiv einen Oralverkehr, währenddessen sie weder richtig atmen noch sprechen noch sich widersetzen konnte. Die kantonale Instanz hatte ihn für diesen Vorfall freigesprochen und von einer Landesverweisung abgesehen. Erwägungen • In einer sadomasochistischen Beziehung stellen die vorgängige Einwilligung in tiefe oder geführte Fellatio und die Übergabe von Accessoires kein vorgängiges Einverständnis in ein neues und intensiveres Szenario dar, das enge Fesselung, Augenbinde und tatsächliche Unmöglichkeit des Widerstands kombiniert; wer trotz Widerstandszeichen fortfährt, handelt zumindest eventualvorsätzlich. • Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB ist nicht anwendbar: Trotz eines nahezu gesamten Lebens in der Schweiz, familiärer Bindungen und einer jüngeren beruflichen Eingliederung vermag keine ausserordentliche Umstände das besonders gewichtige öffentliche Interesse zu überwiegen, das sich aus der Schwere und Vielzahl der Straftaten, den zahlreichen Vorstrafen und dem mittleren bis hohen Rückfallrisiko ergibt. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen: A.________ wird der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und aus der Schweiz ausgewiesen; die Sache wird zur Festsetzung der Strafe und der Modalitäten der Landesverweisung zurückgewiesen.
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